Language of document : ECLI:EU:T:2012:7

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

17. Januar 2012(*)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke KICO – Ältere nationale Bild- und Gemeinschaftswortmarke KIKA – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑249/10

Kitzinger & Co. (GmbH & Co. KG) mit Sitz in Hamburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Kitzinger,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch S. Schäffner als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelfer vor dem Gericht:

Mitteldeutscher Rundfunk mit Sitz in Leipzig (Deutschland),

Zweites Deutsches Fernsehen mit Sitz in Mainz (Deutschland),

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen B. Krause und F. Cordt,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 25. März 2010 (Sache R 1388/2008‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen dem Mitteldeutschen Rundfunk und dem Zweiten Deutschen Fernsehen einerseits und der Kitzinger & Co. (GmbH & Co. KG) andererseits

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten N. J. Forwood sowie der Richter F. Dehousse (Berichterstatter) und A. Popescu,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 31. Mai 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 28. September 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 21. September 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelfer,

aufgrund des Umstands, dass keiner der Verfahrensbeteiligten binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht des Berichterstatters gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 31. Mai 2005 meldete die Klägerin, die Kitzinger & Co. (GmbH & Co. KG), nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das folgende Bildzeichen:

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3        Die Marke wurde u. a. für folgende Waren in Klasse 16 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: „Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel, Fotografien; Schreibwaren; Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten; Transportbehälter aus Papier oder Pappe (Karton)“.

4        Die Gemeinschaftsmarkenanmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 51/2006 vom 18. Dezember 2006 veröffentlicht.

5        Am 16. März 2007 erhoben die Streithelfer, der Mitteldeutsche Rundfunk und das Zweite Deutsche Fernsehen, gemäß Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009) Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die oben in Randnr. 3 genannten Waren.

6        Der Widerspruch wurde auf die ältere Gemeinschaftswortmarke KIKA und auf die folgende ältere deutsche Bildmarke gestützt:

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7        Die älteren Marken waren am 21. Juni 2004 und 3. Februar 2000 u. a. für folgende Waren in Klasse 16 des Abkommens von Nizza eingetragen worden: „Waren aus Papier und Pappe (Karton), nämlich Papierhandtücher, Servietten, Filterpapier, Verpackungsbehälter (soweit in Klasse 16 enthalten), nämlich Kisten, Schachteln, Beutel, Tüten; Einwickelpapier; Druckereierzeugnisse, Zeitungen, Zeitschriften, Magazine, Broschüren, Faltblätter, Prospekte, Programmhefte, Pressemappen, Bücher, Plakate, nichtcodierte Telefonkarten, Teilnahmekarten, Einladungskarten, Postkarten, nichtcodierte Ausweise, Aufkleber, auch teilweise transparent, Buttons, Gütesiegel, Anhänger, Sticker, Wandtafeln; Schreibunterlagen, Schreibgeräteköcher und -schalen; Verpackungsmaterial aus Kunststoff, nämlich Hüllen, Beutel, Taschen, Folien; Spielkarten, Kartenspiele“.

8        Als Widerspruchsgründe wurden die Eintragungshindernisse des Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 207/2009) geltend gemacht.

9        Mit Entscheidung vom 28. Juli 2008 gab die Widerspruchsabteilung dem auf die ältere deutsche Bildmarke gestützten Widerspruch statt und wies die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke für die oben in Randnr. 3 aufgeführten Waren zurück.

10      Am 25. September 2008 legte die Klägerin gegen diese Entscheidung der Widerspruchsabteilung gemäß den Art. 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009) beim HABM eine Beschwerde ein.

11      Mit Entscheidung vom 25. März 2010 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück. Die Beschwerdekammer wies zunächst darauf hin, dass sie ihre rechtliche Beurteilung auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 und auf eine Verwechslungsgefahr im Hinblick auf die ältere Gemeinschaftswortmarke (im Folgenden: ältere Marke) stütze. Sodann führte sie aus, dass sich die in Rede stehenden Waren an die Endverbraucher richteten. Ferner seien die Waren identisch oder ähnlich. Schließlich wies die Beschwerdekammer darauf hin, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen eine mittlere schriftbildliche Ähnlichkeit aufwiesen, ein hoher Grad klanglicher Ähnlichkeit vorliege und sie keine spezielle begriffliche Bedeutung hätten. Angesichts dieser Umstände und der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke gelangte sie zu dem Schluss, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen Verwechslungsgefahr bestehe.

 Anträge der Verfahrensbeteiligten

12      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 28. Juli 2008 aufgehoben und der Widerspruch zurückgewiesen wird;

–        hilfsweise, die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

13      Das HABM und die Streithelfer beantragen,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

14      Die Klägerin führt einen einzigen Klagegrund an, den sie auf einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 stützt. Sie macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdekammer sei zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen eine Verwechslungsgefahr bestehe.

15      Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Gemäß Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziff. i der Verordnung Nr. 207/2009 gehören zu den älteren Marken Gemeinschaftsmarken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke.

16      Nach ständiger Rechtsprechung liegt Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr umfassend, gemäß der Wahrnehmung der in Rede stehenden Zeichen sowie Waren oder Dienstleistungen durch das maßgebliche Publikum und unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, Slg. 2003, II‑2821, Randnrn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17      Wenn sich im Übrigen der Schutz der älteren Marke auf die gesamte Europäische Union erstreckt, ist die Wahrnehmung der einander gegenüberstehenden Marken durch den Verbraucher der fraglichen Waren in diesem Gebiet zu berücksichtigen. Jedoch ist eine Gemeinschaftsmarke bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ein relatives Eintragungshindernis im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 nur in einem Teil der Union vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2006, Mast-Jägermeister/HABM – Licorera Zacapaneca [VENADO mit Rahmen u. a.], T‑81/03, T‑82/03 und T‑103/03, Slg. 2006, II‑5409, Randnr. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18      Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer zutreffend angenommen hat, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Marken Verwechslungsgefahr bestehe.

 Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen

19      Nach der Rechtsprechung ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf einen durchschnittlich informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der in Frage stehenden Art von Waren abzustellen. Es ist auch zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der fraglichen Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. Urteil des Gerichts vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM – Altana Pharma [RESPICUR], T‑256/04, Slg. 2007, II‑449, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20      Vorliegend hat die Beschwerdekammer zutreffend angenommen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise aus der Allgemeinheit der Verbraucher der Union bestünden. Denn die von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Waren sind Waren des täglichen Verbrauchs, und die ältere Marke ist eine Gemeinschaftsmarke. Die Verfahrensbeteiligten stellen diese von der Beschwerdekammer vorgenommene Abgrenzung nicht ausdrücklich in Frage. Das Vorbringen der Klägerin, sie erbringe Logistik-Dienstleistungen und die Waren, mit denen sie handele, richteten sich an bestehende oder potenzielle Kunden oder würden für ihre eigenen Zwecke verwendet, ist als solches auch nicht geeignet, eine solche Abgrenzung in Frage zu stellen.

 Zum Vergleich der Waren

21      Nach Ansicht der Beschwerdekammer sind die einander gegenüberstehenden Waren identisch oder ähnlich (Randnr. 16 der angefochtenen Entscheidung).

22      Die Klägerin trägt vor, sie erbringe Logistik-Dienstleistungen und die Waren, mit denen sie handele, richteten sich an bestehende oder potenzielle Kunden oder würden für ihre eigenen Zwecke verwendet. Der Markt der von der Klägerin angebotenen Waren sei daher ein anderer als derjenige der Streithelfer.

23      Hierzu ist festzustellen, dass zur Bewertung der Ähnlichkeit der fraglichen Waren im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 die von den einander gegenüberstehenden Marken geschützte Gruppe von Waren und nicht die tatsächlich unter diesen Marken vertriebenen Waren zu berücksichtigen sind (Urteil des Gerichts vom 16. Juni 2010, Kureha/HABM – Sanofi-Aventis [KREMEZIN], T‑487/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 71). Das Vorbringen der Klägerin geht daher bezüglich der Beurteilung der Ähnlichkeit der betroffenen Waren ins Leere.

