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Klage, eingereicht am 30. September 2013 – H&M Hennes & Mauritz/HABM – Yves Saint Laurent (Handtaschen)

(Rechtssache T-525/13)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: H&M Hennes & Mauritz BV & Co. KG (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Hartwig und A. von Mühlendahl)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Yves Saint Laurent SAS (Paris, Frankreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Beklagten vom 8. Juli 2013 in der Sache R 207/2012-3 aufzuheben;

das Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 61 3294-0001 für nichtig zu erklären;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens einschließlich der vor der Beschwerdekammer entstandenen Kosten aufzuerlegen;

ferner, im Fall der Streithilfe durch die andere Beteiligte, der Yves Saint Laurent SAS die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten, die der Klägerin im Verfahren vor der Beschwerdekammer entstanden sind, aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, dessen Nichtigerklärung beantragt wurde: Geschmacksmuster für die Ware „Handtaschen“ – eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 61 3294-0001.

Inhaberin des Gemeinschaftsgeschmacksmusters: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Fehlende Eigenart nach Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 des Rates.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Ablehnung des Antrags auf Nichtigerklärung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 des Rates.