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Urteil des Gerichts vom 10. April 2013 - GRP Security/Rechnungshof

(Rechtssache T-87/11)

(Schiedsklausel - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Sicherheits- und Überwachungsdienste für die Gebäude des Europäischen Rechnungshofs - Nichtigkeitsklage - Entscheidung der einseitigen Auflösung eines Vertrags mit Schadenersatzforderung - Vertragliche Regelung - Keine Klageumdeutung- Unzulässigkeit - Entscheidung über die Sanktion des Ausschlusses für die Dauer von drei Monaten - Rechtsschutzinteresse - Verteidigungsrechte - Schwerwiegende Nichterfüllung der Verpflichtungen - Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Strafen - Ermessensmissbrauch - Verhältnismäßigkeit)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: GRP Security (Bertrange, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: zunächst G. Osch, dann C. Arendt und M. Larbi, avocats)

Beklagter: Rechnungshof der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst T. Kennedy, J.-M. Stenier und J. Vermer, dann T. Kennedy und J. Vermer)

Gegenstand

Einerseits Nichtigerklärung der Entscheidung des Rechnungshofs vom 14. Januar 2011, den Rahmendienstleistungsvertrag LOG/2026/10/02 "Verschiedene Sicherheitsdienste" einseitig aufzulösen und die Zahlung von Schadenersatz zu verlangen, und andererseits Nichtigerklärung der Entscheidung vom 14. Januar 2011 über den Ausschluss

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

GRP Security trägt die Kosten einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.

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1 - ABl. C 120 vom 16.4.2011.