24      Mangels genauerer Darlegungen und angesichts der Umstände des vorliegenden Falles ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer zutreffend angenommen hat, dass die fraglichen Waren identisch oder ähnlich sind.

 Zum Vergleich der Zeichen

25      Zwei Marken sind ähnlich im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, wenn sie aus der Sicht der betroffenen Verkehrskreise hinsichtlich eines oder mehrerer relevanter Aspekte mindestens teilweise übereinstimmen (vgl. Urteil des Gerichts vom 25. November 2003, Oriental Kitchen/HABM – Mou Dybfrost [KIAP MOU], T‑286/02, Slg. 2003, II‑4953, Randnr. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26      Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Hinblick auf die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in Bild, Klang oder Bedeutung ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den diese Zeichen hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wirkt. Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, Slg. 2007, I‑4529, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27      Die Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Marken darf sich nicht darauf beschränken, dass nur ein Bestandteil einer zusammengesetzten Marke berücksichtigt und mit einer anderen Marke verglichen wird. Vielmehr sind die fraglichen Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen, was nicht ausschließt, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (vgl. Urteil HABM/Shaker, oben in Randnr. 26 angeführt, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). Es kann für die Beurteilung der Ähnlichkeit nur dann allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen, wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind (Urteile des Gerichtshofs HABM/Shaker, oben in Randnr. 26 angeführt, Randnr. 42, und vom 20. September 2007, Nestlé/HABM, C‑193/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 42). Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn dieser Bestandteil allein schon geeignet ist, das Bild dieser Marke, das das maßgebliche Publikum im Gedächtnis behält, so zu prägen, dass alle übrigen Bestandteile der Marke in dem durch diese hervorgerufenen Gesamteindruck zu vernachlässigen sind (Urteil Nestlé/HABM, Randnr. 43).

 Zur bildlichen Ähnlichkeit

28      Was den visuellen Vergleich betrifft, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass gegen eine Prüfung, ob zwischen einer Wortmarke und einer Bildmarke bildliche Ähnlichkeit besteht, nichts einzuwenden ist, da beide Markenarten Gegenstand einer grafischen Gestaltung sind, die einen optischen Eindruck vermitteln kann (vgl. Urteil des Gerichts vom 4. Mai 2005, Chum/HABM – Star TV [STAR TV], T‑359/02, Slg. 2005, II‑1515, Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Die Beschwerdekammer ist vorliegend zu dem Ergebnis gelangt, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen eine schriftbildliche Ähnlichkeit mittleren Grades aufwiesen. Diese Folgerung beruhte auf der Erwägung, dass der Wortbestandteil „Kico“ der dominierende Bestandteil der angemeldeten Marke sei (Randnr. 19 der angefochtenen Entscheidung).

30      Die Klägerin macht geltend, dass in visueller Hinsicht ein großer Abstand zwischen den einander gegenüberstehenden Marken bestehe. Sie weist insbesondere darauf hin, dass sich die in der angemeldeten Marke dominierenden runden Bestandteile, d. h. die Buchstaben, die die Silbe „co“ bildeten, und die beiden Kreise des Bildbestandteils, von den in der älteren Marke dominierenden Bestandteilen, d. h. dem sich wiederholenden Buchstaben „k“, unterschieden.

31      Das HABM und die Streithelfer treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

32      In Bezug auf die angemeldete Marke ist festzustellen, dass die Silbe „co“ nicht, wie in den Schriftsätzen der Klägerin ausgeführt, das dominierende Element ist. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die Silben „Ki“ und „co“ gleich groß sind und dieselbe Farbe haben. Daher kann die Silbe „Ki“ in dem von der angemeldeten Marke hervorgerufenen Gesamteindruck nicht als vernachlässigbar angesehen werden.

