Language of document : ECLI:EU:T:2013:161





Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 10. April 2013 – GRP Security/Rechnungshof

(Rechtssache T‑87/11)

„Schiedsklausel – Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Sicherheits- und Überwachungsdienste für die Gebäude des Europäischen Rechnungshofs – Nichtigkeitsklage – Entscheidung der einseitigen Auflösung eines Vertrags mit Schadensersatzforderung – Vertragliche Regelung – Keine Klageumdeutung – Unzulässigkeit – Entscheidung über die Sanktion des Ausschlusses für die Dauer von drei Monaten – Rechtsschutzinteresse – Verteidigungsrechte – Schwerwiegende Nichterfüllung der Verpflichtungen – Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Strafen – Ermessensmissbrauch – Verhältnismäßigkeit“

1.                     Nichtigkeitsklage – Klage, die in Wirklichkeit einen Rechtsstreit vertraglicher Natur betrifft – Umdeutung der Klage – Voraussetzungen (Art. 263 AEUV, 272 AEUV und 288 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 29-32)

2.                     Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Ermittlung des Streitgegenstands – Erstmals in der Erwiderung gestellter Antrag, durch den der Streitgegenstand verändert wird – Antrag des Klägers auf Umdeutung der Rechtsgrundlage der Klage – Unzulässigkeit (Art. 263 AEUV und 272 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c und Art. 48 § 2) (vgl. Randnrn. 34, 37)

3.                     Nichtigkeitsklage – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Rechtsschutzinteresse – Gerichtliche Prüfung von Amts wegen (Art. 263 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 113) (vgl. Randnr. 43)

4.                     Nichtigkeitsklage – Rechtsschutzinteresse – Erfordernis eines bestehenden und gegenwärtigen Interesses – Beurteilung zum Zeitpunkt der Klageerhebung – Hinfälligkeit der angefochtenen Entscheidung nach Klageerhebung – Keine Auswirkung – Grundlage einer möglichen Haftungsklage – Fortbestand des Rechtsschutzinteresses (Art. 263 AEUV) (vgl. Randnrn. 44-47)

5.                     Öffentliches Auftragswesen in der Europäischen Union – Ausschreibungsverfahren – Erteilung des Zuschlags – Ausschluss der Auftragsnehmer wegen schwerwiegender Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen – Ermessen des öffentlichen Auftraggebers in Bezug auf die Vertragsverletzung und die verhängte Sanktion (Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates, Art. 96 Abs. 1 Buchst. b; Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission, Art. 133 Abs. 1 und 134ter] (vgl. Randnrn. 61, 78-80)

6.                     Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Ermittlung des Streitgegenstands – Kurze Darstellung der Klagegründe – Klage auf Ersatz des durch ein Organ der Union verursachten Schadens – Generalklausel, die für den Kläger die Möglichkeit anderer Klagen vorsieht – Unzulässigkeit (Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 Abs. 1 und 53 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 88, 89)

Gegenstand

Einerseits Nichtigerklärung der Entscheidung des Rechnungshofs vom 14. Januar 2011, den Rahmendienstleistungsvertrag LOG/2026/10/02 „Verschiedene Sicherheitsdienste“ einseitig aufzulösen und die Zahlung von Schadensersatz zu verlangen, und andererseits Nichtigerklärung der Entscheidung vom 14. Januar 2011 über den Ausschluss

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

GRP Security trägt die Kosten einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.