Language of document : ECLI:EU:C:2019:772

Rechtssache C507/17

Google LLC

gegen

Commission nationale de l’informatique et des libertés (CNIL)

(Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État [Staatsrat, Frankreich])

 Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 24. September 2019

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Personenbezogene Daten – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Richtlinie 95/46/EG – Verordnung (EU) 2016/679 – Suchmaschinen im Internet – Verarbeitung von Daten, die sich auf Websites befinden – Räumliche Reichweite des Rechts auf Auslistung“

1.        Rechtsangleichung – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Richtlinie 95/46, Art. 12 und 14 – Recht der betroffenen Person auf Zugang zu den personenbezogenen Daten und auf Widerspruch gegen ihre Verarbeitung – Recht, die Entfernung von Links zu Websites aus der Ergebnisliste zu verlangen – Voraussetzungen

(Richtlinie 95/46 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 12 Buchst. b und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a)

(vgl. Rn. 44)

2.        Rechtsangleichung – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Richtlinie 95/46, Art. 12 und 14 – Recht der betroffenen Person auf Zugang zu den personenbezogenen Daten und Widerspruch gegen ihre Verarbeitung – Mit einer Suchmaschine anhand des Namens einer Person durchgeführte Suche – Anzeige einer Ergebnisliste – Recht, zu verlangen, dass diese Information der breiten Öffentlichkeit nicht mehr zur Verfügung gestellt wird

(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 7 und 8; Richtlinie 95/46 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 6 Abs. 1 Buchst. c bis e, Art. 12 Buchst. b und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a)

(vgl. Rn. 45)

3.        Rechtsangleichung – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Richtlinie 95/46, Art. 4 – Anwendbares nationales Recht – Datenverarbeitung im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung, die ein Betreiber einer Suchmaschine im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats besitzt – Reichweite – Förderung des Absatzes und Verkauf von auf die Einwohner dieses Mitgliedstaats abzielenden Werbeflächen, die die Suchmaschinen über diese Niederlassung anbietet – Einbeziehung

(Richtlinie 95/46 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 Abs. 1 Buchst. a; Verordnung 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 3 Abs. 1)

(vgl. Rn. 49-51)

4.        Rechtsangleichung – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Richtlinie 95/46 – Recht auf Berichtigung und auf Löschung der Daten – Recht auf Auslistung – Räumliche Reichweite – Pflicht des Suchmaschinenbetreibers, die Auslistung nur in allen mitgliedstaatlichen Versionen seiner Suchmaschine vorzunehmen – Pflicht des Suchmaschinenbetreibers, wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um die Internetnutzer daran zu hindern oder davon abzuhalten, auf die Links zuzugreifen, die von der Auslistung erfasst sind – Überprüfung durch das nationale Gericht

(Richtlinie 95/46 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 12 Buchst. b und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a; Verordnung 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 17 Abs. 1)

(vgl. Rn. 60-73 und Tenor)

Zusammenfassung

Der Betreiber einer Suchmaschine ist nicht verpflichtet, eine Auslistung in allen Versionen seiner Suchmaschine vorzunehmen

Mit Urteil vom 24. September 2019, Google (Räumliche Reichweite der Auslistung) (C‑507/17), hat die Große Kammer des Gerichtshofs entschieden, dass der Betreiber einer Suchmaschine die Auslistung grundsätzlich nur in allen mitgliedstaatlichen Versionen seiner Suchmaschine vorzunehmen hat.

Die Commission nationale de l'informatique et des libertés (CNIL, Nationaler Ausschuss für Informatik und Freiheitsrechte, Frankreich) forderte Google auf, in Fällen, in denen diese einem Auslistungsantrag stattgibt, aus der Ergebnisliste, die im Anschluss an eine Suche anhand des Namens der betroffenen Person angezeigt wird, Links, die auf Websites mit personenbezogenen Daten dieser Person führen, auf sämtlichen Domains ihrer Suchmaschine zu entfernen. Nachdem Google sich geweigert hatte, dieser Aufforderung nachzukommen, verhängte die CNIL eine Sanktion von 100 000 Euro gegen dieses Unternehmen. Der von Google angerufene Conseil d’État (Staatsrat) hat den Gerichtshof ersucht, die räumliche Reichweite der Verpflichtung des Suchmaschinenbetreibers, das Auslistungsrecht in Anwendung der Richtlinie 95/46(1) umzusetzen, zu konkretisieren.

