Language of document : ECLI:EU:T:2021:819

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

24. November 2021(*)

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Syrien – Einfrieren von Geldern – Beurteilungsfehler“

In der Rechtssache T‑257/19,

Khaldoun Al Zoubi, wohnhaft in Damaskus (Syrien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Cloquet,

Kläger,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch S. Kyriakopoulou und V. Piessevaux als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend einen auf Art. 263 AEUV gestützten Antrag auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (GASP) 2019/87 des Rates vom 21. Januar 2019 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2019, L 18 I, S. 13), der Durchführungsverordnung (EU) 2019/85 des Rates vom 21. Januar 2019 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. 2019, L 18 I, S. 4), des Beschlusses (GASP) 2019/806 des Rates vom 17. Mai 2019 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2019, L 132, S. 36), der Durchführungsverordnung (EU) 2019/798 des Rates vom 17. Mai 2019 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. 2019, L 132, S. 1), des Beschlusses (GASP) 2020/719 des Rates vom 28. Mai 2020 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2020, L 168, S. 66) und der Durchführungsverordnung (EU) 2020/716 des Rates vom 28. Mai 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. 2020, L 168, S. 1), soweit diese Rechtsakte den Kläger betreffen,

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Gervasoni sowie der Richter L. Madise und J. Martín y Pérez de Nanclares (Berichterstatter),

Kanzler: B. Lefebvre, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 2020

folgendes

Urteil(1)

 Vorgeschichte des Rechtsstreits und Sachverhalt nach Klageerhebung

[nicht wiedergegeben]

12      Mit dem Durchführungsbeschluss (GASP) 2019/87 des Rates vom 21. Januar 2019 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255 (ABl. 2019, L 18 I, S. 13) und mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/85 des Rates vom 21. Januar 2019 zur Durchführung der Verordnung Nr. 36/2012 (ABl. 2019, L 18 I, S. 4) (im Folgenden zusammen: ursprüngliche Rechtsakte) wurde der Name des Klägers in Zeile 268 von Tabelle A der Listen mit den Namen derjenigen Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgenommen, auf die sich die restriktiven Maßnahmen beziehen, die in Anhang I des Beschlusses 2013/255 und in Anhang II der Verordnung Nr. 36/2012 aufgeführt werden (im Folgenden zusammen: in Rede stehende Listen). Zur Begründung wurde ausgeführt:

„Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann mit Beteiligungen und Tätigkeiten in zahlreichen Branchen der syrischen Wirtschaft, einschließlich seiner Funktionen als stellvertretender Vorsitzender der Aman Holding und Mehrheitsanteilseigner der Fluggesellschaft Fly Aman. In diesen Eigenschaften steht er in Verbindung zu Samer Foz. Die Aman Holding ist im [Vorstand] von ‚Aman [Dimashq]‘ vertreten, einem Gemeinschaftsunternehmen zum Bau von Marota City, eines vom Regime unterstützten Bauprojekts mit Luxuswohnungen und ‐geschäften, und hält einen Mehrheitsanteil an Aman [Dimashq]. Durch seine Stellung als stellvertretender Vorsitzender der Aman Holding ist Al-Zoubi Nutznießer und/oder Unterstützer des Regimes.“

[nicht wiedergegeben]

16      Am 17. Mai 2019 erließ der Rat den Beschluss (GASP) 2019/806 zur Änderung des Beschlusses 2013/255 (ABl. 2019, L 132, S. 36), mit dem die Geltung des letztgenannten Beschlusses bis zum 1. Juni 2020 verlängert wurde. Am selben Tag erließ der Rat außerdem die Durchführungsverordnung (EU) 2019/798 zur Durchführung der Verordnung Nr. 36/2012 (ABl. 2019, L 132, S. 1) (im Folgenden zusammen: Fortsetzungsrechtsakte von 2019). Der Name des Klägers wurde aus den gleichen Gründen wie den in den ursprünglichen Rechtsakten genannten in den in Rede stehenden Listen belassen, nunmehr aber in einer anderen Zeile, nämlich in Zeile 286 von Tabelle A.

[nicht wiedergegeben]

21      Am 28. Mai 2020 erließ der Rat den Beschluss (GASP) 2020/719 zur Änderung des Beschlusses 2013/255 (ABl. 2020, L 168, S. 66), mit dem die Geltung des letztgenannten Beschlusses bis zum 1. Juni 2021 verlängert wurde, sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2020/716 zur Durchführung der Verordnung Nr. 36/2012 (ABl. 2020, L 168, S. 1) (im Folgenden zusammen: Fortsetzungsrechtsakte von 2020). Der Name des Klägers wurde in Zeile 286 von Tabelle A der in Rede stehenden Listen mit einer zum Teil anders lautenden Begründung als der in den Fortsetzungsrechtsakten von 2019 angeführten belassen. Der Rat rechtfertigte den Erlass der restriktiven Maßnahmen gegen den Kläger mit folgenden Gründen:

„Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann mit Beteiligungen und Tätigkeiten in zahlreichen Branchen der syrischen Wirtschaft, einschließlich seiner Funktionen als stellvertretender Vorsitzender der Aman Holding und Mehrheitsanteilseigner der Fluggesellschaft Fly Aman (bis Februar 2019). In diesen Eigenschaften steht er in Verbindung zu Samer Foz. Die Aman Holding ist im [Vorstand] von Aman [Dimashq] vertreten, einem Gemeinschaftsunternehmen zum Bau von Marota City, eines vom Regime unterstützten Bauprojekts mit Luxuswohnungen und ‑geschäften, und hält einen Mehrheitsanteil an Aman [Dimashq]. Al-Zoubi ist Nutznießer und/oder Unterstützer des syrischen Regimes. Gründungsmitglied der Asas Iron Company.“

[nicht wiedergegeben]

 Verfahren und Anträge der Parteien

23      Mit Klageschrift, die am 15. April 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage auf Nichtigerklärung der ursprünglichen Rechtsakte erhoben, soweit diese Rechtsakte ihn betreffen.

24      Mit gesondertem Schriftsatz, der am 30. Juli 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger gemäß Art. 86 der Verfahrensordnung des Gerichts die Klageschrift angepasst, so dass sie auch auf die Nichtigerklärung der Fortsetzungsrechtsakte von 2019 gerichtet ist, soweit diese Rechtsakte den Kläger betreffen. Er hat außerdem die in der Klageschrift enthaltenen Anträge erneut gestellt.

25      Am 8. August 2019 hat der Rat bei der Kanzlei des Gerichts die Klagebeantwortung und die Stellungnahme zum ersten Anpassungsschriftsatz eingereicht.

26      Die Erwiderung ist am 1. Oktober 2019 eingegangen.

27      Mit Entscheidung vom 17. Oktober 2019 hat der Präsident des Gerichts die Rechtssache gemäß Art. 27 Abs. 3 der Verfahrensordnung im Wege der Neuzuweisung einem neuen, der Vierten Kammer zugeteilten Berichterstatter zugewiesen.

