Urteil des Gerichts vom 24. April 2024 – Verla-Pharm Arzneimittel/EUIPO – Converso (Pherla)
(Rechtssache T-357/23)1
(Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionsbildmarke Pherla – Ältere Unionswortmarke VERLA – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Verla-Pharm Arzneimittel GmbH & Co. KG (Tutzing, Deutschland) (vertreten durch Rechtsanwältin M.-C. Seiler)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (vertreten durch T. Frydendahl als Bevollmächtigten)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Valeria Converso (San Giorgio a Cremano, Italien) (vertreten durch Rechtsanwalt F. Musella)
Gegenstand
Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin die Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 7. Februar 2023 (Sache R 268/2022-2).
Tenor
Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 7. Februar 2023 (Sache R 268/2022-2) wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Das EUIPO trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Verla-Pharm Arzneimittel GmbH & Co. KG.
Frau Valeria Converso trägt ihre eigenen Kosten.
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1 ABl. C 296 vom 21.8.2023.