Language of document : ECLI:EU:T:2006:261





Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 19. September 2006 – Rodenbröker u. a./Kommission

(Rechtssache T-117/05)

„Nichtigkeitsklage – Richtlinie 92/43/EWG – Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen – Entscheidung 2004/813/EG – Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der atlantischen biogeografischen Region – Unmittelbar und individuell betroffene Personen – Unzulässigkeit“

1.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen (Artikel 230 Absatz 4 EG; Richtlinie 92/43 des Rates; Entscheidung 2004/813 der Kommission) (vgl. Randnrn. 43, 46-54, 71, 74)

2.                     Europäische Gemeinschaften – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe (Artikel 230 Absatz 4 EG, 234 EG und 241 EG) (vgl. Randnr. 56)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung 2004/813/EG der Kommission vom 7. Dezember 2004 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der atlantischen biogeografischen Region (ABl. L 387, S. 1)

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Kläger tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung.