Language of document : ECLI:EU:T:2013:590





Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 12. November 2013 – North Drilling/Kommission

(Rechtssache T‑552/12)

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation – Einfrieren von Geldern – Tatsachenirrtum – Änderung der Wirkungen einer Nichtigerklärung im Laufe der Zeit“

1.                     Nichtigkeitsklage – Befugnisse des Unionsrichters – Antrag auf Erlass einer Anordnung an ein Organ – Unzulässigkeit (Art. 263 AEUV) (vgl. Randnr. 17)

2.                     Europäische Union – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Zur Bekämpfung der nuklearen Proliferation erlassene Maßnahmen – Umfang der Kontrolle – Beurteilung der Rechtmäßigkeit anhand der bei Erlass des Beschlusses verfügbaren Informationen (Beschluss 2010/413/GASP des Rates; Verordnung Nr. 267/2012 des Rates) (vgl. Randnr. 25)

3.                     Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Verteidigungsrechte – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Einfrieren der Gelder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der nuklearen Proliferation beteiligt sind oder diese unterstützen – Pflicht zur Mitteilung von neuem belastenden Material – Umfang (Beschluss 2010/413/GASP des Rates; Verordnung Nr. 267/2012 des Rates) (vgl. Randnr. 26)

4.                     Nichtigkeitsklage – Nichtigkeitsurteil – Wirkungen – Teilweise Nichtigerklärung einer Verordnung und eines Beschlusses betreffend den Erlass restriktiver Maßnahmen gegen Iran – Wirksamwerden der Nichtigerklärung der Verordnung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Zurückweisung des Rechtsmittels (Art. 264 Abs. 2 AEUV und Art. 280 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 56 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 2; Beschluss 2010/413/GASP des Rates; Verordnung Nr. 267/2012 des Rates, Anhang IX) (vgl. Randnrn. 30, 31)

5.                     Nichtigkeitsklage – Nichtigkeitsurteil – Wirkungen – Begrenzung durch den Gerichtshof – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Nichtigerklärung zweier Rechtsakte, die identische restriktive Maßnahmen enthalten, zu zwei verschiedenen Zeitpunkten – Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung der Rechtssicherheit – Aufrechterhaltung der Wirkungen des ersten Rechtsakts bis zum Wirksamwerden der Nichtigerklärung des zweiten Rechtsakts (Art. 264 Abs. 2 AEUV; Beschluss 2010/413/GASP des Rates, Anhang II; Verordnung Nr. 267/2012 des Rates, Anhang IX) (vgl. Randnrn. 32-35)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/635/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 282, S. 58) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2012 des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 282, S. 16), soweit diese Rechtsakte die Klägerin betreffen

Tenor

1.

Der Beschluss 2012/635/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran wird für nichtig erklärt, soweit durch ihn die North Drilling Co. in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP aufgenommen worden ist.

2.

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2012 des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran wird für nichtig erklärt, soweit durch sie die North Drilling Co. in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 aufgenommen worden ist.

3.

Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 wird für nichtig erklärt, soweit er die North Drilling Co. betrifft.

4.

Die Wirkungen des Beschlusses 2010/413 in der durch den Beschluss 2012/635 geänderten Fassung gelten in Bezug auf die North Drilling Co. ab seinem Inkrafttreten am 20. Tag nach seiner Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bis zum Wirksamwerden der teilweisen Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 267/2012 fort.

5.

Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten, die der North Drilling Co. im Rahmen des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes entstanden sind.