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Amtsblattmitteilung

 

URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 8. März 2005

in der Rechtssache T-275/02, D gegen Europäische Investitionsbank (EIB)1

(Bedienstete der EIB - Anfechtungsklage - Zulässigkeit - Verlängerung der Probezeit - Kündigung des Vertrages - Voraussetzungen - Schadensersatzklage)

(Verfahrenssprache: Französisch)

In der Rechtssache T-275/02, D, früherer Bediensteter der Europäischen Investitionsbank, wohnhaft in Luxemburg (Luxemburg), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin J. Choucroun, Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Europäische Investitionsbank (EIB) (Bevollmächtigter: J.-P. Minnaert im Beistand von Rechtsanwalt P. Mousel, Zustellungsanschrift in Luxemburg), wegen Aufhebung der Entscheidungen der EIB über die Verlängerung der Probezeit und die Kündigung des Vertrages der Klägerin sowie wegen Ersatzes des erlittenen materiellen und immateriellen Schadens, hat das Gericht (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten M. Vilaras sowie der Richter F. Dehousse und D. Šváby - Kanzler: C. Kristensen, Verwaltungsrätin - am 8. März 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Die Klage wird abgewiesen.

Über den Antrag der Europäischen Investitionsbank auf vertrauliche Behandlung braucht nicht entschieden zu werden.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 261 vom 26.10.2002.