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Klage, eingereicht am 22. Dezember 2017 – Europäische Kommission/Ungarn

(Rechtssache C-718/17)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Tokár und G. Wils)

Beklagter: Ungarn

Anträge

Die Kommission beantragt mit ihrer am 22. Dezember 2017 eingereichten Klage,

festzustellen, dass Ungarn dadurch, dass es nicht in regelmäßigen Abständen, zumindest aber alle drei Monate, die Zahl der Antragsteller angegeben hat, die schnell in sein Hoheitsgebiet umgesiedelt werden können, gegen seine Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 2 des Beschlusses (EU) 2015/1601 des Rates und infolgedessen gegen seine weiter gehenden Umsiedlungsverpflichtungen aus Art. 5 Abs. 4 bis 11 dieses Beschlusses verstoßen hat;

Ungarn die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Rat habe mit zwei im September 2015 erlassenen Beschlüssen, dem Ratsbeschluss (EU) 2015/15231 und dem Ratsbeschluss (EU) 2015/16012 , ein befristetes Notfall-Umsiedlungsprogramm eingeführt, in dessen Rahmen sich die Mitgliedstaaten zur Umsiedlung von Personen, die internationalen Schutz benötigten, aus dem Hoheitsgebiet Italiens und Griechenlands verpflichtet hätten.

Die Beschlüsse des Rates verpflichteten die Mitgliedstaaten, alle drei Monate Plätze für Antragsteller, die umgesiedelt werden könnten, anzubieten, um einen raschen und geordneten Ablauf des Umsiedlungsverfahrens zu gewährleisten. Obwohl nahezu alle Mitgliedstaaten Antragsteller umgesiedelt und Pflichten in diesem Bereich übernommen hätten, habe Ungarn seit Beginn des Umsiedlungsprogramms keinerlei Maßnahmen ergriffen.

Am 16. Juni 2017 habe die Kommission gegen Ungarn ein Vertragsverletzungsverfahren in Bezug auf den Beschluss (EU) 2015/1601 des Rates eingeleitet.

Da die Antwort Ungarns die Kommission nicht zufriedengestellt habe, sei sie in die nächste Phase des Vertragsverletzungsverfahrens eingetreten und habe Ungarn am 26. Juli 2017 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zugesandt.

Da auch die Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme die Kommission nicht zufriedengestellt habe, habe sie beschlossen, den Gerichtshof mit dieser Angelegenheit zu befassen, um feststellen zu lassen, dass Ungarn seinen Verpflichtungen im Bereich der Umsiedlung nicht nachgekommen sei.

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1 Beschluss (EU) 2015/1523 des Rates vom 14. September 2015 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland (ABl. L 239 vom 15.9.2015, S. 146).

2 Beschluss (EU) 2015/1601 des Rates vom 22. September 2015 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 80).