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Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 11. Juli 2023 - ROGON GmbH & Co. KG, MVI Management GmbH und DC gegen Deutscher Fußballbund e. V. (DFB)

(Rechtssache C-428/23, ROGON e.a.)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagte: ROGON GmbH & Co. KG, MVI Management GmbH, DC

Beklagter, Revisionsbeklagter und Revisionskläger: Deutscher Fußballbund e. V. (DFB)

Vorlagefragen

Die Vorlagefragen betreffen die Auslegung von Art. 101 AEUV:

Finden auf das Regelwerk eines Sportverbands, das sich an Verbandsmitglieder wendet und die Inanspruchnahme von Leistungen verbandsfremder Unternehmen auf einem der Verbandstätigkeit vorgelagerten Markt regelt, die vom Gerichtshof in den Urteilen vom 19. Februar 2002, Wouters u. a. (C-309/99), und vom 18. Juli 2006, Meca Medina und Majcen (C-519/04 P), entwickelten Grundsätze Anwendung, wonach bei der Anwendung des Kartellverbots

der Gesamtzusammenhang, in dem der fragliche Beschluss zu Stande gekommen ist oder seine Wirkungen entfaltet, und insbesondere seine Zielsetzung zu würdigen ist,

und weiter zu prüfen ist, ob die mit dem Beschluss verbundenen wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen notwendig mit der Verfolgung der genannten Ziele zusammenhängen,

und ob sie im Hinblick auf diese Ziele verhältnismäßig sind

(nachfolgend: „Meca-Medina-Test“)?

Falls Frage 1 bejaht wird:

Ist in diesem Fall der Meca-Medina-Test auf alle Regelungen dieses Regelwerks anzuwenden, oder kommt es dafür auf inhaltliche Kriterien an, wie etwa die Nähe oder Ferne der einzelnen Regelung zu der sportlichen Tätigkeit des Verbands?

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