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Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 18. März 2011 - Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband/Kommission

(Rechtssache T-457/09 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Genehmigung einer staatlichen Beihilfe zur Umstrukturierung einer Bank - Aufgabe eines Geschäftszweigs als Kompensationsleistung - Dringlichkeit - Interessenabwägung)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Antragsteller: Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband (Münster, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Rosenfeld und I. Liebach)

Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn, B. Martenczuk und T. Maxian Rusche)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit den Ziff. 5.4, 5.7 und 6.7 des Anhangs der Entscheidung K (2009) 3900 endgültig korr. der Kommission vom 12. Mai 2009 über die staatliche Beihilfe C 43/2008 (ex N 390/2008), die Deutschland zur Umstrukturierung der WestLB AG gewähren will, in Verbindung mit dem Beschluss C (2010) 9525 final der Kommission vom 21. Dezember 2010, Staatliche Beihilfen MC 8/2009 und C 43/2009 - Deutschland - WestLB Veräußerungen, soweit sich daraus die Verpflichtung zur Einstellung des Neugeschäfts der Westdeutsche ImmobilienBank AG nach dem 15. Februar 2011 ergibt

Tenor

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

Der Beschluss vom 31. Januar 2011, Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband/Kommission (T-457/09 R), wird aufgehoben.

Die Streithilfeanträge der Westdeutsche ImmobilienBank AG, des Landschaftsverbands Westfalen-Lippe, des Landschaftsverbands Rheinland, der WestLB, des Landes Nordrhein-Westfalen sowie des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbands haben sich erledigt.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

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