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Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 14. Dezember 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Högsta domstolen [Schweden]) - Nokia Corp. / Joacim Wärdell

(Rechtssache C-316/05)1

(Gemeinschaftsmarke - Art. 98 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 40/94 - Handlungen, die eine Gemeinschaftsmarke verletzen oder zu verletzen drohen - Pflicht eines Gemeinschaftsmarkengerichts, einem Dritten die Fortsetzung solcher Handlungen zu verbieten - Begriff der ‚besonderen Gründe', kein derartiges Verbot zu erlassen - Pflicht eines Gemeinschaftsmarkengerichts, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass dieses Verbot befolgt wird - Nationale Rechtsvorschriften, nach denen ein strafbewehrtes generelles Verbot der Handlungen besteht, die eine Marke verletzen oder zu verletzen drohen)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Högsta domstolen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Nokia Corp.

Beklagter: Joacim Wärdell

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Högsta domstol - Auslegung des Art. 98 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 11, S. 1) - Verpflichtung eines Gemeinschaftsmarkengerichts, das feststellt, dass der Beklagte eine Gemeinschaftsmarke verletzt oder eine Verletzung durch ihn gedroht hat, wenn keine besonderen Gründe vorliegen, davon abzusehen, eine Anordnung zu erlassen, mit der ihm die fortgesetzte oder drohende Verletzung verboten wird - Nationale Rechtsvorschriften, die bereits ein generelles gesetzliches Verbot der Verletzung enthalten und im Fall der Ahndung solcher Handlungen strafrechtliche Sanktionen vorsehen

Tenor

Artikel 98 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke ist dahin auszulegen, dass der Umstand allein, dass keine offensichtliche oder nur eine wie auch immer begrenzte Gefahr der Fortsetzung der Handlungen, die eine Gemeinschaftsmarke verletzen oder zu verletzen drohen, besteht, keinen besonderen Grund für ein Gemeinschaftsmarkengericht darstellt, dem Beklagten die Fortsetzung dieser Handlungen nicht zu verbieten.

Artikel 98 Absatz 1 der Verordnung Nr. 40/94 ist dahin auszulegen, dass der Umstand, dass das nationale Recht ein generelles Verbot der Verletzung von Gemeinschaftsmarken enthält und die Möglichkeit vorsieht, die Fortsetzung der Handlungen, die solche Marken verletzen oder zu verletzen drohen, unabhängig davon, ob diese Handlungen vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen werden, strafrechtlich zu ahnden, keinen besonderen Grund für ein Gemeinschaftsmarkengericht darstellt, dem Beklagten die Fortsetzung dieser Handlungen nicht zu verbieten.

Artikel 98 Absatz 1 der Verordnung Nr. 40/94 ist dahin auszulegen, dass ein Gemeinschaftsmarkengericht, das dem Beklagten die Fortsetzung der Handlungen verboten hat, die eine Gemeinschaftsmarke verletzen oder zu verletzen drohen, verpflichtet ist, nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Befolgung dieses Verbots sicherzustellen, selbst wenn das innerstaatliche Recht ein generelles Verbot der Verletzung von Gemeinschaftsmarken enthält und die Möglichkeit vorsieht, die Fortsetzung der Handlungen, die solche Marken verletzen oder zu verletzen drohen, unabhängig davon, ob diese Handlungen vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen werden, strafrechtlich zu ahnden.

Artikel 98 Absatz 1 der Verordnung ist dahin auszulegen, dass ein Gemeinschaftsmarkengericht, das dem Beklagten die Fortsetzung der Handlungen verboten hat, die eine Gemeinschaftsmarke verletzen oder zu verletzen drohen, verpflichtet ist, unter den im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Maßnahmen diejenigen zu treffen, die erforderlich sind, um die Befolgung dieses Verbots sicherzustellen, selbst wenn die betreffenden Maßnahmen nach innerstaatlichem Recht bei einer entsprechenden Verletzung einer nationalen Marke nicht getroffen werden könnten.

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1 - ABl. C 257 vom 15.10.2005.