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Beschluss des Gerichts vom 10. April 2024 – Biogen Netherlands/Kommission

(Rechtssache T-137/23)1

(Nichtigkeitsklage Öffentliche Gesundheit – Humanarzneimittel – Genehmigung für das Inverkehrbringen von Dimethylfumarat Teva - Dimethylfumarat – Aufhebung der angefochtenen Entscheidung – Wegfall des Streitgegenstands – Erledigung)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Biogen Netherlands BV (Amsterdam, Niederlande) (vertreten durch Rechtsanwältin C. Schoonderbeek)

Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch E. Mathieu und A. Spina als Bevollmächtigte)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Teva GmbH (Ulm, Deutschland) (vertreten durch Z. West und G. Morgan, Solicitors, sowie M. Demetriou und S. Love, Barristers)

Gegenstand

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, den Durchführungsbeschluss C(2022) 9544 (final) der Europäischen Kommission vom 12. Dezember 2022 über die Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen von Dimethylfumarat Teva  Dimethylfumarat als Humanarzneimittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates für nichtig zu erklären.

Tenor

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

Die Biogen Netherlands BV und die Europäische Kommission tragen jeweils ihre eigenen Kosten einschließlich der ihnen durch den Streithilfeantrag der Teva GmbH entstandenen Kosten.

Teva trägt ihre eigenen durch den Streithilfeantrag entstandenen Kosten

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1     ABl. C 179 vom 22.5.2023.