33      Darüber hinaus kann entgegen den Ausführungen der Beschwerdekammer in Randnr. 19 der angefochtenen Entscheidung der Bildbestandteil der angemeldeten Marke aufgrund seiner Größe und seiner Stellung in dem von der Marke hervorgerufenen Gesamteindruck nicht als vernachlässigbar angesehen werden. Es kann jedoch im vorliegenden Fall vernünftigerweise angenommen werden, dass der durchschnittliche Verbraucher den Wortbestandteil „Kico“ als die Marke und den Bildbestandteil eher als Dekoration ansehen wird. Darüber hinaus ist angesichts der Einfachheit des Bildbestandteils und des Umstands, dass visuell der Wortbestandteil „Kico“ den größten Teil der angemeldeten Marke ausmacht und darüber hinaus in Farbe erscheint, festzustellen, dass der Bildbestandteil keine dem Wortbestandteil gleichwertige Unterscheidungskraft besitzt.

34      Was die ältere Marke betrifft, führt die Wiederholung des Buchstabens „K“ nicht dazu, dass die anderen Buchstaben, die den Begriff „Kika“ bilden, d. h. die Buchstaben „i“ und „a“, in dem von der Marke hervorgerufenen Gesamteindruck als vernachlässigbar angesehen werden können.

35      Bei einem Vergleich der fraglichen Marken jeweils als Ganzes ist festzustellen, dass die einander gegenüberstehenden Marken bestimmte Unterschiede aufweisen, die sich zum einen aus der letzten Silbe der Wortbestandteile, d. h. „co“ für die angemeldete Marke und „ka“ für die ältere Marke, und zum anderen aus dem Bildbestandteil der angemeldeten Marke ergeben.

36      Die einander gegenüberstehenden Zeichen weisen jedoch, erstens, auch ziemlich große Ähnlichkeiten auf. So bestehen die Wortbestandteile der einander gegenüberstehenden Zeichen jeweils aus zwei Silben und sind gleich lang. Darüber hinaus sind die ersten Silben der fraglichen Wortbestandteile, d. h. jeweils die Silbe „Ki“, identisch.

37      Zweitens ist hinsichtlich des Bildbestandteils der angemeldeten Marke zu beachten, dass der durchschnittliche Verbraucher ihn eher als Dekoration ansehen wird und dass er keine dem Wortbestandteil gleichwertige Unterscheidungskraft besitzt.

38      Nach alledem kann unter Berücksichtigung des Umstands, dass den beiden Wortbestandteilen der einander gegenüberstehenden Zeichen ihre erste Silbe gemeinsam ist, eine gewisse visuelle Ähnlichkeit nicht geleugnet werden. Da beim visuellen Vergleich der beiden Marken entgegen der Auffassung der Beschwerdekammer auch der Bildbestandteil zu berücksichtigen ist, handelt es sich jedoch bei der auf ihren gemeinsamen Bestandteil „Ki“ zurückzuführenden Ähnlichkeit der Marken nur um eine teilweise Ähnlichkeit.

 Zur klanglichen Ähnlichkeit

39      Die Beschwerdekammer war der Auffassung, dass die einander gegenüberstehenden Marken in klanglicher Hinsicht hochgradig ähnlich seien (Randnr. 21 der angefochtenen Entscheidung).

40      Nach Ansicht der Klägerin ist die klangliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen aufgrund ihrer Kürze und des Umstands, dass sie mit einem unterschiedlichen Klang enden, allenfalls als gering anzusehen.

41      Das HABM und die Streithelfer treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

42      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Durchschnittsverbraucher bei Marken, die aus Wort- und Bildelementen bestehen, zur Bezugnahme auf die fragliche Ware eher den Namen der Marke nennen als ihr Bildelement beschreiben wird (vgl. Urteil des Gerichts vom 9. September 2008, Honda Motor Europe/HABM – Seat [MAGIC SEAT], T‑363/06, Slg. 2008, II‑2217, Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43      Insoweit ist, wie die Beschwerdekammer zutreffend festgestellt hat, zu beachten, dass die Wortbestandteile der einander gegenüberstehenden Zeichen die Silbenzahl, die Anfangssilbe „Ki“ und den Anfangsklang „k“ der zweiten Silbe gemeinsam haben. Obwohl sich die Wortbestandteile der einander gegenüberstehenden Zeichen hinsichtlich ihres letzten Buchstabens unterscheiden, ist die Beschwerdekammer daher fehlerfrei davon ausgegangen, dass in klanglicher Hinsicht eine hochgradige Ähnlichkeit bestehe.

