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Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 8. Juni 2009 - Z/Kommission

(Rechtssache T-173/09 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Einsicht eines Drittbetroffenen in eine noch nicht veröffentlichte Bußgeldentscheidung der Kommission - Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz - Erledigung der Hauptsache - Fehlende Dringlichkeit)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Antragsteller: Z (X, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Grau und N. Jäger)

Antragsgegnerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: R. Sauer, V. Bottka und A. Bouquet)

Gegenstand

Gewährung von Einsicht in die Entscheidung der Kommission vom 28. Januar 2009 in einem Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/G/39.406 - Marineschläuche) und Beseitigung der namentlichen Nennung des Antragstellers im Text dieser Entscheidung

Tenor

Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen, soweit er nicht bereits gegenstandslos geworden ist.

Der vorliegende Beschluss hebt den Beschluss vom 6. Mai 2009 auf und tritt an dessen Stelle.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

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