Klage, eingereicht am 16. Februar 2011 - Nanu-Nana Joachim Hoepp / HABM - Vincci Hoteles (NANU)
(Rechtssache T-89/11)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Nanu-Nana Joachim Hoepp GmbH & Co. KG (Bremen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Nordemann)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Vincci Hoteles S.A. (Alcobendas, Spanien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 25. November 2010 in der Sache R 641/2010-1 aufzuheben;
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "NANU" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 4, 6, 16, 18, 20, 21, 24, 26 und 35 - Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 6 218 879.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftswortmarke Nr. 5 238 704 "NAMMU" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 32 und 44.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Teilweise wurde dem Widerspruch stattgegeben und demgemäß teilweise die Gemeinschaftsmarkenanmeldung für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 4, 16, 21 und 35 zurückgewiesen; im Übrigen Zurückweisung des Widerspruchs für Waren und Dienstleistungen der Klassen 6, 9, 16, 18, 20, 21, 24, 26 und 35.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Teilweise Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung und Zurückweisung des Widerspruchs für Waren der Klassen 4, 16 und 21; im Übrigen Zurückweisung der Beschwerde und Bestätigung der Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 21 and 35.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer fehlerhaft entschieden habe, dass aus der Sicht der relevanten Verkehrskreise Verwechslungsgefahr bestehe.
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