Language of document :

Rechtsmittel, eingelegt am 26. Januar 2010 von Luigi Marcuccio gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 10. November 2009 in der Rechtssache F-70/07, Marcuccio/Kommission

(Rechtssache T-38/10 P)

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

jedenfalls den angefochtenen Beschluss in vollem Umfang und ausnahmslos aufzuheben;

festzustellen, dass die Klage, auf die der angefochtene Beschluss ergangen ist, in vollem Umfang und ausnahmslos zulässig war;

den im ersten Rechtszug gestellten Klageanträgen in vollem Umfang und ausnahmslos stattzugeben;

die Kommission zu verurteilen, ihm alle von ihm getragenen Kosten, Gebühren und Honorare aller bisher durchlaufenen Instanzen zu erstatten;

hilfsweise, die Sache zu erneuter Entscheidung in anderer Besetzung an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückzuverweisen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (GöD) vom 10. November 2009. Mit diesem Beschluss wurden der erste, der zweite, der dritte und der sechste Antrag einer Klage auf Verurteilung der Kommission, dem Rechtsmittelführer den Schaden zu ersetzen, den er infolge der Weigerung der Kommission, die ihm in der Rechtssache T-176/04, Marcuccio/Kommission, angeblich entstandenen erstattungsfähigen Kosten zu erstatten, erlitten haben will, als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen.

Zur Begründung seiner Forderungen macht der Rechtsmittelführer geltend: falsche Auslegung und Anwendung des Begriffs der Beschwerde im Sinne der Art. 90 und 91 des Beamtenstatuts; unbegründete und unlogische Abweichung von der einschlägigen Rechtsprechung; einen absoluten Begründungsmangel; Nichteinhaltung der Verpflichtung, eine Klagebeantwortung, soweit sie verspätet eingereicht sei, nicht zu berücksichtigen; fehlerhafte Zulassung eines als "Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache" bezeichneten Schriftsatzes; Verletzung von Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

____________