Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 10. April 2013 – GRP Security/Rechnungshof
(Rechtssache T‑87/11)
„Schiedsklausel – Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Sicherheits- und Überwachungsdienste für die Gebäude des Europäischen Rechnungshofs – Nichtigkeitsklage – Entscheidung der einseitigen Auflösung eines Vertrags mit Schadensersatzforderung – Vertragliche Regelung – Keine Klageumdeutung – Unzulässigkeit – Entscheidung über die Sanktion des Ausschlusses für die Dauer von drei Monaten – Rechtsschutzinteresse – Verteidigungsrechte – Schwerwiegende Nichterfüllung der Verpflichtungen – Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Strafen – Ermessensmissbrauch – Verhältnismäßigkeit“
1. Nichtigkeitsklage – Klage, die in Wirklichkeit einen Rechtsstreit vertraglicher Natur betrifft – Umdeutung der Klage – Voraussetzungen (Art. 263 AEUV, 272 AEUV und 288 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 29-32)
2. Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Ermittlung des Streitgegenstands – Erstmals in der Erwiderung gestellter Antrag, durch den der Streitgegenstand verändert wird – Antrag des Klägers auf Umdeutung der Rechtsgrundlage der Klage – Unzulässigkeit (Art. 263 AEUV und 272 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c und Art. 48 § 2) (vgl. Randnrn. 34, 37)
3. Nichtigkeitsklage – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Rechtsschutzinteresse – Gerichtliche Prüfung von Amts wegen (Art. 263 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 113) (vgl. Randnr. 43)
4. Nichtigkeitsklage – Rechtsschutzinteresse – Erfordernis eines bestehenden und gegenwärtigen Interesses – Beurteilung zum Zeitpunkt der Klageerhebung – Hinfälligkeit der angefochtenen Entscheidung nach Klageerhebung – Keine Auswirkung – Grundlage einer möglichen Haftungsklage – Fortbestand des Rechtsschutzinteresses (Art. 263 AEUV) (vgl. Randnrn. 44-47)
5. Öffentliches Auftragswesen in der Europäischen Union – Ausschreibungsverfahren – Erteilung des Zuschlags – Ausschluss der Auftragsnehmer wegen schwerwiegender Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen – Ermessen des öffentlichen Auftraggebers in Bezug auf die Vertragsverletzung und die verhängte Sanktion (Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates, Art. 96 Abs. 1 Buchst. b; Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission, Art. 133 Abs. 1 und 134ter] (vgl. Randnrn. 61, 78-80)
6. Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Ermittlung des Streitgegenstands – Kurze Darstellung der Klagegründe – Klage auf Ersatz des durch ein Organ der Union verursachten Schadens – Generalklausel, die für den Kläger die Möglichkeit anderer Klagen vorsieht – Unzulässigkeit (Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 Abs. 1 und 53 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 88, 89)
Gegenstand
| Einerseits Nichtigerklärung der Entscheidung des Rechnungshofs vom 14. Januar 2011, den Rahmendienstleistungsvertrag LOG/2026/10/02 „Verschiedene Sicherheitsdienste“ einseitig aufzulösen und die Zahlung von Schadensersatz zu verlangen, und andererseits Nichtigerklärung der Entscheidung vom 14. Januar 2011 über den Ausschluss |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | GRP Security trägt die Kosten einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten. |