28      Die Gegenerwiderung ist am 8. Januar 2020 eingegangen.

29      Das schriftliche Verfahren ist am 8. Januar 2020 abgeschlossen worden.

30      Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 89 Abs. 3 Buchst. a der Verfahrensordnung hat das Gericht den Rat am 23. Juli 2020 aufgefordert, eine Reihe von Fragen zu beantworten. Der Rat hat die Fragen innerhalb der gesetzten Frist beantwortet.

31      Mit gesondertem Schriftsatz, der am 13. August 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger gemäß Art. 86 der Verfahrensordnung die Klageschrift ein zweites Mal angepasst, so dass sie auch auf die Nichtigerklärung der Fortsetzungsrechtsakte von 2020 gerichtet ist, soweit diese Rechtsakte den Kläger betreffen. Er hat außerdem die Anträge erneut gestellt, die in der Klageschrift und im ersten Anpassungsschriftsatz enthalten waren, und neue Argumente vorgebracht.

32      Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 89 Abs. 3 Buchst. d der Verfahrensordnung hat das Gericht den Rat am 30. September 2020 zur Vorlage eines Dokuments aufgefordert. Der Rat ist dieser Aufforderung fristgerecht nachgekommen. Im Lauf der mündlichen Verhandlung am 21. Oktober 2020 hat der Kläger zu den Antworten des Rates auf die verschiedenen vom Gericht beschlossenen prozessleitenden Maßnahmen keine Stellungnahme abgegeben.

33      Am 2. Oktober 2020 hat der Rat zum zweiten Anpassungsschriftsatz Stellung genommen.

34      Die Parteien haben in der Sitzung vom 21. Oktober 2020 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

35      Der Kläger beantragt,

–        die ursprünglichen Rechtsakte, die Fortsetzungsrechtsakte von 2019 und von 2020 (im Folgenden zusammen: angefochtene Rechtsakte) für nichtig zu erklären, soweit sie ihn betreffen,

–        dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

36      Der Rat beantragt,

–        die Klage abzuweisen,

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen,

–        hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht die angefochtenen Rechtsakte für nichtig erklären sollte, soweit sie den Kläger betreffen, die Aufrechterhaltung der Wirkungen des Durchführungsbeschlusses 2019/87 sowie der Beschlüsse 2019/806 und 2020/719, soweit sie den Kläger betreffen, bis zum Wirksamwerden der Nichtigerklärung der Durchführungsverordnungen 2019/85, 2019/798 und 2020/716, soweit sie den Kläger betreffen, anzuordnen.

 Rechtliche Würdigung

[nicht wiedergegeben]

 Zum ersten Klagegrund, mit dem Beurteilungsfehler gerügt werden

39      Als Erstes bestreitet der Kläger, ein führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann zu sein. Er wendet sich insoweit gegen die Gesichtspunkte, auf die der Rat seine Aufnahme in die in Rede stehenden Listen gestützt hat. Insbesondere macht der Kläger geltend, es bestehe ein klarer Unterschied zwischen der von ihm wahrgenommenen Funktion als für die geschäftsführenden Direktoren der Aman Holding JSC Verantwortlicher und der Funktion eines stellvertretenden Vorsitzenden. Außerdem macht der Kläger geltend, er habe mit sofortiger Wirkung diese Funktion niedergelegt. Sodann räumt er ein, Gründer und Mehrheitsanteilseigner der Fly Aman LLC gewesen zu sein, macht aber geltend, er habe seine gesamte Beteiligung übertragen. Zudem sei die vom Rat vorgenommene Einstufung des Klägers als in verschiedenen Bereichen in Syrien und im Ausland tätiger Unternehmer nicht belegt, da das Dokument WK 47/2019 INIT nur auf zwei Gesellschaften mit Sitz in Syrien Bezug nehme, hinsichtlich deren der Rat nachweisen könne, dass der Kläger dort gearbeitet habe und in welcher Eigenschaft er dort angeblich tätig gewesen sei. Der Kläger sei weder unmittelbar noch mittelbar am Marota-City-Projekt beteiligt gewesen, so dass er keine enteigneten Flächen habe nutzen können, die im Eigentum von Personen gestanden hätten, die durch den Konflikt in Syrien ihre Bleibe verloren hätten, was sie daran gehindert habe, zu ihren Wohnstätten zurückzukehren. Außerdem hätten die Aufgaben, die dem Kläger als Angestellten der Aman Holding oblegen hätten, die ihrerseits Anteilseigner der Aman Damascus JSC (im Folgenden: Aman Dimashq) sei, der die Rechte zur Bebauung eines Teiles der Grundstücke von Marota City übertragen worden seien, niemals die Überwachung der Tätigkeiten von Aman Dimashq umfasst; diese Überwachung sei einem anderen Angestellten, nämlich Herrn Bashar Assi, vorbehalten gewesen. Schließlich betreffe das Marota-City-Projekt in keinem Fall die Nutzung enteigneter Grundstücke, so dass weder das Marota-City-Projekt insgesamt noch Aman Dimashq als vom Staat unterstützte Unternehmen angesehen werden könnten.

40      Als Zweites beanstandet der Kläger in Bezug auf die Fortsetzungsrechtsakte von 2020 diejenigen neu vorgebrachten Gründe für die Aufnahme seines Namens in die Liste, die sich auf seine Eigenschaft als Gründungsmitglied der Asas Iron Company beziehen, und macht hierzu geltend, er sei niemals Gründer oder Eigner der Asas Iron Company gewesen, sei nie in diese Gesellschaft anderweitig involviert gewesen und habe zu dieser noch nicht einmal Verbindungen unterhalten.

41      Als Drittes macht der Kläger geltend, der Rat habe keine ausreichenden Informationen vorgelegt, die belegten, dass er eine Verbindung zum syrischen Regime aufweise. Außerdem zeigten die Beweise im Zusammenhang mit der Erlangung der libanesischen Staatsbürgerschaft durch den Kläger, dass dieser nicht zum engen Kreis der dem syrischen Regime nahestehenden Geschäftsleute gehöre und in keinerlei Verbindung zu diesem Regime stehe.

42      Als Viertes trägt der Kläger vor, zahlreiche Unterlagen beträfen Herrn Samer Foz oder andere mit ihm verbundene Gesellschaften, an denen der Kläger aber nicht beteiligt sei, wie z. B. Aman Dimashq. Außerdem werde im Dokument WK 47/2019 INIT nirgends ausdrücklich auf die vermeintliche Verbindung des Klägers zum syrischen Regime Bezug genommen. Dagegen räumt der Kläger ein, dass er zuvor als einfacher Angestellter der Aman Holding berufliche Verbindungen zu Herrn Foz unterhalten habe.