Der Gerichtshof hat zunächst darauf hingewiesen, dass natürliche Personen auf der Grundlage des Unionsrechts ihr Auslistungsrecht gegenüber dem Suchmaschinenbetreiber geltend machen können, der eine oder mehrere Niederlassungen im Gebiet der Union besitzt, unabhängig davon, ob die Verarbeitung personenbezogener Daten (im vorliegenden Fall die Aufnahme von Links zu Websites, auf denen sich personenbezogene Daten der Person befinden, die sich auf dieses Recht beruft, in die Ergebnisliste) in oder außerhalb der Union stattfindet(2).

Zur Reichweite des Auslistungsrechts hat der Gerichtshof festgestellt, dass der Suchmaschinenbetreiber die Auslistung nicht in allen Versionen seiner Suchmaschine vorzunehmen hat, sondern nur in den mitgliedstaatlichen Versionen. Zwar kann unter Berücksichtigung der Merkmale des Internets und von Suchmaschinen mit einer weltweiten Auslistung das Ziel des Unionsgesetzgebers, ein hohes Schutzniveau für personenbezogene Daten in der gesamten Union sicherzustellen, vollständig erreicht werden, doch ergibt sich aus dem Unionsrecht(3) nicht, dass der Gesetzgeber zur Erreichung eines solchen Ziels entschieden hätte, dem Auslistungsrecht eine Reichweite zu verleihen, die über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten hinausgeht. Während das Unionsrecht Mechanismen für die Zusammenarbeit zwischen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt, um eine gemeinsame Entscheidung zu treffen, die auf einer Abwägung zwischen dem Recht auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten einerseits und dem öffentlichen Interesse der verschiedenen Mitgliedstaaten am Zugang zu einer Information andererseits beruht, sind solche Mechanismen im Hinblick auf die Reichweite einer Auslistung über die Union hinaus derzeit nicht vorgesehen.

Nach dem derzeitigen Stand des Unionsrechts hat der Suchmaschinenbetreiber die beantragte Auslistung nicht nur in der Version der Suchmaschine für den Wohnsitzmitgliedstaat desjenigen, der die Auslistung verlangen kann, sondern auch in den mitgliedstaatlichen Versionen der Suchmaschine vorzunehmen, und dies u. a. mit dem Ziel, ein gleichmäßiges und hohes Datenschutzniveau in der gesamten Union zu gewährleisten. Darüber hinaus obliegt es einem Suchmaschinenbetreiber, erforderlichenfalls hinreichend wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um Internetnutzer in der Union daran zu hindern oder zumindest ernsthaft davon abzuhalten, gegebenenfalls über eine Version der Suchmaschine für einen Drittstaat auf die von der Auslistung erfassten Links zuzugreifen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die vom Suchmaschinenbetreiber getroffenen Maßnahmen diese Anforderung erfüllen.

Schließlich hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass das Unionsrecht den Suchmaschinenbetreiber zwar nicht verpflichtet, die Auslistung in allen Versionen seiner Suchmaschine vorzunehmen, dies aber auch nicht verbietet. Daher bleibt eine Aufsichts- oder Justizbehörde eines Mitgliedstaats befugt, anhand von nationalen Schutzstandards für die Grundrechte eine Abwägung zwischen dem Recht der betroffenen Person auf Achtung ihres Privatlebens und auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten einerseits und dem Recht auf freie Information andererseits vorzunehmen und nach erfolgter Abwägung gegebenenfalls dem Suchmaschinenbetreiber aufzugeben, eine Auslistung in allen Versionen seiner Suchmaschine vorzunehmen.


1      Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. 1995, L 281, S. 31). Diese Richtlinie wurde mit Wirkung vom 25. Mai 2018 durch die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1) aufgehoben.


2      Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46 und Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 2016/679.


3      Art. 12 Buchst. b und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46 und Art. 17 Abs. 1 der Verordnung 2016/679.