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Klage, eingereicht am 21. Dezember 2012 - bachmeier/HABM (oto-soft)

(Rechtssache T-550/12)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: bachmeier GmbH & Co. KG (Ramsau b. Berchtesgaden, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin D. Donath)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 18. Oktober 2012 in der Sache R 1784/2011-1 aufzuheben;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "oto-soft" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 7, 8, 10, 41 und 44 - Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 836 081

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009

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