Language of document : ECLI:EU:T:2011:583

BESCHLUSS DES GERICHTS (Dritte Kammer)

11. Oktober 2011(*)

„Nichtigkeitsklage – Dumping – Einfuhren bestimmter Fahrzeugräder aus Aluminium mit Ursprung in China – Verteidigungsrechte – Berechnung des Normalwerts – Verhältnismäßigkeit – Teilweise offensichtlich unzulässige und teilweise offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrende Klage“

In der Rechtssache T‑297/10

DBV Deutscher Brennstoffvertrieb Würzburg GmbH mit Sitz in Würzburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt C. Rudolph und Rechtsanwältin A. Günther,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch H. van Vliet und T. Maxian Rusche als Bevollmächtigte,

Beklagte,

betreffend eine Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 404/2010 der Kommission vom 10. Mai 2010 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Fahrzeugräder aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 117, S. 64)

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten O. Czúcz (Berichterstatter), der Richterin I. Labucka und des Richters D. Gratsias,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 30. Juni 2009 stellte die Association of European Wheel Manufacturers (EUWA) im Namen von Herstellern, auf die der Großteil der gesamten Produktion bestimmter Fahrzeugräder aus Aluminium der Europäischen Union entfällt, bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einen Antrag betreffend Dumping bei diesen Rädern und die dadurch verursachte bedeutende Schädigung.

2        Am 13. August 2009 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. C 190, S. 22) die Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Fahrzeugräder aus Aluminium mit Ursprung in China in die Union.

3        Die Kommission unterrichtete die Antragstellerin sowie u. a. ungefähr 40 Unionshersteller, ungefähr 80 Einführer und Einführer/Verwender und die Vertreter der Volksrepublik China offiziell über die Einleitung des Verfahrens.

4        Am 10. Mai 2010 erließ die Kommission die Verordnung (EU) Nr. 404/2010 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Fahrzeugräder aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 117, S. 64, im Folgenden: angefochtene Verordnung). Gemäß Art. 1 dieser Verordnung wurde ein vorläufiger Antidumpingzollsatz von 20,6 % festgelegt.

 Verfahren und Anträge der Parteien

5        Mit Klageschrift, die am 8. Juli 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin, die DBV Deutscher Brennstoffvertrieb Würzburg GmbH, die vorliegende Klage erhoben.

6        Mit besonderem Schriftsatz, der am 8. Oktober 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Art. 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts erhoben. Die Klägerin hat ihre Stellungnahme zu dieser Unzulässigkeitseinrede am 19. November 2010 eingereicht.

7        In der Klageschrift beantragt die Klägerin,

–        die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

8        Die Kommission beantragt,

–        die Klage als unzulässig abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

9        In ihrer Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit beantragt die Klägerin, die Klage für zulässig zu erklären.

 Rechtliche Würdigung

10      Gemäß Art. 111 der Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn eine Klage offensichtlich unzulässig ist oder ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluss entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist.

11      Im vorliegenden Fall hält das Gericht die sich aus den Akten ergebenden Angaben für ausreichend und beschließt, in Anwendung dieses Artikels ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.

12      Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter befugt ist, je nach den Umständen des Einzelfalls zu prüfen, ob es nach den Grundsätzen einer geordneten Rechtspflege gerechtfertigt ist, die Klage als unbegründet abzuweisen, ohne zuvor über die Einrede der Unzulässigkeit der beklagten Partei zu entscheiden (Urteil des Gerichtshofs vom 26. Februar 2002, Rat/Boehringer, C‑23/00 P, Slg. 2002, I‑1873, Randnrn. 51 und 52, und Urteil des Gerichts vom 13. September 2006, Sinaga/Kommission, T‑217/99, T‑321/00 und T‑222/01, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 68).

13      Das Gericht ist im vorliegenden Fall der Ansicht, dass sogleich die von der Klägerin vorgetragenen Klagegründe zu prüfen sind, ohne zuvor über die Unzulässigkeitseinrede der Kommission zu entscheiden, da die Klage jedenfalls aus den nachfolgend dargelegten Gründen jeder rechtlichen Grundlage entbehrt oder auf unzulässige Gründe gestützt ist.

14      Die Klägerin macht im Wesentlichen drei Klagegründe geltend, erstens eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte, zweitens einen Tatsachenirrtum und drittens einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie einen Ermessensmissbrauch.