43      Der Rat tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

 Vorbemerkungen

[nicht wiedergegeben]

51      Es ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 27 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 des Beschlusses 2013/255 in der durch den Beschluss 2015/1836 geänderten Fassung aufgestellten allgemeinen Aufnahmekriterien, die hinsichtlich des Einfrierens von Geldern in Art. 15 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 36/2012 in der durch die Verordnung 2015/1828 geänderten Fassung übernommen wurden, vorsehen, dass Personen und Organisationen, die von der Politik des syrischen Regimes profitieren oder dieses unterstützen, restriktiven Maßnahmen unterliegen. Auch Art. 27 Abs. 2 Buchst. a und Art. 27 Abs. 3 sowie Art. 28 Abs. 2 Buchst. a und Art. 28 Abs. 3 des Beschlusses 2013/255 in der durch den Beschluss 2015/1836 geänderten Fassung, die hinsichtlich des Einfrierens von Geldern in Art. 15 Abs. 1a Buchst. a und Abs. 1b der Verordnung Nr. 36/2012 in der durch die Verordnung 2015/1828 geänderten Fassung übernommen wurden, bestimmen, dass sich restriktive Maßnahmen gegen die Kategorie der „führende[n] Geschäftsleute, die in Syrien tätig sind“, richten, sofern nicht ausreichende Angaben darüber vorliegen, dass sie nicht oder nicht mehr mit dem Regime in Verbindung stehen oder Einfluss auf dieses ausüben oder dass keine reale Gefahr besteht, dass sie restriktive Maßnahmen umgehen.

52      Aus den oben in den Rn. 12 und 21 genannten Gründen für die Aufnahme des Namens des Klägers in die in Rede stehenden Listen ist zu schließen, dass dessen Name erstens aufgrund seines Status als führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann und zweitens aufgrund seiner Verbindung mit dem syrischen Regime in die in Rede stehenden Listen aufgenommen und dort belassen wurde. Mit anderen Worten stützt sich die Aufnahme des Namens des Klägers zum einen auf das Kriterium, das in Art. 27 Abs. 2 Buchst. a und in Art. 28 des Beschlusses 2013/255 in der durch den Beschluss 2015/1836 geänderten Fassung sowie in Art. 15 Abs. 1a Buchst. a der Verordnung Nr. 36/2012 in der durch die Verordnung 2015/1828 geänderten Fassung definiert wurde (Kriterium des führenden, in Syrien tätigen Geschäftsmanns), und zum anderen auf das Kriterium, das in Art. 27 Abs. 1 und in Art. 28 des genannten Beschlusses sowie in Art. 15 Abs. 1 Buchst. a der genannten Verordnung definiert wurde (Kriterium der Verbindung mit dem Regime).

53      Hierzu ist festzustellen, dass der Rat zwar in seinen Schriftsätzen behauptet hat, der Kläger sei in den in Rede stehenden Listen allein auf der Grundlage des Aufnahmekriteriums aufgenommen worden, das in Art. 27 Abs. 2 Buchst. a und Art. 28 Abs. 2 Buchst. a des Beschlusses 2013/255 in der durch den Beschluss 2015/1836 geänderten Fassung genannt werde; indessen hat der Rat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass der Kläger auf der Grundlage von drei Aufnahmekriterien gelistet worden sei. Abgesehen von den beiden oben in Rn. 52 genannten Kriterien hat der Rat nämlich angegeben, dass der Kläger aufgrund seiner Verbindungen zu Herrn Foz aufgenommen worden sei. Folglich beruhe seine Listung auch auf dem Kriterium, das in Art. 27 Abs. 2 letzter Satz und in Art. 28 Abs. 2 letzter Satz des Beschlusses 2013/255 in der durch den Beschluss 2015/1836 geänderten Fassung sowie in Art. 15 Abs. 1a letzter Satz der Verordnung Nr. 36/2012 in der durch die Verordnung 2015/1828 geänderten Fassung definiert worden sei (Personen und Organisationen, die mit Personen und Organisationen verbunden sind, die unter eines der Kriterien für die Aufnahme in die Unionslisten fallen). Im Kontext der vom Rat in den angefochtenen Rechtsakten angeführten Gründe für die Aufnahme kann jedoch deren zweiter Satz, wonach der Kläger „[in] diesen Eigenschaften … in Verbindung zu Samer Foz [steht]“, nur unter Bezugnahme auf Satz 1 verstanden werden, der seinerseits auf das Kriterium des führenden Geschäftsmanns verweist. Folglich wurde der Name des Klägers sehr wohl auf der Grundlage der beiden oben in Rn. 52 genannten Kriterien in die in Rede stehenden Listen aufgenommen und dort belassen.

[nicht wiedergegeben]

 Zum Status eines führenden, in Syrien tätigen Geschäftsmanns

81      Es ist zu prüfen, ob alle vom Rat vorgelegten Beweise der ihm nach der oben in Rn. 46 angeführten Rechtsprechung obliegenden Beweislast genügen und damit ein Bündel von Indizien darstellen, die hinreichend konkret, genau und übereinstimmend sind, um den ersten Aufnahmegrund zu stützen.

82      Insoweit war der Rat der Ansicht, dass der Kläger ein führender Geschäftsmann sei, der in Syrien aufgrund seiner Beteiligungen und Tätigkeiten in zahlreichen Branchen der syrischen Wirtschaft in Erscheinung trete. Hinsichtlich der ursprünglichen Rechtsakte und der Fortsetzungsrechtsakte von 2019 beziehen sich die aus dem Dokument WK 47/2019 INIT stammenden Beweise auf zwei Haupttätigkeiten, nämlich zum einen auf die Stellung des Klägers als Mehrheitsanteilseigner der Fluggesellschaft Fly Aman und zum anderen auf seine Eigenschaft als stellvertretender Vorsitzender der Aman Holding, einer Gesellschaft, die im Vorstand von Aman Dimashq vertreten ist, wobei es sich bei Aman Dimashq um ein Gemeinschaftsunternehmen handelt, das im Marota-City-Projekt tätig ist. Ferner wird auf die Verbindungen hingewiesen, die der Kläger zu Herrn Foz unterhalte. In Bezug auf die Fortsetzungsrechtsakte von 2020 wird in den ergänzenden Beweisen, die sich aus dem Dokument WK 3600/2020 REV 1 ergeben, neben den oben genannten Beweisen angeführt, dass der Kläger einer der Gründungsgesellschafter der Asas Iron Company sei.

