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Klage, eingereicht am 3. September 2010 - Bloufin Touna Ellas Naftiki Etaireia u. a./Kommission

(Rechtssache T-367/10)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Bloufin Touna Ellas Naftiki Etaireia (Athen, Griechenland), Chrisderic (Saint Cyprien, Frankreich), André Sébastien Fortassier (Grau d'Agde, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Akritidis und E. Petritsi)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Verordnung (EU) Nr. 498/2010 der Kommission vom 9. Juni 2010 über ein Fangverbot für Ringwadenfänger, die die Flagge Frankreichs oder Griechenlands führen oder in Frankreich oder Griechenland registriert sind und im Atlantik östlich von 45° W oder im Mittelmeer Fischerei auf Roten Thun betreiben1, für nichtig zu erklären,

der Kommission alle Kosten, die ihnen im Zuge des vorliegenden Verfahrens entstanden sind, aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen machen drei Klagegründe geltend:

Erstens sei die angefochtene Verordnung unter Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung in Art. 18 AEUV, der eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verbiete, und in Art. 40 Abs. 2 AEUV, der eine Diskriminierung zwischen Erzeugern oder Verbrauchern im Agrarsektor verbiete, sowie unter Verstoß gegen den entsprechenden allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts in Art. 21 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union erlassen worden.

In dieser Hinsicht habe die Kommission aus zwei Gründen diskriminiert: Erstens habe sie weitere Fischereitätigkeiten Griechenlands, Frankreichs und Spaniens2 vor dem Ende der Fangzeit verboten; die Fangquote Griechenlands sei jedoch weitaus geringerem Maße ausgeschöpft gewesen als die Spaniens. Zweitens habe die Kommission zwar alle drei Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt, dass die Fischereitätigkeiten eingestellt werden würden, habe jedoch zwei unterschiedliche verbindliche Verordnungen zur Einstellung der Tätigkeiten erlassen, die eine für Griechenland und Frankreich und die zweite für Spanien, und so der spanischen Flotte faktisch erlaubt, bis zum Ende der Fangzeit weiter zu fischen. Die Klägerinnen machen geltend, dass es ihres Wissens nach keinen objektiven Grund gegeben habe, der eine solche unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt habe.

Zweitens habe die Kommission den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, der in Art. 5 Abs. 4 AEUV und im Protokoll Nr. 2 im Anhang zum Vertrag verankert und nach ständiger Rechtsprechung als eine höherrangige, die Einzelnen schützenden Rechtsnorm anerkannt sei. Nach Ansicht der Klägerinnen hätte die Kommission angemessenere Maßnahmen treffen können, um die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1224/20093 durch die Mitgliedstaaten der EU sicherzustellen. Die Kommission hätte die Fischerei auf Roten Thun bei Erreichen eines kritischeren Niveaus der nationalen Fangquoten - annähernd 100 % - verbieten können. Sie hätte derartige Aktivitäten auch zum selben Zeitpunkt für alle betroffenen Mitgliedstaaten verbieten können.

Drittens sei die angefochtene Verordnung unter Verstoß gegen den - in ständiger Rechtsprechung definierten und in Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten - allgemeinen Grundsatz der guten und ordnungsgemäßen Verwaltung und/oder Sorgfaltspflicht erlassen worden.

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1 - ABl. L 142, S. 1.

2 - Verordnung (EU) Nr. 508/2010 der Kommission vom 14. Juni 2010 über ein Fangverbot für Ringwadenfänger, die die Flagge Spaniens führen oder in Spanien registriert sind und im Atlantik östlich von 45° W oder im Mittelmeer Fischerei auf Roten Thun betreiben (ABl. L 149, S. 7).

3 - Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343, S. 1).