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Amtsblattmitteilung

 

Klage des Alejandro Martín Magone gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 14. Februar 2005

(Rechtssache T-73/05)

(Verfahrenssprache: Französisch)

Alejandro Martín Magone, wohnhaft in Brüssel, hat am 14. Februar 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt Eric Boigelot.

Der Kläger beantragt,

die über die Leistungen des Klägers auf dem Dienstposten 2.700 bei ECHO für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 erstellte Beurteilung der beruflichen Entwicklung einschließlich der Beschwerdeverfahren und der anderen damit verbundenen Entscheidungen aufzuheben;

die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 28. Oktober 2004, dem Kläger zugegangen am 12. November 2004, über die Zurückweisung der am 26. Juli 2004 nach Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts eingelegten Beschwerde aufzuheben;

festzustellen, dass der Kläger Opfer von beruflichen Schikanen und Mobbing geworden ist;

dem Kläger als Ersatz für seinen materiellen und immateriellen Schaden einen nach billigem Ermessen auf 39 169,67 Euro bezifferten Betrag zuzusprechen, vorbehaltlich einer Erhöhung im Laufe des Verfahrens;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger macht für seine Klage erstens einen offensichtlichen Beurteilungsfehler sowie einen Verfahrensfehler und einen Ermessensmissbrauch geltend, da er aufgrund von Ereignissen, die nicht in den fraglichen Zeitraum fielen, sehr negative und nachteilige Noten erhalten habe.

Sodann beruft sich der Kläger auf eine fehlende Begründung des angefochtenen Rechtsakts und meint, dass er seit Jahren von seinen Vorgesetzten gemobbt werde. Dies zeige sich an Bemerkungen, die in der angefochtenen Beurteilung enthalten seien.

Schließlich macht der Kläger geltend, dass seine besondere Situation, die ihn schweren psychischen Störungen aussetze, von der Beklagten bei der Änderung seiner Verwendung nicht berücksichtigt worden sei. Daher habe die Beklagte gegen ihre Fürsorgepflicht verstoßen und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verletzt.

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