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Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 30. September 2009 - Ivanov/Kommission

(Rechtssache T-166/08)1

(Außervertragliche Haftung - Örtliche Bedienstete im Bereich administrative und technische Hilfe - Ablehnung einer Bewerbung - Zuständigkeit des Gerichts -Präklusion der Nichtigkeitsklage - Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht - Handlung des Europäischen Bürgerbeauftragten - Klage, die zum Teil unzulässig ist und der zum Teil offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Vladimir Ivanov (Boulogne-Billancourt, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Rollinger)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und B. Eggers)

Gegenstand

Klage auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger infolge der Entscheidung der Kommission, ihn nicht als örtlicher Bediensteter im Bereich administrative und technische Hilfe bei der Delegation der Kommission in Sofia (Bulgarien) einzustellen, entstanden sein soll

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Herr Vladimir Ivanov trägt die Kosten.

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1 - ABl. C 183 vom 19.7.2008.