83      Ein jeder dieser Beweise ist mithin zu prüfen.

–       Zur Stellung als Mehrheitsanteilseigner von Fly Aman

[nicht wiedergegeben]

85      Aus den auf den Websites „meirss.org“, „Aliqtisadi“ und „7al.net“ veröffentlichten Artikeln, die im Dokument WK 47/2019 INIT wiedergegeben werden, geht hervor, dass der Kläger Mehrheitsanteilseigner von Fly Aman sei und als solcher 90 % der Anteile an dieser Gesellschaft halte. Außerdem heißt es in dem auf der syrischen Website „7al.net“ veröffentlichten Artikel, dass der Kläger in Zusammenarbeit mit dem Geschäftsmann Assi eine neue Fluggesellschaft, nämlich Fly Aman, gegründet habe. Dieser Website zufolge hat das syrische Ministerium für Handel und Verbraucherschutz die Satzung dieser Gesellschaft genehmigt. Schließlich geht auch aus dem im Dokument WK 3600/2020 REV 1 vorgelegten Artikel der Website „Aliqtisadi“ hervor, dass der Kläger Vorsitzender und Mitbegründer von Fly Aman sei.

86      Der Kläger bestreitet dies und macht geltend, dass er keinen Anteil an Fly Aman halte, weil er seine gesamte Beteiligung übertragen habe. In diesem Zusammenhang legt er die Bestätigung über die Eintragung von Fly Aman vom 28. Mai 2018 und die am 22. Februar 2018 genehmigte Satzung von Fly Aman vor, aus der sich im Wesentlichen ergibt, dass der Kläger ursprünglich zusammen mit der Gesellschaft B Mehrheitsanteilseigner von Fly Aman war. Er legt auch den Beschluss 2274/169/12/3 vom 14. Februar 2019 des syrischen Ministeriums für Inlandshandel und Verbraucherschutz vor, in dem auf ein von Fly Aman versandtes Einschreiben Bezug genommen wird. In dem Beschluss 2274/169/12/3 heißt es, dass die Beteiligung des Klägers an Fly Aman zum Teil an die Gesellschaft B (deren Anteile nunmehr 20 % ausmachten) und zum Teil an die Anteilseigner C und D übertragen worden sei, die zusammen in Höhe von 80 % am Kapital von Fly Aman beteiligt seien.

87      Es ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts der Union anhand der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Erlasses zu beurteilen ist (vgl. Urteile vom 3. September 2015, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Kommission, C‑398/13 P, EU:C:2015:535, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. September 2015, NIOC u. a./Rat, T‑577/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:596, Rn. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung).

88      Im vorliegenden Fall ist zu den ursprünglichen Rechtsakten festzustellen, dass die Übertragung der vom Kläger gehaltenen Anteile an Fly Aman, wie durch den Beschluss 2274/169/12/3 bestätigt wird, nach dem Erlass der genannten Rechtsakte erfolgte. Daher kann der genannte Beschluss nach der oben in Rn. 87 angeführten Rechtsprechung die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Rechtsakte nicht in Frage stellen. Außerdem bestätigt die Satzung von Fly Aman vom 22. Februar 2018, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Rechtsakte Mehrheitsanteilseigner von Fly Aman war. Jedenfalls bestätigt, wie der Rat zu Recht geltend macht, die Behauptung des Klägers, er halte keine Anteile mehr, den Umstand, dass er früher einmal Anteile gehalten hat. Folglich sind die Gründe der ursprünglichen Rechtsakte insoweit stichhaltig.

89      In Bezug auf die Fortsetzungsrechtsakte von 2019 ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter im Rahmen seiner Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Aufnahme des Namens einer Person oder Organisation in die vom Rat erstellten Listen die sachliche Richtigkeit der behaupteten Tatsachen anhand der von der zuständigen Unionsbehörde vorgelegten Informationen oder Beweise zu prüfen und deren Beweiskraft im Licht etwaiger Stellungnahmen zu beurteilen hat, und zwar namentlich solcher, die hierzu von der betroffenen Person oder Organisation vorgelegt werden (vgl. oben, Rn. 48). So kann sich der Unionsrichter auf alle ihm von den Parteien während des Gerichtsverfahrens unterbreiteten belastenden oder entlastenden Gesichtspunkte stützen. Insoweit geht aus dem 15. Erwägungsgrund des Beschlusses 2015/1836 hervor, dass „[b]ei allen Beschlüssen über die Aufnahme in eine Liste … die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme in jedem einzelnen Fall berücksichtigt werden [sollte]“.

90      Den Akten lässt sich indessen entnehmen, dass der Kläger nachgewiesen hat, dass er die von ihm gehaltenen Anteile an Fly Aman übertragen hat. Der Kläger hat hierzu den Beschluss 2274/169/12/3 vorgelegt, der vor dem Erlass der Fortsetzungsrechtsakte von 2019 ergangen ist. Ferner ist auch noch darauf hinzuweisen, dass der Rat in den Fortsetzungsrechtsakten von 2020 eingeräumt hat, dass der Kläger ab Februar 2019 nicht mehr Mehrheitsanteilseigner von Fly Aman war. Denn die Gründe der Fortsetzungsrechtsakte von 2020 spiegeln den Inhalt des Beschlusses 2274/169/12/3 insofern wider, als in der genannten Begründung der tatsächliche Zeitpunkt der Übertragung dieser Beteiligung erwähnt wird, nämlich „Februar 2019“.

91      Im Übrigen vermag der Umstand, dass der Rat, weil der Beschluss 2274/169/12/3 lediglich in begrenztem Umfang gegenüber einigen Verwaltungsorganen bekannt gegeben worden war, beim Erlass der Fortsetzungsrechtsakte von 2019 von ihm keine Kenntnis haben konnte, die vom Unionsrichter vorzunehmende Prüfung der Rechtmäßigkeit der Aufnahme des Namens des Klägers nicht zu beschränken. Ebenso wenig lässt sich bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Aufnahme des Namens des Klägers in die in Rede stehenden Listen eine Einschränkung im Hinblick darauf vornehmen, dass der Kläger den Beschluss 2274/169/12/3 im Rahmen seines Schriftwechsels mit dem Rat während des Überprüfungsverfahrens nicht erwähnt hat, das vor dem Erlass der Fortsetzungsrechtsakte von 2019 stattgefunden hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Oktober 2012, Oil Turbo Compressor/Rat, T-63/12, EU:T:2012:579, Rn. 21 bis 24). Hieraus ist zu folgern, dass der Kläger im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nachgewiesen hat, dass er zum Zeitpunkt des Erlasses der Fortsetzungsrechtsakte von 2019 nicht mehr Mehrheitsanteilseigner von Fly Aman war.

92      Folglich ist dieser Teil der Gründe der Fortsetzungsrechtsakte von 2019 nicht stichhaltig.

93      Hinsichtlich der Fortsetzungsrechtsakte von 2020 hat der Rat den Namen des Klägers aufgrund seiner Eigenschaft als Mehrheitsanteilseigner auf den in Rede stehenden Listen belassen, wobei er jedoch den Zeitpunkt der Übertragung der Anteile des Klägers im Februar 2019 angeführt hat.

