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Klage, eingereicht am 24. Dezember 2012 - Bateaux mouches/HABM (BATEAUX-MOUCHES)

(Rechtssache T-553/12)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Compagnie des bateaux mouches SA (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Barbaut)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage für zulässig zu erklären,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 9. Oktober 2012 in der Sache R 1709/2011-2 aufzuheben;

diese Entscheidung abzuändern;

dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit den Wortbestandteilen "BATEAUX-MOUCHES" für Dienstleistungen der Klassen 39, 41 und 43 - Anmeldung Nr. 5666631.

Entscheidung des Prüfers: Teilweise Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009.

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