 Zum ersten Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin

15      Die Klägerin wirft der Kommission u. a. vor, dass diese sie nicht vor dem Erlass der angefochtenen Verordnung über die Gründe unterrichtet habe, aus denen sie einen vorläufigen Antidumpingzoll habe einführen wollen, und sie nicht angehört habe.

16      Sie beruft sich auf Art. 5 Abs. 11 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343, S. 51, Berichtigung ABl. 2010, L 7, S. 22, im Folgenden: Grundverordnung) und macht geltend, dass sie keinerlei Informationen über das Antidumpingverfahren erhalten habe, obwohl ihrer Ansicht nach ohne Weiteres hätte festgestellt werden können, dass sie zu den zehn größten Distributoren und Quasiherstellern von Aluminiumfelgen auf dem deutschen Markt gehöre, wo sie regelmäßig bis zu 40 000 Fachhändler anschreibe und bei Händlern und Autohäusern seit Jahrzehnten bekannt sei.

17      Art. 5 Abs. 11 der Grundverordnung sieht Folgendes vor: „Die Kommission unterrichtet die bekanntermaßen betroffenen Ausführer, Einführer und repräsentativen Verbände von Einführern und Ausführern sowie die Vertreter des Ausfuhrlandes und die Antragsteller über die Einleitung des Verfahrens und übermittelt unter gebührender Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen den bekanntermaßen betroffenen Ausführern sowie den Behörden des Ausfuhrlandes den vollen Wortlaut des schriftlichen Antrags nach Absatz 1 und stellt ihn auf Antrag auch den anderen einbezogenen interessierten Parteien zur Verfügung“.

18      Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der angefochtenen Verordnung, dass der Markt, auf den sich das in Rede stehende Antidumpingverfahren bezieht, durch eine sehr große Zahl von Beteiligten gekennzeichnet ist. Im fünften Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung heißt es somit, dass „[a]ngesichts der Vielzahl der ausführenden Hersteller in [China], der Einführer und Unionshersteller … in der Einleitungsbekanntmachung auf die Möglichkeit eines Stichprobenverfahrens nach Artikel 17 der Grundverordnung für die Untersuchung von Dumping und Schädigung hingewiesen [wurde]“ und dass „[die Kommission, u]m herauszufinden, ob ein Stichprobenverfahren erforderlich ist, und dann eine Stichprobe bilden zu können, … alle ausführenden Hersteller, Einführer und Unionshersteller auf[forderte], sich zu melden und die in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Angaben vorzulegen“.

19      Aus der angefochtenen Verordnung ergibt sich ferner, dass die Kommission Wert darauf gelegt hat, der in Art. 5 Abs. 11 der Grundverordnung vorgesehenen Anforderung, bestimmte Wirtschaftsteilnehmer über die Einleitung des Verfahrens zu unterrichten, zu genügen, und dass sie zu diesem Zweck die Einleitungsbekanntmachung u. a. an 40 Hersteller und 80 Einführer oder Einführer/Verwender versandt hat (Erwägungsgründe 3, 10 und 13 der angefochtenen Verordnung).

20      Unter diesen Umständen war es Sache der Klägerin, durch präzise Argumente den Nachweis dafür zu erbringen, dass sie zu dieser – offensichtlich nicht zu vernachlässigenden – Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, die von der Kommission unmittelbar über die Einleitung des Verfahrens unterrichtet worden sind, hätte gehören müssen. Ihr Vorbringen ist jedoch sehr allgemein gehalten und zeigt zwar, dass sie von dem in Rede stehenden Antidumpingverfahren betroffen war, beweist jedoch nicht, dass sie „bekanntermaßen“ betroffen war. Dass sie sich zu den zehn wichtigsten Wirtschaftsteilnehmern in einem Segment des fraglichen Markts in einem der Mitgliedstaaten zählt und bis zu 40 000 Fachhändler anschreibt, ermöglicht in Ermangelung zusätzlicher Informationen über den Markt nicht die Feststellung, dass sie „bekanntermaßen“ betroffen war und dass die Kommission sie hätte unterrichten müssen. Die Kommission muss bei der Bestimmung der Ausführer und Einführer, an die sie die Einleitungsbekanntmachung zu versenden hat, zweifellos sorgfältig vorgehen, es kann jedoch nicht von ihr verlangt werden, eine übermäßig große Anzahl von Wirtschaftsteilnehmern über die Einleitung des Verfahrens zu unterrichten.

21      Daher ist davon auszugehen, dass die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass sie ein „bekanntermaßen betroffener“ Wirtschaftsteilnehmer im Sinne des Art. 5 Abs. 11 der Grundverordnung ist und dass die Kommission sie folglich über die Einleitung des in Rede stehenden Antidumpingverfahrens hätte unterrichten müssen.

22      Unter diesen Umständen kann die Klägerin lediglich geltend machen, dass sie Anspruch auf eine Beteiligung an dem Verfahren gemäß Art. 5 Abs. 10 der Grundverordnung gehabt habe, wonach zum einen eine Bekanntmachung über die Einleitung des Untersuchungsverfahrens im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird und zum anderen in dieser Bekanntmachung „die Fristen festgesetzt [werden], innerhalb deren interessierte Parteien sich selbst melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und Informationen unterbreiten können“, sowie „die Frist festgesetzt [wird], innerhalb deren interessierte Parteien bei der Kommission einen Antrag auf Anhörung stellen können“. Da die Klägerin sich nach der Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union jedoch nicht selbst bei der Kommission gemeldet hat, kann sie der Kommission jedenfalls nicht mit Erfolg vorwerfen, dass diese sie nicht angehört habe.

23      Der erste Klagegrund greift somit offensichtlich nicht durch und ist daher zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Tatsachenirrtum

24      Die Klägerin macht geltend, dass kein ausreichender Nachweis für Dumping vorliege. Sie stützt diese Behauptung darauf, dass die Kommission die Tatsachen, auf denen die angefochtene Verordnung beruht, nicht korrekt festgestellt und ausgelegt habe, und verweist insofern auf die Angaben in der Tabelle im Erwägungsgrund 89 der angefochtenen Verordnung.

25      Die Rüge der Klägerin, dass kein ausreichender Nachweis für Dumping vorliege, kann jedoch nicht auf einen eventuellen Fehler bei den Angaben in der Tabelle im genannten Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung gestützt werden. Im Erwägungsgrund 89 der angefochtenen Verordnung geht es nämlich um den Vergleich zwischen den Einfuhrpreisen und den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union und folglich um die von der Klägerin nicht bestrittene Einschätzung der Kommission in Bezug auf das Vorliegen eines Schadens für den Wirtschaftszweig der Union und nicht um einen Vergleich zwischen dem Normalwert der Waren und deren Preisen bei einer Ausfuhr in die Union zur Feststellung des Vorliegens von Dumping.

26      Jedenfalls sind, selbst wenn der Klagegrund der Klägerin trotz der eindeutigen Formulierung in der Klageschrift so zu verstehen wäre, dass er sich gegen die Einschätzung der Kommission betreffend die Schadensfeststellung richtet, sämtliche Argumente, die die Klägerin in Bezug auf die Angaben in der Tabelle im Erwägungsgrund 89 der angefochtenen Verordnung vorbringt, ebenfalls offensichtlich nicht stichhaltig.

27      So macht sie erstens geltend, dass die durchschnittlichen Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union nicht richtig ermittelt worden seien. Während es in der angefochtenen Verordnung heiße, dass die genannten Preise im Jahr 2006 49,7 Euro, im Jahr 2007 49,7 Euro, im Jahr 2008 48 Euro und im Untersuchungszeitraum 46,5 Euro betragen hätten, hätten sich die Preise eines der Unionshersteller im „Herbst 2009“ je nach Menge auf 40,33 bis 42,90 Euro und die Preise eines türkischen Unternehmens im August 2009 auf 42,21 bis 44,90 Euro belaufen.

28      Hierzu genügt der Hinweis, dass die Klägerin zwar einen Tatsachenirrtum bei den Angaben über die Preise des gesamten Wirtschaftszweigs der Union während des berücksichtigten Zeitraums, d. h. laut Erwägungsgrund 18 der angefochtenen Verordnung der Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 30. Juni 2009, geltend macht, gleichwohl aber nur den Preis eines einzigen Unionsherstellers sowie eines Herstellers aus einem Drittland angibt, wobei sich diese Preise darüber hinaus auf Zeiträume beziehen, die von der Untersuchung nicht erfasst wurden, nämlich den „Herbst 2009“ und den August 2009. Die Klägerin kann mit ihrem Vorbringen daher nicht beweisen, dass der Kommission in Bezug auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Union während des in der angefochtenen Verordnung berücksichtigten Zeitraums ein Tatsachenirrtum unterlaufen ist.

29      Die Klägerin macht zweitens geltend, dass die im Erwägungsgrund 89 der angefochtenen Verordnung festgestellte Differenz zwischen den Preisen der fraglichen Einfuhren und den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union nicht stimme, weil zum einen die Preise dieser Einfuhren stets in US‑Dollar angegeben würden und der Kurs dieser Währung zwischen dem Tag der Einleitung des Verfahrens, dem 1. August 2009, und dem Tag des Inkrafttretens der angefochtenen Verordnung, dem 12. Mai 2010, stark gestiegen sei und zum anderen sich die Frachtkosten seit „Herbst 2009“ fast verdreifacht hätten und die Kosten für Primäraluminium ebenfalls stark gestiegen seien.

30      Es ist festzustellen, dass die Klägerin insoweit erneut Tatsachen geltend macht, die die Zeit nach dem in der angefochtenen Verordnung berücksichtigten Zeitraum betreffen und bis zum Erlass der angefochtenen Verordnung reichen. Diese Tatsachen können daher nicht belegen, dass die Kommission im Erwägungsgrund 89 der angefochtenen Verordnung einen Fehler begangen hat, da es dort um einen Vergleich der Preise für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 30. Juni 2009 geht und die zu dieser Zeit vorliegenden Umstände berücksichtigt werden.

31      Der zweite Klagegrund greift somit offensichtlich nicht durch und ist daher zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und Ermessensmissbrauch

32      Die Klägerin macht zunächst geltend, dass die Kommission gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen habe, weil die Auferlegung eines pauschalen Zolls von 20 % durch die angefochtene Verordnung aus zwei Gründen über das Erforderliche hinausgehe.

33      Die Kommission habe erstens weder die Belastung durch die Kosten des Transports aus China noch die Kurssteigerungen des US‑Dollars berücksichtigt.

34      Insoweit genügt der Hinweis, dass der Antidumpingzollsatz der von der Kommission vorläufig festgestellten Unterbietungsspanne bei den Referenzpreisen entspricht. Laut Erwägungsgrund 94 der angefochtenen Verordnung wurde diese Spanne für die Einfuhren nämlich auf der Grundlage der cif-Preise (Kosten, Versicherung, Fracht) berechnet und berücksichtigt somit die Frachtkosten ab der Fabrik des Herstellers. Was die Kurssteigerungen des US‑Dollars betrifft, genügt eine Verweisung auf die Ausführungen im Rahmen der Prüfung des zweiten Klagegrundes (siehe oben, Randnr. 30).

35      Die Klägerin behauptet zweitens, dass der in der angefochtenen Verordnung vorgesehene Zoll, da auf die Einfuhr der in Rede stehenden Erzeugnisse vorher kein Antidumpingzoll zu entrichten gewesen sei, extrem hoch sei und den Einführern eine extreme Belastung auferlege.

36      Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit setzt die Rechtmäßigkeit einer Unionsregelung voraus, dass die gewählten Mittel zur Erreichung des mit dieser Regelung zulässigerweise verfolgten Ziels geeignet sind und das Maß des hierzu Erforderlichen nicht übersteigen, wobei von mehreren geeigneten Maßnahmen grundsätzlich die am wenigsten belastende zu wählen ist. In einem Bereich wie dem des Schutzes gegen Dumpingmaßnahmen, in dem die Organe über ein weites Ermessen verfügen, muss sich die Überprüfung durch die Unionsgerichte im Übrigen auf die Frage beschränken, ob die vom Unionsgesetzgeber getroffenen Maßnahmen zur Erreichung des verfolgten Ziels offensichtlich ungeeignet sind (Urteil des Gerichts vom 4. Juli 2002, Arne Mathisen/Rat, T‑340/99, Slg. 2002, II‑2905, Randnrn. 112 bis 115).

37      Mit den Antidumpingregeln soll der Schutz gegen gedumpte Einfuhren gewährleistet und insbesondere verhindert werden, dass ein bestehender Wirtschaftszweig der Union geschädigt wird. Dieses Ziel sowie die Verpflichtung zur Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Berechnung des vorläufigen Antidumpingzolls finden ihren Niederschlag insbesondere in Art. 7 Abs. 2 der Grundverordnung, wonach „[d]er Betrag [dieses] … Zolls … die vorläufig ermittelte Dumpingspanne nicht übersteigen [darf]; er sollte jedoch niedriger sein als die Dumpingspanne, wenn ein niedrigerer Zoll ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der [Union] zu beseitigen“.

38      Im Licht dieses Ziels ist festzustellen, dass der Umstand, dass der auferlegte Zollsatz angeblich hoch ist und dass auf das fragliche Erzeugnis vor Inkrafttreten der angefochtenen Verordnung kein Antidumpingzoll erhoben wurde, nicht ausreicht, um nachzuweisen, dass die Festlegung des vorläufigen Antidumpingzolls auf 20,6 %, d. h. auf ein Niveau weit unterhalb der in den Erwägungsgründen 77 und 78 der angefochtenen Verordnung festgestellten Dumpingspannen von 36,7 bis 61,8 %, über das hinausgeht, was zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union erforderlich war.

39      Die Klägerin macht ferner geltend, dass die Kommission ihr Ermessen missbraucht und gegen die Grundverordnung sowie den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen habe, indem sie mit der Begründung, dass sie nicht über verlässliche Daten verfüge, für alle Hersteller aus China einen pauschalen Zollsatz festgelegt habe, während es gerade Sache der Kommission gewesen sei, im Rahmen der Untersuchung entsprechende Nachforschungen anzustellen, um die erforderlichen Informationen zu erhalten.

40      Dazu ist festzustellen, dass sich aus der angefochtenen Verordnung nicht ergibt, dass dieses Vorgehen den chinesischen Herstellern geschadet hätte, und ihr kann auch nicht entnommen werden, dass es sich nachteilig auf den Antidumpingzollsatz ausgewirkt hätte, der für die Erzeugnisse festgelegt wurde, die die Klägerin herstellen lässt und unter ihrer Marke verkauft und für die allein sie ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung besitzt. Insbesondere ergibt sich aus der genannten Verordnung nicht, dass der für die fraglichen Erzeugnisse vorgesehene Zollsatz niedriger hätte sein können, wenn die Kommission die individuellen Daten jedes einzelnen Herstellers berücksichtigt hätte.

41      Zum einen hat die Kommission nämlich bei der Berechnung des Schadens des Wirtschaftszweigs der Union die Situation im Segment des Verkaufs an Fahrzeughersteller berücksichtigt (Erwägungsgründe 174 und 175 der angefochtenen Verordnung), in dem eine Preisunterbietungsspanne von lediglich 13 bis 30 % festgestellt worden war, während die Preisunterbietungsspanne im Aftermarkt‑Segment, auf das 70 % der chinesischen Einfuhren entfielen, mindestens 56 % betrug (Erwägungsgründe 92 und 98 der angefochtenen Verordnung). Zum anderen ergibt sich aus den Erwägungsgründen 77 bis 79 der angefochtenen Verordnung, in denen es um die für andere Wirtschaftsteilnehmer oder andere Arten von Wirtschaftsteilnehmern berechnete Dumpingspannen geht, dass der Hersteller, der die von der Klägerin eingeführten Erzeugnisse herstellt, sogar im Verhältnis zu anderen chinesischen Herstellern zu sehr niedrigen Preisen verkauft. Während der Normalwert anhand der Preise in einem Vergleichsland und nicht gesondert für jeden einzelnen chinesischen Hersteller berechnet wurde (Erwägungsgründe 57 bis 70), betrug die für den Hersteller, der die von der Klägerin eingeführten Erzeugnisse herstellt, berechnete Dumpingspanne 61,8 % und war damit deutlich höher als die für den anderen individuell behandelten Hersteller und alle kooperierenden Hersteller berechnete Spanne von 36,7 bzw. 48,7 %. Unter diesen Umständen hätte ein für diesen Hersteller nach Maßgabe seiner Verkaufspreise bei Ausfuhren in die Union gesondert berechneter Antidumpingzoll nicht nur nicht unter dem von der Kommission für alle Einfuhren festgelegten Zollsatz von 20,6 % gelegen, sondern hätte wesentlich höher ausfallen können.

42      Nach der Rechtsprechung ist ein Nichtigkeitsgrund jedoch wegen mangelnden Rechtsschutzinteresses unzulässig, wenn selbst im Fall seiner Begründetheit die Nichtigerklärung des auf der Grundlage dieses Nichtigkeitsgrundes angefochtenen Akts nicht geeignet wäre, dem Kläger Genugtuung zu verschaffen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 15. März 1973, Marcato/Kommission, 37/72, Slg. 1973, 361, Randnrn. 2 bis 8). Der zweite Klagegrund der Klägerin ist daher als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

43      Angesichts des Vorstehenden ist der dritte Klagegrund als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

44      Nach alledem ist die Klage als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet abzuweisen.

 Kosten

45      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

beschlossen:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die DBV Deutscher Brennstoffvertrieb Würzburg GmbH trägt die Kosten.

Luxemburg, den 11. Oktober 2011

Der Kanzler

 

       Der Präsident

E. Coulon

 

       O. Czúcz


* Verfahrenssprache: Deutsch.