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Klage, eingereicht am 9. Februar 2010 - Geemarc Telecom/HABM - Audioline (AMPLIDECT)

(Rechtssache T-59/10)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Geemarc Telecom International Ltd (Wanchai, Hongkong) (Prozessbevollmächtigter: G. Farrington, Solicitor)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Audioline GmbH (Neuss, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 20. November 2009 in der Sache R 913/2009-2 aufzuheben;

den Beklagten und die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu verurteilen, ihre eigenen Kosten und die der Klägerin zu tragen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke "AMPLIDECT" für Waren der Klassen 9 und 16.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben, und demgemäß wurde die angegriffene Gemeinschaftsmarke für nichtig erklärt.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer nicht berücksichtigt habe, dass (i) die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer keinen Beweis für eine fehlende Unterscheidungskraft der eingetragenen Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigkeit beantragt wurde, erbracht habe und (ii) Letztere durch den Umfang ihrer Benutzung eine erhöhte Unterscheidungskraft erworben habe. Die Beschwerdekammer habe sich nicht auf die Prüfung der Beweise und Argumente beschränkt, die die Verfahrensbeteiligten innerhalb der von ihr gesetzten Frist vorgebracht hätten.

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