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Urteil des Gerichts vom 6. Juli 2011 - i-content/HABM (BETWIN)

(Rechtssache T-258/09)1

(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke BETWIN - Absolute Eintragungshindernisse - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Begründungspflicht - Gleichbehandlung - Art. 49 EG)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: i-content Ltd Zweigniederlassung Deutschland (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt A. Nordemann, dann Rechtsanwälte A. Nordemann und T. Boddien)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: S. Schäffner)

Gegenstand

Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 4. Mai 2009 (Sache R 1528/2008-4) über die Anmeldung des Wortzeichens BETWIN als Gemeinschaftsmarke

Tenor

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 4. Mai 2009 (Sache R 1528/2008-4) wird in Bezug auf alle Dienstleistungen mit Ausnahme der Dienstleistungen "Konzeption und Entwicklung von Shows, Spielen, Lotterien, Wettbewerben, Bällen, Verlosungen, Preisausschreiben; Produktion, Organisation und Veranstaltung von Spielen, Lotterien, Wettbewerben, Bällen, Verlosungen, Preisausschreiben jeder Art; Spielhallen; Kasinobetrieb; Dienstleistungen von Sport-, Spiel-, Wett- und Lotterie-Einrichtungen, auch im und über das Internet; Bereitstellung von Sport-, Spiel-, Wett- und Lotterie-Einrichtungen, auch im und über das Internet; Betrieb von Spielhallen; Bereitstellung von interaktiven Computerspielen; Durchführung und Veranstaltung von Kasinos, Glücksspielen, Kartenspielen, Wetten, Sportwetten, Geschicklichkeitsspielen; Spielautomaten; Kasinobetrieb, Betrieb von Spielhallen; Betrieb von Annahmestellen für Wetten und Lotterien jeder Art" der Klasse 41 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung und der Dienstleistungen "betriebswirtschaftliche, organisatorische und werbliche Konzeption und Entwicklung von Shows, Spielen, Lotterien, Wettbewerben, Bällen, Verlosungen, Preisausschreiben" der Klasse 35 des Abkommens von Nizza aufgehoben.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 205 vom 29.8.2009.