Language of document : ECLI:EU:F:2011:72

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Erste Kammer)

7. Juni 2011

Rechtssache F-64/10

Andreas Mantzouratos

gegen

Europäisches Parlament

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Beförderung – Beförderungsverfahren 2009 – Entscheidung über die Nichtbeförderung – Zulässigkeit einer Einrede der Rechtswidrigkeit – Abwägung der Verdienste – Offensichtlicher Beurteilungsfehler“

Gegenstand:      Klage nach Art. 270 AEUV, der nach Art. 106a EA für den EAG-Vertrag gilt, auf Aufhebung der Entscheidung des Europäischen Parlaments, den Kläger im Beförderungsverfahren 2009 nicht nach Besoldungsgruppe AD 13 zu befördern, sowie der Entscheidungen, in demselben Beförderungsverfahren Beamte nach dieser Besoldungsgruppe zu befördern, die weniger Verdienstpunkte als er aufwiesen

Entscheidung:      Die Klage wird abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Klage – Rechtsschutzinteresse – Klage gegen die Entscheidung einen anderen Beamten zu befördern – Zulässigkeit

(Beamtenstatut, Art. 91)

2.      Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse

(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 35 Abs. 1 Buchst. e)

3.      Beamte – Klage – Vorherige Verwaltungsbeschwerde – Übereinstimmung von Beschwerde und Klage

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

4.      Beamte – Beschwerende Verfügung – Begründungspflicht – Möglichkeit, eine Entscheidung über die Nichtbeförderung im Vorverfahren zu begründen – Folgen

(Beamtenstatut, Art. 25 Abs. 2 und 90 Abs. 2)

5.      Beamte – Beförderung – Abwägung der Verdienste

(Beamtenstatut, Art. 45)

6.      Verfahren – Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens – Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das auf Gründe gestützt wird, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind

(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 43 Abs. 1)

7.      Beamte – Beförderung – Abwägung der Verdienste

(Beamtenstatut, Art. 45)

8.      Beamte – Beförderung – Abwägung der Verdienste

(Beamtenstatut, Art. 45)

9.      Beamte – Beförderung – Voraussetzungen – Beamte, die den Referenzwert erreicht haben – Recht auf automatische Beförderung – Fehlen

(Beamtenstatut, Art. 45)

10.    Verfahren – Kosten – Antrag auf Entscheidung nach Rechtslage

(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 87 Abs. 1)

1.      Beamte, die nach einer bestimmten Besoldungsgruppe befördert werden können, haben grundsätzlich ein persönliches Interesse daran, Entscheidungen, mit denen andere Beamte nach dieser Besoldungsgruppe befördert werden, anzufechten.

(vgl. Randnr. 15)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: 5. Mai 2010, Bouillez u. a./Rat, F‑53/08, Randnr. 80

2.      Zwar kann sich der Unionsrichter nicht von Amts wegen auf ein von den Parteien nicht vorgebrachtes Angriffs- oder Verteidigungsmittel stützen, sofern es nicht zwingender Natur ist; er hat aber die Klagegründe eines Klägers nach ihrem Inhalt und nicht nach ihrer rechtlichen Qualifizierung auszulegen, vorausgesetzt jedoch, dass diese Klagegründe hinreichend deutlich aus der Klageschrift hervorgehen. Unabhängig von Fragen der Terminologie müssen die Klagegründe aber so klar und genau sein, dass der Beklagte seine Verteidigung vorbereiten und das Gericht für den öffentlichen Dienst – gegebenenfalls ohne Einholung weiterer Informationen – über die Klage entscheiden kann.

(vgl. Randnr. 16)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 15. Dezember 1961, Fives Lille Cail u. a./Hohe Behörde, 19/60, 21/60, 2/61 und 3/61; 13. Dezember 2005, Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, C‑78/03 P, Randnr. 45

Gericht erster Instanz: 24. Februar 2000, ADT Projekt/Kommission, T‑145/98, Randnr. 66

Gericht der Europäischen Union: 26. März 2010, Proges/Kommission, T‑577/08, Randnr. 21

3.      Bei Einreden der Rechtswidrigkeit, und zwar auch dann, wenn sie sich auf einen anderen Rechtsgrund beziehen als den in der Beschwerde genannten, würde die Unzulässigkeit wegen fehlender Wahrung des Grundsatzes der Übereinstimmung das Gleichgewicht zwischen dem Schutz der Verfahrensrechte des Beamten und dem Zweck des Vorverfahrens stören und eine unverhältnismäßige und ungerechtfertigte Sanktion für den Beamten darstellen. Wegen der wesensgemäß rechtlichen Natur einer Rechtswidrigkeitseinrede und der Überlegungen, die den Betroffenen dazu veranlassen, eine solche Rechtswidrigkeit zu suchen und geltend zu machen, kann von dem Beamten oder sonstigen Bediensteten, der die Beschwerde einlegt und nicht unbedingt über einschlägige juristische Fachkompetenz verfügt, nicht – bei Meidung späterer Unzulässigkeit – verlangt werden, eine solche Einrede im vorgerichtlichen Stadium zu erheben. Dies gilt umso mehr, als die Erhebung einer Rechtswidrigkeitseinrede im vorgerichtlichen Stadium kaum dazu führen wird, dass der Beschwerdeführer in diesem Stadium obsiegt, weil es unwahrscheinlich ist, dass die Verwaltung beschließt, eine geltende Bestimmung, die möglicherweise gegen eine höherrangige Rechtsnorm verstößt, nur zu dem Zweck unangewendet zu lassen, eine außergerichtliche Beilegung der Streitigkeit zu ermöglichen.

Dennoch kann die Einrede der Rechtswidrigkeit allgemeiner Entscheidungen nur dann geltend gemacht werden, wenn ein unmittelbarer rechtlicher Zusammenhang zwischen der angefochtenen Handlung und den allgemeinen Entscheidungen besteht. Mit der Rechtswidrigkeitseinrede kann inzidenter nur die Gültigkeit der Rechtsvorschriften in Zweifel gezogen werden, die die Rechtsgrundlage der Entscheidung bilden, deren Aufhebung der Kläger beantragt.

Um festzustellen, ob die Rechtswidrigkeitseinrede des Klägers zulässig ist, muss also bestimmt werden, auf welcher Rechtsgrundlage die angefochtene Handlung beruht. Dabei kann das Bestehen eines unmittelbaren rechtlichen Zusammenhangs zwischen der angefochtenen individuellen Handlung und der fraglichen allgemeinen Handlung aus der Feststellung abgeleitet werden, dass die angefochtene Handlung im Wesentlichen auf einer Vorschrift der Handlung beruht, deren Rechtmäßigkeit bestritten wird, auch wenn letztere formal nicht deren Rechtsgrundlage darstellt. Wenn die Anstellungsbehörde mit der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde materiell das gesamte Vorbringen des Klägers zur Stützung einer Einrede der Rechtswidrigkeit einer Handlung zurückweist, stellt diese Handlung normalerweise die Rechtsgrundlage der betreffenden Entscheidung dar.

(vgl. Randnrn. 22, 25 und 26)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 6. März 1979, Simmenthal/Kommission, 92/78, Randnr. 36

Gericht erster Instanz: 26. Oktober 1993, Reinarz/Kommission, T‑6/92 und T‑52/92, Randnrn. 56 und 57; 22. April 2004, Schintgen/Kommission, T‑343/02, Randnr. 25; 20. November 2007, Ianniello/Kommission, T‑308/04, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung

Gericht für den öffentlichen Dienst: 1. Juli 2010, Mandt/Parlament, F‑45/07, Randnr. 121

4.      Die Verwaltung hat die Möglichkeit, eine Entscheidung über die Nichtbeförderung im Vorverfahren zu begründen. Wenn jedoch die Verwaltung von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, nimmt sie den betroffenen Beamten die Möglichkeit, eine Beschwerde in Kenntnis der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu erheben und somit ihr Vorbringen daran auszurichten. Daher kann einem Beamten, wenn er von der Begründung einer Entscheidung erst im Stadium der Zurückweisung der Beschwerde Kenntnis erlangt hat, nicht die Wahrung des Grundsatzes der Übereinstimmung zwischen seiner Beschwerde und der Klageschrift entgegengehalten werden.

(vgl. Randnr. 23)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: 29. September 2009, Hau/Parlament, F‑125/07, Randnr. 24

5.      Im Europäischen Parlament werden die Verdienstpunkte mit der eingeschränkten Ausnahme der dem Generalsekretariat vorbehaltenen Punkte nicht nach einer Abwägung zwischen allen für die Beförderung in Frage kommenden Beamten derselben Besoldungsgruppe vergeben. Folglich kann die Verwaltung einen Beamten nicht ausschließlich auf der Grundlage der Vergabe dieser Verdienstpunkte befördern. Nichtsdestoweniger kann die Vergabe von drei Verdienstpunkten nach Punkt I.3.1 des geänderten Beschlusses des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2005 über die Politik im Bereich Beförderung und Laufbahnentwicklung nach der jährlichen Abwägung der Verdienste eines Beamten ein bedeutender Anhaltspunkt bei der späteren vergleichenden Beurteilung der Verdienste der Beamten derselben Besoldungsgruppe im Hinblick auf ihre Beförderung nach Art. 45 des Statuts sein.

Das Kriterium der Empfehlung der Generaldirektionen, das es ermöglicht, zwischen einigen Bewerbern, die u. a. dieselbe Anzahl an Verdienstpunkten erhalten haben, zu entscheiden, steht nicht im Widerspruch zu Art. 45 des Statuts, da die durch die Generaldirektionen vorgenommene Einstufung der für die Beförderung in Frage kommenden Beamten auf den beruflichen Fähigkeiten dieser Bediensteten beruht. Überdies steht auch das Kriterium der Erfüllung von Aufgaben vorrangiger Bedeutung nicht mit Art. 45 des Statuts in Widerspruch, da es eine überdurchschnittliche Leistung eines Beamten belohnt, dem eine schwierige und wichtige Aufgabe anvertraut wurde.

Das Kriterium des Maßes der getragenen Verantwortung kann nicht vollständig auf die Zahl der Mitarbeiter reduziert werden, die ein Beamter führt, oder allgemeiner auf den Umfang der ausgeübten Managementaufgaben.

Nichtsdestoweniger ist die Ausübung der Aufgabe eines Abteilungsleiters, auch wenn sie nicht das einzige Beurteilungskriterium für das Maß der von den für eine Beförderung in Frage kommenden Beamten getragenen Verantwortung darstellen kann, ein aussagekräftiges Kriterium bei der Abwägung, die von der Anstellungsbehörde hierzu vorzunehmen ist.

(vgl. Randnrn. 45, 52, 54 und 55)

Verweisung auf:

Gericht der Europäischen Union: 16. Dezember 2010, Rat/Stols, T‑175/09 P, Randnr. 48

6.       Nach Art. 43 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst können neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nach dem ersten Schriftsatzwechsel nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, dass sie auf Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind. Das Gleiche gilt für eine zur Stützung eines Klagegrundes vorgebrachte Rüge. Diese Bestimmung schließt im Übrigen nicht aus, dass diese Gründe anlässlich einer prozessleitenden Maßnahme entdeckt werden konnten. Schließlich ist der nach dieser Bestimmung vorgesehene Ausschluss eng auszulegen, da er die Möglichkeit der betroffenen Partei einschränkt, alles vorzutragen, was erforderlich ist, um mit ihren Klageansprüchen durchzudringen.

(vgl. Randnr. 48)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 13. Oktober 2008, Neophytou/Kommission, T‑43/07 P, Randnrn. 75 bis 91 und die dort angeführte Rechtsprechung

7.       Die Anstellungsbehörde verfügt bei der Abwägung der Verdienste der Beamten, die befördert werden können, über ein weites Ermessen, und die Nachprüfung durch den Richter hat sich auf die Frage zu beschränken, ob sich die Verwaltung in Anbetracht der Mittel und Wege, die ihr für ihre Beurteilung zur Verfügung standen, innerhalb nicht zu beanstandender Grenzen gehalten und ihr Ermessen nicht offensichtlich fehlerhaft ausgeübt hat. Der Richter darf somit die Beurteilung der Fähigkeiten und Verdienste der Bewerber durch die Anstellungsbehörde nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen.

(vgl. Randnr. 63)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 15. September 2005, Casini/Kommission, T‑132/03, Randnr. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung

Gericht der Europäischen Union: Rat/Stols, Randnr. 48

8.      Das der Verwaltung eingeräumte Ermessen bei der Abwägung der Verdienste der Beamten, die sich um eine Beförderung nach Art. 45 des Statuts bewerben, wird durch die Notwendigkeit begrenzt, die vergleichende Prüfung der Bewerbungen sorgfältig und unparteiisch, im dienstlichen Interesse und unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorzunehmen. In der Praxis muss diese Prüfung auf der Grundlage der Gleichheit und aufgrund vergleichbarer Informationsquellen und Auskünfte durchgeführt werden.

Dabei ist ein Fehler offensichtlich, wenn er bei Wahrung der praktischen Wirksamkeit, die dem Ermessensspielraum der Anstellungsbehörde zuerkannt werden muss, leicht feststellbar ist und anhand der Kriterien, die der Gesetzgeber für Beförderungsentscheidungen aufgestellt hat, mit Sicherheit entdeckt werden kann.

(vgl. Randnrn. 64 und 65)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: Casini/Kommission, Randnr. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung

Gericht für den öffentlichen Dienst: 24. März 2011, Canga Fano/Rat, F‑104/09, Randnrn. 29 bis 35

9.      Auch wenn der geänderte Beschlusses des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2005 über die Politik im Bereich Beförderung und Laufbahnentwicklung einen von der in Jahren ausgedrückten durchschnittlich in einer Besoldungsgruppe verbrachten Dauer abhängigen Referenzwert vorsieht, schreibt Art. 45 des Statuts vor, dass die Beförderung ausschließlich aufgrund einer Auslese vorgenommen wird, so dass daraus ein Grundsatz, wonach ein Beamter befördert werden muss, sobald er seine Beförderungswürdigkeit nicht verliert, oder ein Grundsatz des regelmäßigen Vorrückens in der Laufbahn, der die Verwaltung verpflichten würde, einen Beamten allein aufgrund der Tatsache, dass er eine bestimmte Dienstzeit in der Besoldungsgruppe geleistet hat, automatisch zu befördern, nicht abgeleitet werden kann.

(vgl. Randnr. 70)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: 15. Februar 2011, Barbin/Parlament, F‑68/09, Randnrn. 90 und 91

10.    Nach Art. 87 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Der Antrag, über die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden, kann nicht als ein Antrag angesehen werden, der unterlegenen Gegenpartei die Kosten aufzuerlegen.

(vgl. Randnr. 76)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: 10. Juli 2008, Maniscalco/Kommission, F‑141/07, Randnrn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung