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Beschluss des Gerichts vom 15. Oktober 2013 – Spanien/Kommission

(Rechtssache T-149/13)1

(Nichtigkeitsklage – Klagefrist – Beginn – Veröffentlichung im Amtsblatt – Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Centeno Huerta, dann M. J. García-Valdecasas Dorrego, abogados del Estado)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall, J. Baquero Cruz und B. Eggers)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AST/126/12 zur Bildung einer Einstellungsreserve für Beamte der Funktionsgruppe Assistenz (AST 3), Bereich Forschung, in den Fachgebieten „Biologie, Bio- und Gesundheitswissenschaften“, „Chemie“, „Physik und Werkstoffkunde“, „Kernforschung“, „Bauingenieurwesen und Maschinenbau“ sowie „Elektrotechnik und Elektronik“ (ABl. 2012, C 394 A, S. 11)

Tenor

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

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1     ABl. C 123 vom 27.4.2013.