 Zur begrifflichen Ähnlichkeit

44      Die Beschwerdekammer hat zutreffend die Ansicht vertreten, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen keine spezielle Bedeutung für den Verbraucher hätten und kein begrifflicher Vergleich vorzunehmen sei (Randnr. 22 der angefochtenen Entscheidung).

45      Die Verfahrensbeteiligten stellen diese Schlussfolgerung nicht in Frage.

 Zur Verwechslungsgefahr

46      Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der erfassten Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteil des Gerichtshofs vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, Slg. 1998, I‑5507, Randnr. 17, und Urteil VENADO mit Rahmen u. a., oben in Randnr. 17 angeführt, Randnr. 74).

47      Die Klägerin macht geltend, dass angesichts des Umstands, dass sich die fraglichen Waren an unterschiedliche Verbraucher richteten, der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke und der in visueller und klanglicher Hinsicht bestehenden Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen vorliegend keine Verwechslungsgefahr bestehe.

48      Unter Berücksichtigung der Identität oder Ähnlichkeit der fraglichen Waren sowie der Ähnlichkeiten, die zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen in visueller und in klanglicher Hinsicht bestehen, ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer fehlerfrei angenommen hat, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Marken Verwechslungsgefahr bestehe. An diesem Ergebnis ändert angesichts der im vorliegenden Fall vorhandenen Ähnlichkeiten der Umstand nichts, dass die ältere Marke, wie die Beschwerdekammer zudem festgestellt hat, nur eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft aufweist. Nach der in Randnr. 25 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung hat ferner der Umstand, dass die visuelle Ähnlichkeit geringer ist als von der Beschwerdekammer angenommen, angesichts der ebenfalls festgestellten weiteren Ähnlichkeiten zwischen den Marken keine Auswirkungen auf die Gesamtbeurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen den fraglichen Marken jeweils als Ganzes. Das Bestehen von Verwechslungsgefahr wird zusätzlich dadurch bestätigt, dass der Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit hat, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen in Erinnerung behalten hat (Urteil des Gerichts vom 17. November 2005, Biofarma/HABM – Bausch & Lomb Pharmaceuticals [ALREX], T‑154/03, Slg. 2005, II‑4743, Randnr. 60).

49      Soweit mit dem Vorbringen der Klägerin zum tatsächlichen Vertrieb der fraglichen Waren dargetan werden soll, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken ausscheide, ist ferner darauf hinzuweisen, dass sich die besondere Art und Weise, in der die mit den Marken gekennzeichneten Produkte vertrieben werden, im Lauf der Zeit und je nach dem Willen der Inhaber dieser Marken ändern kann, so dass die prognostische Beurteilung der zwischen zwei Marken bestehenden Verwechslungsgefahr nicht von den Absichten der Markeninhaber abhängen kann, die in die Tat umgesetzt werden oder auch nicht und ihrem Wesen nach subjektiver Art sind (Urteil des Gerichtshofs vom 15. März 2007, T.I.M.E. ART/HABM, C‑171/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 59, und Urteil MAGIC SEAT, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 63).

50      Was schließlich das Vorbringen der Klägerin anbelangt, wonach keine Verwechslungsgefahr zwischen der älteren deutschen Bildmarke (siehe oben, Randnr. 6) und der angemeldeten Marke bestehe, so kann eine Marke bereits dann von der Eintragung nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ausgeschlossen werden, wenn eine einzige ältere Marke eine Verwechslungsgefahr im Sinne dieser Bestimmung begründet (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 21. April 2005, Ampafrance/HABM – Johnson & Johnson [monBeBé], T‑164/03, Slg. 2005, II‑1401, Randnr. 85).

51      Nach allem ist der einzige Klagegrund der Klägerin zurückzuweisen und damit die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

52      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM und der Streithelfer die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Kitzinger & Co. (GmbH & Co. KG) trägt die Kosten.

Forwood

Dehousse

Popescu

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 17. Januar 2012.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.