Language of document : ECLI:EU:T:2013:120





Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 11. März 2013 – North Drilling/Rat

(Rechtssache T‑552/12 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik –Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen – Antrag auf einstweilige Anordnungen – Fehlende Dringlichkeit – Interessenabwägung“

1.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen − Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 256 Abs. 1 AEUV, 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 9-11, 30, 31)

2.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Finanzieller Schaden – Situation, die die Existenz der antragstellenden Gesellschaft gefährden könnte – Beweislast – Erfordernis, ein getreues und umfassendes Abbild der finanziellen Situation des Unternehmens vorzulegen (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 15-18)

3.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen – Berücksichtigung des Ziels des Einfrierens und der Notwendigkeit, die Wirksamkeit dieser Maßnahme zu gewährleisten (Art. 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2; Verordnung Nr. 267/2012 des Rates; Beschluss 2010/413 des Rates) (vgl. Randnrn. 21-25)

4.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Finanzieller Schaden – Schaden, der im Rahmen der Klage durch die Zuerkennung von Schadensersatz ersetzt werden könnte − Kein nicht wiedergutzumachender Charakter (Art. 268 AEUV, 278 AEUV, 279 AEUV und 340 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnr. 26)

5.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Entscheidung über das Einfrieren von Geldern im Rahmen der Bekämpfung des Terrorismus – Befugnis des Unionsrichters zur Nichtigerklärung des Rechtsakts frühestens nach Ablauf der Rechtsmittelfrist – Interesse der Antragstellerin, das der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter nicht schützen kann (Art. 278 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 60 Abs. 2; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 107 § 3; Verordnung Nr. 267/2012 des Rates; Beschluss 2010/413 des Rates) (vgl. Randnrn. 30, 33, 36, 37)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs zum einen des Beschlusses 2012/635/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 282, S. 58), soweit der Name der Antragstellerin in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195, S. 39) aufgenommen wurde, und zum anderen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2012 des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 282, S. 16), soweit diese Verordnung die Antragstellerin betrifft

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.