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Klage, eingereicht am 27. April 2009 - Complejo Agrícolo/Kommission

(Rechtssache T-174/09)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Complejo Agrícolo, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt A. Menéndez Menéndez und Rechtsanwältin G. Yanguas Montero)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage zuzulassen,

Art. 1 der Entscheidung 2009/95/EG der Kommission vom 12. Dezember 20081 in Verbindung mit dem Anhang dieser Entscheidung teilweise für nichtig zu erklären, soweit "Acebuchales de la Campiña Sur de Cádiz" mit dem Code ES 6120015 zum Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (im Folgenden: GgB Acebuchales) erklärt wird, und COMPLEJO AGRÍCOLA wieder die volle Ausübung ihres Eigentumsrechts an dem Teil ihres landwirtschaftlichen Betriebs zu ermöglichen, der nicht die ökologischen Werte für eine Ausweisung als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (im Folgenden: GgB) erfüllt.

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die im vorliegenden Verfahren angefochtene Entscheidung enthält die zweite aktualisierte Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biogeografischen Region gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen2. Zu den Gebieten, die in der angefochtenen Entscheidung zu GgB erklärt oder als solche beibehalten wurden, gehört das GgB Acebuchales, das eine Fläche von 26 475,31 ha umfasst und folgende Koordinaten hat: Längengrad 5° 57' 4'' W und Breitengrad 36° 24' 2''.

Gemäß der angefochtenen Entscheidung ist im GgB Acebuchales eine Fläche von 1 759 ha des landwirtschaftlichen Betriebs (im Folgenden: Betrieb) der Klägerin enthalten. Seit das GgB Acebuchales ausgewiesen wurde, gilt für diese Fläche automatisch die rechtliche Schutzregelung des Art. 6 Abs. 2, 3 und 4 der Richtlinie 92/43. Diese rechtliche Regelung schränkt die Gebrauchs- und Nutzungsmöglichkeiten der Klägerin für den Teil des Betriebs ein, der zum GgB Acebuchales gehört.

Zur Begründung ihrer Anträge macht die Klägerin Folgendes geltend:

Die Kommission habe bei der Bestimmung der Koordinaten des GgB Acebuchales aufgrund der fehlerhaften Anwendung der in den Anhängen I, II und III der Richtlinie 92/43/EWG aufgestellten Kriterien, von der der Betrieb der Klägerin betroffen sei, ihre Befugnisse überschritten.

Wie aus dem Umweltbericht des Umweltberatungsunternehmens Istmo '94 hervorgehe, erfüllten von den 1 759 ha des durch das GgB Acebuchales betroffenen Betriebs 877 ha nicht die gemäß der Richtlinie 92/43 erforderlichen ökologischen Werte für eine Ausweisung als GgB. Die fehlerhafte Anwendung der Kriterien des Anhangs III der Richtlinie 92/43 durch die Kommission habe dazu geführt, dass ein großer Teil des Grundbesitzes der Klägerin, der die ökologischen Werte nicht erfülle, als GgB angesehen werde, was überdies einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und den Grundsatz der Rechtmäßigkeit des Gemeinschaftsrechts darstelle.

Die Gebrauchs- und Nutzungsmöglichkeiten, die mit dem Eigentumsrecht der Klägerin an den vom GgB Acebuchales betroffenen Bereichen des Betriebs ohne ökologischen Wert verbunden seien, seien ungerechtfertigt und unverhältnismäßig eingeschränkt worden.

Die Klägerin habe nicht die Möglichkeit gehabt, sich an dem Verfahren zur Ausweisung des GgB Acebuchales zu beteiligen, von dessen Existenz sie erst durch die Veröffentlichung der angefochtenen Entscheidung erfahren habe. Dadurch seien die Grundsätze der Anhörung des Betroffenen und der Rechtssicherheit verletzt worden.

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1 - Entscheidung der Kommission vom 12. Dezember 2008 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung einer zweiten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biogeografischen Region (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K[2008] 8049) (ABl. 2009, L 43, S. 393).

2 - ABl. L 59, S. 63.