94      Im vorliegenden Fall geht aus dem Dokument WK 3600/2020 REV 1 jedoch nicht hervor, dass der Rat gewichtige und übereinstimmende Indizien vorgelegt hätte, die vernünftigerweise die Annahme zuließen, dass der Kläger Verbindungen zu Fly Aman aufrechterhalten habe, obwohl er zum Zeitpunkt des Erlasses der Fortsetzungsrechtsakte von 2020 an dieser Gesellschaft nicht mehr beteiligt war. Denn die drei Artikel der Websites „Eqtsad News“, „Aliqtisadi“ und „newturkpost.com“ wurden zu einem nach dem Beschluss 2274/169/12/3 liegenden Zeitpunkt abgerufen bzw. veröffentlicht, nehmen aber weder auf die Übertragung von Beteiligungen noch auf das Bestehen weiterer Verbindungen zwischen Fly Aman und dem Kläger Bezug. Somit enthält das Dokument WK 3600/2020 REV 1 keinen Beweis, der es rechtfertigen könnte, dass diese Angabe trotz der Veräußerung der Anteile im Februar 2019 in den Eintragungsgründen zu belassen war. Ferner ist hervorzuheben, dass der Rat in der mündlichen Verhandlung zwar vorgetragen hat, dass der Verzicht des Klägers auf diese Beteiligung ein Indiz dafür darstelle, dass er noch immer ein führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann sei, seine Ausführungen indessen nicht untermauert hat.

95      Folglich ist dieser Teil der Gründe der Fortsetzungsrechtsakte von 2020 nicht stichhaltig.

96      Daraus folgt, dass in Bezug auf den Teil der Gründe, der sich auf die Mehrheitsbeteiligung des Klägers an Fly Aman bezieht, nur derjenige, der die ursprünglichen Rechtsakte betrifft, stichhaltig ist.

–       Zu der Stellung als stellvertretender Vorsitzender der Aman Holding

97      Aus dem Auszug des Blogs „Salon Syria“ vom 7. Juni 2018 und dem Artikel der Website „meirss.org“, die sich dem Dokument WK 47/2019 INIT entnehmen lassen, geht hervor, dass der Kläger der stellvertretende Vorsitzende der Aman Holding sei. Dies wird durch die Artikel der Websites „Eqtsad News“, „Alqtisad“ und „newturkpost.com“ bestätigt, die in dem Dokument WK 3600/2020 REV 1 enthalten sind. Darüber hinaus wird der Kläger in dem Artikel der Website „7al.net“, der in dem Dokument WK 47/2019 INIT enthalten ist, als Angestellter einer Gesellschaft beschrieben, die von Herrn Foz gehalten werde.

98      Ohne dass der Rat dem widersprochen hätte, bestreitet der Kläger jedoch, die Position des stellvertretenden Vorsitzenden der Aman Holding bekleidet zu haben, und macht geltend, dass er die Funktion eines für die geschäftsführenden Direktoren der Aman Holding Verantwortlichen wahrgenommen habe. Zum Nachweis hierfür legt er seinen Arbeitsvertrag vom 18. Januar 2017 vor. Zur Stützung seines Vorbringens legt er auch die Satzung der Aman Holding und die „alte“ Bescheinigung über die Eintragung dieser Gesellschaft vor, die klar erkennen lassen, dass zwischen dem Vorstand, in dem er nicht vertreten war, und den geschäftsführenden Direktoren, zu denen er gehörte, unterschieden wird. So wird der Kläger dort als für die geschäftsführenden Direktoren dieser Gesellschaft Verantwortlicher bezeichnet. Folglich hat der Kläger mit Hilfe seines Arbeitsvertrags vom 18. Januar 2017, der Satzung der Aman Holding und der Bescheinigung über die Eintragung dieser Gesellschaft, die von der syrischen Verwaltung stammt und deren Verlässlichkeit im Übrigen vom Rat nicht bestritten worden ist, überzeugend nachgewiesen, dass er nicht das Amt eines stellvertretenden Vorsitzenden der Aman Holding bekleidete.

99      Daraus ergibt sich, dass der Teil der Gründe der angefochtenen Rechtsakte, der sich auf die vom Kläger ausgeübte Funktion als stellvertretender Vorsitzender der Aman Holding bezieht, nicht stichhaltig ist.

–       Zur Beteiligung der Aman Holding, die im Vorstand von Aman Dimashq, einem beim Bau von Marota City tätigen Gemeinschaftsunternehmen, vertreten ist, an einem vom syrischen Regime unterstützten Bauprojekt mit Luxuswohnungen und geschäften

100    Vorab ist, wie der Rat in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, davon auszugehen, dass die Gründe der angefochtenen Rechtsakte in französischer Sprache, wonach „Aman Holding im [Vorstand] von Aman [Dimashq] (an der er eine Mehrheitsbeteiligung hält) vertreten ist“, einen Übersetzungsfehler aufweisen. Im Gegensatz zu dem, was hieraus entnommen werden könnte, ist es nämlich vielmehr Aman Holding, die eine Mehrheitsbeteiligung an Aman Dimashq hält, und nicht etwa der Kläger. Somit ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kläger an Aman Dimashq nicht beteiligt ist.

101    Der Kläger macht zunächst geltend, dass der einzige Zusammenhang, der zwischen ihm und dem Marota-City-Projekt bestehen könne, darin zu sehen sei, dass Aman Holding Anteilseignerin des Gemeinschaftsunternehmens Aman Dimashq sei. Hierzu ist klarzustellen, dass aus den Schriftsätzen des Klägers hervorgeht, dass Aman Holding 40 % der Anteile an Aman Dimashq hält und dass die übrigen Anteilseigner dieses Joint Ventures, Foz for Trading und Damascus Cham Holding, 11 % bzw. 49 % der Anteile an Aman Dimashq besitzen. Aus dieser Verteilung der Anteile kann daher geschlossen werden, dass Aman Holding über eine gewisse Entscheidungsmacht im Vorstand von Aman Dimashq verfügt.

102    Sodann ist, ohne dass das Marota-City-Projekt eingehend geprüft zu werden braucht, daran zu erinnern, dass oben in Rn. 99 festgestellt worden ist, dass der Rat, um den Status des Klägers als führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann nachzuweisen, irrtümlich davon ausgegangen ist, der Kläger sei stellvertretender Vorsitzender der Aman Holding. Daraus folgt, dass der Rat zum Nachweis dieses Status erst recht nicht behaupten kann, dass der Kläger als stellvertretender Vorsitzender der Aman Holding am Marota-City-Projekt beteiligt gewesen sei.

