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Amtsblattmitteilung

 

Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Entscheidung des Högsta domstolen vom 9. August 2005 in dem Rechtsstreit Nokia Corporation gegen Joacim Wärdell

(Rechtssache C-316/05)

(Verfahrenssprache: Schwedisch)

Der Högsta domstolen (Schweden) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Entscheidung vom 9. August 2005, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 16. August 2005, in dem Rechtsstreit Nokia Corporation gegen Joacim Wärdell um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1.    Ist das Erfordernis der besonderen Gründe in Artikel 98 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) des Rates Nr. 40/94 vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke so zu verstehen, dass ein Gericht, das feststellt, dass der Beklagte eine Gemeinschaftsmarke verletzt hat, ungeachtet sonstiger Umstände von einem besonderen Verbot der fortgesetzten Verletzung absehen kann, wenn es zu der Auffassung gelangt, dass die Gefahr einer fortgesetzten Verletzung nicht offensichtlich oder auf andere Weise nur begrenzt besteht?

2.    Ist das Erfordernis der besonderen Gründe in Artikel 98 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke so zu verstehen, dass ein Gericht, das feststellt, dass der Beklagte eine Gemeinschaftsmarke verletzt hat, auch dann, wenn ein solcher Grund für das Absehen von einem Verbot der fortgesetzten Verletzung im Sinne der Frage 1 nicht vorliegt, deshalb von diesem Verbot absehen kann, weil klar ist, dass eine fortgesetzte Verletzung von einem generellen gesetzlichen Verbot der Verletzung nach nationalem Recht erfasst wird und dem Beklagten im Fall einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen fortgesetzten Verletzung eine strafrechtliche Sanktion auferlegt werden kann?

3.    Sind, falls Frage 2 verneint wird, in einem solchen Fall besondere Maßnahmen, z. B. die Verknüpfung des Verbotes mit der Androhung einer Geldbuße, zu treffen, um sicherzustellen, dass das Verbot eingehalten wird, auch wenn klar ist, dass eine fortgesetzte Verletzung von einem generellen gesetzlichen Verbot der Verletzung nach nationalem Recht erfasst wird und dem Beklagten im Fall einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen fortgesetzten Verletzung eine strafrechtliche Sanktion auferlegt werden kann?

4.    Gilt, falls Frage 3 bejaht wird, dies auch, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer solchen besonderen Maßnahme bei einer entsprechenden Verletzung einer nationalen Marke nicht als gegeben angesehen werden?

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