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Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Gent (Belgien), eingereicht am 13. Juli 2023 – Belgische Staat/Federale Overheidsdienst Financiën / Volvo Group Belgium NV

(Rechtssache C-436/23, Volvo Group Belgium)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hof van Beroep te Gent

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungskläger: Belgische Staat/Federale Overheidsdienst Financiën

Berufungsbeklagte: Volvo Group Belgium NV

Vorlagefrage

Ist Art. 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäische Union dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der vor dem vorlegenden Gericht angefochtenen (die nämlich vom Grondwettelijk Hof für nichtig erklärt worden ist, deren Wirkungen jedoch unter Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit aufrechterhalten wurden, weshalb die aufrechterhaltene nationale Regelung in Bezug auf Gewinne unangewendet zu lassen ist, die durch Gesellschaften ausgeschüttet wurden, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind und über eine belgische Betriebsstätte verfügen) entgegensteht, wonach

-    eine Steuer auf die Ausschüttung von Gewinnen zu zahlen ist, die nicht im endgültigen steuerpflichtigen Ergebnis einer gebietsansässigen Gesellschaft enthalten sind, auf deren Geschäftspolitik eine in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Gesellschaft einen solchen Einfluss hat, dass sie ihre Tätigkeiten bestimmen kann,

-    während diese Steuer auf solche Gewinne nicht zu zahlen wäre, wenn diese in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Gesellschaft ihre Tätigkeiten in Belgien durch eine Betriebsstätte/Zweigniederlassung ausüben würde?

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