103    Jedenfalls hat der Kläger, wie das Gericht oben in Rn. 98 anerkannt hat, überzeugend nachgewiesen, dass er innerhalb der Aman Holding die Funktionen eines für die geschäftsführenden Direktoren Verantwortlichen und nicht die Funktionen des stellvertretenden Vorsitzenden wahrnahm. Hierzu ist festzustellen, dass der Kläger sehr wohl im Organisationsplan der Gesellschaft aufgeführt wird, dass ihm eine Reihe von Befugnissen übertragen worden sind und dass er damit betraut ist, den geschäftsführenden Direktoren Rahmenvorgaben zu geben und strategische Entscheidungen der Aman Holding durchzuführen; er bleibt aber ein Angestellter der Aman Holding, was vom Rat nicht bestritten wird. Außerdem macht der Kläger zu Recht geltend, dass die ihm als Angestellten der Aman Holding übertragenen Aufgaben niemals die Überwachung der Tätigkeiten von Aman Dimashq umfasst haben. Diese Aufgabe ist einem anderen Arbeitnehmer vorbehalten, nämlich Herrn Assi, der hierfür zum Vorstandsvorsitzenden von Aman Dimashq ernannt wurde, um den Vorstand der Aman Holding über die Entwicklung von Aman Dimashq zu unterrichten, was im Wesentlichen durch die Internetseite „Damacham.sy“ der Damascus Cham Holding bestätigt wird. Somit steht zwischen den Parteien fest, dass der Kläger über keinen Sitz im Vorstand von Aman Dimashq verfügt. Im Übrigen geht zwar aus dem Arbeitsvertrag von Herrn Assi vom 4. Oktober 2017, den der Kläger vorgelegt hat, hervor, dass die von Herrn Assi als Projektmanager wahrgenommene Position insbesondere dem für die geschäftsführenden Direktoren der Aman Holding Verantwortlichen unterstellt ist. Dennoch belegen weder die Dokumente WK 47/2019 INIT und WK 3600/2020 REV 1 noch die Schriftsätze des Rates, dass im Rahmen der Durchführung des Marota-City-Projekts zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Rechtsakte eine Überwachungsbeziehung zwischen dem Kläger und Herrn Assi bestand. Mithin hat der Rat nicht nachgewiesen, dass zu den Aufgaben, die dem Kläger innerhalb der Aman Holding obliegen, die Wahrnehmung von Entscheidungsverantwortlichkeiten im Vorstand von Aman Dimashq im Rahmen der Mehrheitsbeteiligung der Aman Holding gehört.

104    Daraus folgt, dass der Teil der Gründe der angefochtenen Rechtsakte, der sich auf die Beteiligung des Klägers am Marota-City-Projekt als stellvertretender Vorsitzender der Aman Holding bezieht, nicht stichhaltig ist.

–       Zu den Verbindungen des Klägers zu Herrn Foz

105    Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass, wie oben in Rn. 53 ausgeführt, der zweite Satz der Gründe für die Aufnahme und den Verbleib des Namens des Klägers in den in Rede stehenden Listen, wonach er „[i]n diesen Eigenschaften … in Verbindung zu Samer Foz steht“, nur unter Bezugnahme auf deren ersten Satz verstanden werden kann, der wiederum auf die Tätigkeiten des Klägers verweist, insbesondere auf seine Stellung als Mehrheitsanteilseigner der Fly Aman und auf seine Position als Vorstandsvorsitzender der Aman Holding. Daraus ist zu schließen, dass die Verbindungen, die der Kläger im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeiten zu Herrn Foz unterhält, vom Rat als ein Gesichtspunkt angesehen wurden, der die Feststellung erlaubt, dass der Kläger ein führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann sei. Im Übrigen ist festzustellen, dass der Name von Herrn Foz zum einen aufgrund von dessen Status als führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann und zum anderen aufgrund seiner Verbindung mit dem syrischen Regime gemäß den oben in Rn. 52 genannten Kriterien in Zeile 278 der Tabelle A der in Rede stehenden Listen aufgenommen und dort belassen wurde.

106    Sodann ist erstens darauf hinzuweisen, dass die enge Beziehung des Klägers zu Herrn Foz in den Artikeln der Websites „aawsat.com“, in der er als sein Kabinettsleiter beschrieben wird, und „meirss.org“ erwähnt wird, die aus dem Dokument WK 47/2019 INIT stammen. Außerdem geht aus dem im Rahmen des Dokuments WK 3600/2020 REV 1 vorgelegten Artikel der Website „Eqtsad News“ hervor, dass der Kläger ein Geschäftspartner von Herrn Foz ist.

107    Zweitens ist daran zu erinnern, dass oben in Rn. 99 festgestellt worden ist, dass der Kläger nicht stellvertretender Vorstandsvorsitzender der Aman Holding ist. Außerdem hat er eine Bescheinigung über die Eintragung der Aman Holding vom September 2019 und einen Schriftwechsel zwischen ihm und dieser Gesellschaft vorgelegt, die belegen, dass er ab dem 22. Januar 2019 die Funktion eines für die geschäftsführenden Direktoren der Aman Holding Verantwortlichen nicht mehr wahrnahm.

108    Daraus folgt, dass sich die Verbindungen zwischen dem Kläger und Herrn Foz, was die ursprünglichen Rechtsakte betrifft, darauf beschränken, dass der Kläger Mehrheitsgesellschafter von Fly Aman war. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger geltend gemacht, Fly Aman sei auf Weisung von Herrn Foz gegründet worden, und die Gründung dieser Gesellschaft sei im Rahmen beruflicher Beziehungen erfolgt, da Herr Foz damals sein Arbeitgeber gewesen sei. Der Rat hat indessen im Zusammenhang mit dem Dokument WK 47/2019 INIT im Sinne der oben in Rn. 46 angeführten Rechtsprechung keine hinreichend konkreten, genauen und übereinstimmenden Indizien beigebracht, die hinreichend belegen könnten, dass die zwischen dem Kläger und Herrn Foz bestehende Verbindung über die bloße berufliche Beziehung hinausginge, die zwischen einem Arbeitgeber und seinem Angestellten bestehen könnte, so dass diese Verbindung die Annahme rechtfertigen könnte, dass der Kläger, der mit Herrn Foz in Verbindung stehe, ein führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann sei.

109    Zu den Fortsetzungsrechtsakten von 2019 und von 2020 ist festzustellen, dass, da der Kläger ab Februar 2019 nicht mehr Mehrheitsanteilseigner von Fly Aman war und seine Funktion als für die geschäftsführenden Direktoren der Aman Holding Verantwortlicher niedergelegt hat, die privilegierten Beziehungen, die er möglicherweise einmal aufgrund derartiger Positionen zu Herrn Foz unterhielt, jedenfalls nunmehr nicht mehr nachgewiesen werden. Mithin gelingt dem Rat nicht der Nachweis dafür, dass der Kläger aufgrund seiner beruflichen Tätigkeiten Verbindungen zu Herrn Foz unterhält.

110    Folglich konnte sich der Rat in den angefochtenen Rechtsakten nicht auf die Verbindungen zwischen dem Kläger und Herrn Foz stützen, um den Status des Klägers als führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann nachzuweisen.

