Beschluss des Gerichts vom 15. Oktober 2013 – Spanien/Kommission
(Rechtssache T-149/13)1
(Nichtigkeitsklage – Klagefrist – Beginn – Veröffentlichung im Amtsblatt – Unzulässigkeit)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Centeno Huerta, dann M. J. García-Valdecasas Dorrego, abogados del Estado)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall, J. Baquero Cruz und B. Eggers)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AST/126/12 zur Bildung einer Einstellungsreserve für Beamte der Funktionsgruppe Assistenz (AST 3), Bereich Forschung, in den Fachgebieten „Biologie, Bio- und Gesundheitswissenschaften“, „Chemie“, „Physik und Werkstoffkunde“, „Kernforschung“, „Bauingenieurwesen und Maschinenbau“ sowie „Elektrotechnik und Elektronik“ (ABl. 2012, C 394 A, S. 11)
Tenor
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.
____________1 ABl. C 123 vom 27.4.2013.