–       Zur Gründung der Asas Iron Company

111    Was den neuen Bestandteil der in den Fortsetzungsrechtsakten von 2020 enthaltenen Gründe betrifft, ergibt sich aus den Artikeln der Websites „Eqtsad News“ und „Aliqtisadi“, die aus dem Dokument WK 3600/2020 REV 1 stammen, dass der Kläger ein Gründungsmitglied bzw. ein Vorstandsmitglied der Gesellschaft Assas lil-Hadid ist. Hierzu ist festzustellen, dass, wie der Kläger vorträgt, die vom Rat erstellten Zusammenfassungen der Artikel dieser Websites die Bezeichnung „Asas Iron Company“ und nicht „Assas lil-Hadid“ enthalten. Es handelt sich jedoch sehr wohl um dieselbe Gesellschaft. Die erstgenannte Bezeichnung ist nämlich die englische Übersetzung der zweitgenannten Bezeichnung, die dem arabischen Namen der Organisation entspricht. Die Satzung der Asas Iron Company, die der Vertreter ihrer Gründer und das syrische Ministerium für Inlandshandel und Verbraucherschutz genehmigt haben, sowie die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung über die Eintragung der Asas Iron Company vom 6. November 2019 bestätigen, dass diese beiden Namen einander entsprechen.

112    Sodann bestreitet der Kläger, Gründungsmitglied der Asas Iron Company zu sein. Er sei niemals Gründer und auch niemals Eigner dieser Gesellschaft gewesen, und er sei niemals in diese Gesellschaft anderweitig involviert gewesen und habe zu dieser noch nicht einmal Verbindungen unterhalten, da er nicht deren Verwaltungs- oder Leitungsorganen angehöre.

113    Der Kläger legt hierzu die Bescheinigung über die Eintragung und die Satzung der Asas Iron Company vor, in denen sein Name nicht erscheint. Außerdem sind nach Art. 5 der Satzung Herr E. und Herr F. die Eigner der Asas Iron Company. Sie halten jeweils 500 Anteile, was jeweils 50 % der Gesamtanteile des Unternehmens im Wert von 1,5 Mrd. SYP (etwa 3,03 Mio. Euro) entspricht. Außerdem beläuft sich nach der Satzung der Asas Iron Company das Kapital auf 3 Mrd. SYP (etwa 6,06 Mio. Euro), was auch dem Betrag entspricht, der in der Bescheinigung über die Eintragung dieser Gesellschaft ausgewiesen ist. Somit hat der Kläger überzeugend nachgewiesen, dass er nicht Gründer der Asas Iron Company war.

114    Diese Schlussfolgerung lässt sich nicht durch das Vorbringen des Rates entkräften, mit dem er die Relevanz der Satzung der Asas Iron Company und der vom Kläger vorgelegten Eintragungsbescheinigung in Abrede stellt, wobei der Rat im Wesentlichen geltend macht, diese Beweise belegten, dass der Kläger ab dem 6. November 2019 nicht mehr Eigner der Gesellschaft gewesen sei. Mit dem vom Kläger vorgelegten Beschluss Nr. 832 des Ministeriums für Inlandshandel und Verbraucherschutz vom 19. März 2019 sei die Rechtsform der Gesellschaft geändert worden. Die Asas Iron Company, eine Einpersonengesellschaft mit beschränkter Haftung, sei auf diese Weise zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung Asas Iron Company geworden, nachdem der Kapitaleigner sich von 50 % seiner Anteile getrennt habe. Die Satzung der Asas Iron Company und die Bescheinigung über die Eintragung erlaubten es jedoch nicht, zu verifizieren, wer zwischen dem Zeitpunkt der Gründung dieser Gesellschaft am 30. März 2017 und dem Datum des Beschlusses Nr. 832, d. h. vor der Änderung der Rechtsform der Gesellschaft, die Gründungsanteilseigner der Asas Iron Company gewesen seien. Der Rat macht mit anderen Worten geltend, der Kläger hätte als einziger Gründungsgesellschafter der Einpersonengesellschaft mit beschränkter Haftung eingetragen gewesen sein können, bevor er seine Anteile veräußert habe, um nicht mehr in den amtlichen Unterlagen über die Asas Iron Company geführt zu werden; zur Stützung seines Vorbringens legt der Rat indessen keine Beweise vor.

115    Hierzu ist festzustellen, dass, selbst wenn der Kläger tatsächlich Gründer der Asas Iron Company gewesen sein sollte, aus den von ihm vorgelegten Unterlagen hervorgeht, dass er zum Zeitpunkt des Erlasses der Fortsetzungsrechtsakte von 2020 nicht mehr mit dieser Gesellschaft verbunden war.

116    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Kläger überzeugend nachgewiesen hat, dass er zum Zeitpunkt des Erlasses der Fortsetzungsrechtsakte von 2020 zum einen nicht an der Asas Iron Company beteiligt war und zum anderen nicht als Gründungsmitglied dieser Gesellschaft bezeichnet wurde.

117    Folglich konnte sich der Rat nicht auf die Eigenschaft des Klägers als Gründungsmitglied der Asas Iron Company stützen, um davon auszugehen, dass der Kläger ein führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann sei.

–       Ergebnis in Bezug auf den Status des Klägers als führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann

118    Was als Erstes die ursprünglichen Rechtsakte betrifft, ist aus alledem zu schließen, dass der Rat ein Bündel von hinreichend konkreten, genauen und übereinstimmenden Indizien dafür vorgelegt hat, dass der Kläger Mehrheitsanteilseigner von Fly Aman war. Dagegen sind dem Rat sachliche Fehler unterlaufen, als er den Namen des Klägers aufgrund seiner Stellung als stellvertretender Vorsitzender der Aman Holding in die fraglichen Listen aufgenommen hat, da der Kläger, wie sich aus Rn. 98 des vorliegenden Urteils ergibt, nachgewiesen hat, dass er für die geschäftsführenden Direktoren dieser Gesellschaft verantwortlich war. Folglich ist der Kläger, weil er nicht stellvertretender Vorsitzender der Aman Holding ist, nicht in Wahrnehmung solcher Funktionen am Marota-City-Projekt beteiligt und steht nicht in Verbindung zu Herrn Foz. Im Übrigen hat der Rat nicht durch hinreichend konkrete, genaue und übereinstimmende Indizien nachgewiesen, dass zwischen dem Kläger in seiner Eigenschaft als Mehrheitsanteilseigner von Fly Aman und Herrn Foz eine Verbindung bestünde.

119    Als Zweites ist dem Rat bei den Fortsetzungsrechtsakten von 2019 neben den oben in Rn. 118 angeführten Erwägungen ein weiterer sachlicher Fehler unterlaufen, denn der Kläger hat nachgewiesen, dass er ab dem 14. Februar 2019 nicht mehr am Kapital von Fly Aman beteiligt war. Folglich unterhielt der Kläger insoweit keine Verbindungen zu Herrn Foz.

120    Was als Drittes die Fortsetzungsrechtsakte von 2020 betrifft, hat der Rat abgesehen von den oben in den Rn. 118 und 119 angeführten Erwägungen insofern einen weiteren sachlichen Fehler begangen, als der Kläger den Nachweis erbracht hat, dass er zum einen nicht an der Asas Iron Company beteiligt war und zum anderen kein Gründungsmitglied dieser Gesellschaft war.

121    Nach alledem lassen sich für den Kläger keine „Beteiligungen und Tätigkeiten in zahlreichen Branchen der syrischen Wirtschaft“ im Sinne der Gründe für die Aufnahme des Namens des Klägers in die Listen in den ursprünglichen Rechtsakten feststellen. Wie oben aus Rn. 118 hervorgeht, vermag der Rat nämlich lediglich nachzuweisen, dass der Kläger, was die ursprünglichen Rechtsakte betrifft, an Fly Aman beteiligt ist, was nicht ausreicht, um das Kriterium des führenden, in Syrien tätigen Geschäftsmanns zu erfüllen. Außerdem hat der Rat hinsichtlich der Fortsetzungsrechtsakte von 2019 und der Fortsetzungsrechtsakte von 2020 nicht nachweisen können, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Rechtsakte den Status eines führenden, in Syrien tätigen Geschäftsmanns besaß. Folglich ist der erste Aufnahmegrund nicht hinreichend belegt.

122    Daher ist der zweite Aufnahmegrund zu prüfen.

 Zur Verbindung mit dem syrischen Regime

123    Eingangs ist festzustellen, dass sich den ursprünglichen Rechtsakten und den Fortsetzungsrechtsakten von 2019 entnehmen lässt, dass der Kläger aufgrund seiner Funktion als stellvertretender Vorsitzender von Aman Holding das syrische Regime unterstütze und Nutznießer dieses Regimes sei, während dies nach den Fortsetzungsrechtsakten von 2020 aufgrund der Gesamtheit seiner Tätigkeiten und Beteiligungen der Fall sein soll, wie sie in den Gründen für die Aufnahme in die Liste genannt werden.

124    Außerdem ist festzustellen, dass die Gründe, aus denen der Rat davon ausgeht, dass der Kläger das syrische Regime unterstütze und daraus einen Vorteil ziehe, im Wesentlichen die gleichen sind wie diejenigen, die den Rat dazu veranlasst haben, den Kläger als führenden, in Syrien tätigen Geschäftsmann anzusehen.

125    Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die Gründe für die Aufnahme einer bestimmten Person in gewissem Maße in dem Sinne überschneiden, dass jemand als zu den führenden Geschäftsleuten, die in Syrien tätig sind, gehörend eingestuft und auch als Person angesehen werden kann, die im Rahmen ihrer Tätigkeiten von dem Regime profitiert oder dieses durch diese Tätigkeiten unterstützt. Dies ergibt sich gerade daraus, dass, wie im sechsten Erwägungsgrund des Beschlusses 2015/1836 festgestellt, die engen Verbindungen mit dem syrischen Regime und dessen Unterstützung durch diese Kategorie von Personen einer der Gründe dafür sind, weshalb der Rat beschlossen hat, diese Kategorie zu schaffen. Gleichwohl handelt es sich auch in diesem Fall um unterschiedliche Kriterien (Urteil vom 23. September 2020, Kaddour/Rat, T‑510/18, EU:T:2020:436, Rn. 77).

126    Im vorliegenden Fall ist als Erstes hinsichtlich der ursprünglichen Rechtsakte und der Fortsetzungsrechtsakte von 2019 aus den oben in den Rn. 99 und 104 gezogenen Schlussfolgerungen zu schließen, dass der Kläger, da er zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Rechtsakte nicht stellvertretender Vorsitzender der Aman Holding war, insoweit weder als Nutznießer des syrischen Regimes noch als eine Person angesehen werden kann, die es aufgrund seiner Beteiligung am Marota-City-Projekt unterstützen würde.

127    Als Zweites hat das Gericht zu den Fortsetzungsrechtsakten von 2020 festgestellt, dass erstens nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger aufgrund seiner Stellung als stellvertretender Vorsitzender der Aman Holding Nutznießer des syrischen Regimes ist (siehe oben, Rn. 126). Zweitens geht aus dem Artikel der Website „7al.net“ hervor, dass der Kläger eine Fluggesellschaft gegründet habe, während für den Zivilluftfahrtsektor in Syrien große Schwierigkeiten im Hinblick auf militärische Operationen bestünden, die zur Einstellung des Fremdenverkehrs und zur Beendigung der Dienste an bestimmten Flughäfen geführt hätten. Das Gericht hat jedoch oben in Rn. 96 festgestellt, dass der Kläger nicht mehr Mehrheitsanteilseigner von Fly Aman ist. Außerdem geht aus keinem der in den Dokumenten WK 47/2019 INIT und WK 3600/2020 REV 1 enthaltenen Beweise hervor, dass der Kläger als Mehrheitsanteilseigner und in der Folgezeit als früherer Mehrheitsanteilseigner dieser Gesellschaft vom syrischen Regime profitiert oder es unterstützt.

128    Hieraus ist somit zu folgern, dass der Rat kein Bündel konkreter, genauer und übereinstimmender Indizien vorgelegt hat, die belegen könnten, dass der Kläger das syrische Regime unterstützt und/oder daraus Vorteile zieht. Mithin ist der zweite Grund für die Aufnahme des Namens des Klägers in die in Rede stehenden Listen wegen Verbindung des Klägers zu dem syrischen Regime nicht hinreichend belegt, so dass die Aufnahme des Namens des Klägers in die angefochtenen Rechtsakte nicht begründet ist.

129    Daher ist dem ersten Klagegrund stattzugeben und sind die angefochtenen Rechtsakte folglich für nichtig zu erklären, soweit sie den Kläger betreffen, ohne dass der zweite, der dritte, der vierte, der fünfte und der sechste Klagegrund geprüft zu werden brauchen.

[nicht wiedergegeben]

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Der Durchführungsbeschluss (GASP) 2019/87 des Rates vom 21. Januar 2019 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien, die Durchführungsverordnung (EU) 2019/85 des Rates vom 21. Januar 2019 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien, der Beschluss (GASP) 2019/806 des Rates vom 17. Mai 2019 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien, die Durchführungsverordnung (EU) 2019/798 des Rates vom 17. Mai 2019 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien, der Beschluss (GASP) 2020/719 des Rates vom 28. Mai 2020 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien und die Durchführungsverordnung (EU) 2020/716 des Rates vom 28. Mai 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien werden für nichtig erklärt, soweit sie Herrn Khaldoun Al Zoubi betreffen.

2.      Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten.

Gervasoni

Madise

Martín y Pérez de Nanclares

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 24. November 2021.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Englisch.


1      Es werden nur die Randnummern des Urteils wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet.