Language of document : ECLI:EU:F:2010:12

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

(Dritte Kammer)

24. Februar 2010

Rechtssache F‑2/09

Riccardo Achille Menghi

gegen

Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA)

„Öffentlicher Dienst – Bedienstete auf Zeit – Entlassung nach der Probezeit – Mobbing“

Gegenstand: Klage gemäß den Art. 236 EG und 152 EA auf insbesondere Aufhebung der Entscheidung der ENISA vom 14. März 2008, mit der der Kläger entlassen wurde

Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Bedienstete auf Zeit – Einstellung – Probezeit

(Beamtenstatut, Art. 12a)

2.      Verfahren – Zusätzliche, in der mündlichen Verhandlung dargelegte Argumente zur Stützung eines bereits in der Klageschrift vorgebrachten Klagegrundes – Zulässigkeit

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 21; Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 35 Abs. 1)

3.      Beamte – Bedienstete auf Zeit – Beistandspflicht der Verwaltung – Geltungsbereich

(Beamtenstatut, Art. 24)

4.      Beamte – Bedienstete auf Zeit – Klage – Gründe – Klagegrund des Ermessensmissbrauchs zur Stützung einer Klage gegen eine Entlassungsentscheidung, die nach Übermittlung einer Information an das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung ergangen ist

(Beamtenstatut, Art. 22a)

1.      Mobbing ist angesichts der Definition in Art. 12a des Statuts ein Verhalten, das sich über einen längeren Zeitraum, wiederholt und systematisch manifestiert, wohingegen eine Verwaltungsentscheidung punktuell erfolgt, auch wenn sie langfristige, sogar endgültige Wirkungen haben kann, wie dies bei einer Entlassungsentscheidung der Fall ist.

Somit bedeutet allein der Nachweis, dass ein Bediensteter auf Zeit gemobbt wurde, noch nicht, dass jede ihn beschwerende Entscheidung, die in diesem Mobbingkontext ergeht, deswegen unrechtmäßig wäre. Dafür müsste darüber hinaus ein Zusammenhang zwischen dem betreffenden Mobbing und den Gründen für die Entscheidung über seine Entlassung erkennbar sein.

Im Fall einer Entlassung nach der Probezeit kann sich der Bedienstete wirksam darauf berufen, dass er seine Befähigung zur Wahrnehmung seiner Aufgaben aufgrund des vorliegenden Mobbings nicht habe unter Beweis stellen können und dass folglich die in der von ihm angefochtenen Entscheidung angezogene Begründung mit unzulänglicher Leistung verfehlt sei und diese Entscheidung daher einen offensichtlichen Beurteilungsfehler aufweise.

Demgemäß kann das Vorliegen einer Mobbingsituation auch herangezogen werden, wenn derjenige, von dem das Mobbing ausgeht, auch die Entlassungsentscheidung unterzeichnet hat – oder einer der Unterzeichner des Probezeitberichts ist, aufgrund dessen die Entlassung beschlossen wurde –, um darzutun, dass diese Entlassungsentscheidung getroffen wurde, um dem Bediensteten zu schaden, und sie folglich ermessensmissbräuchlich ist.

Werden Klageanträge, die gegen eine Entlassungsentscheidung am Ende einer Probezeit gerichtet sind, mit Mobbing begründet, könnte diese Entscheidung somit einen offensichtlichen Beurteilungsfehler insbesondere deshalb aufweisen, weil der gemobbte Bedienstete nicht in der Lage gewesen sein wird, seine Befähigung zur Wahrnehmung seiner Aufgaben unter Beweis zu stellen. Außerdem könnte ein Ermessensmissbrauch bejaht werden, wenn die Entlassungsentscheidung ergangen ist, um die Persönlichkeit, die Würde oder die physische oder psychische Integrität des Bediensteten anzugreifen.

Darüber hinaus könnten die zum Nachweis des Mobbing vorgebrachten Tatsachen, auch wenn sie nicht als Mobbing im Sinne von Art. 12a des Statuts qualifiziert werden könnten, trotz allem den Schluss zulassen, dass die Entlassungsentscheidung einen offensichtlichen Beurteilungsfehler aufweist oder ermessensmissbräuchlich und folglich aufzuheben ist.

(vgl. Randnrn. 68 bis 73)

2.      Es ist zwar nicht Sache des Gerichts für den öffentlichen Dienst, die Klagegründe und Argumente, auf die sich die Klage möglicherweise stützen lässt, in den Anlagen zur Klageschrift zu suchen und zu identifizieren, da die Anlagen eine bloße Beweis- und Hilfsfunktion haben, doch hat das Gericht alle vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Argumente zu berücksichtigen, soweit sie keinen neuen Klagegrund, sondern zusätzliches Vorbringen zur Stützung eines bereits in der Klageschrift geltend gemachten Klagegrundes darstellen.

(vgl. Randnr. 114)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 14. Dezember 2005, Honeywell/Kommission, T‑209/01, Slg. 2005, II‑5527, Randnr. 57

3.      In Art. 24 des Statuts ist für die Organe eine Beistandspflicht hinsichtlich ihres Personals verankert, nach der sie dem Beamten bei jedem Angriff oder jeder Drohung, der oder die sich aufgrund seiner Dienststellung oder seines Amtes gegen ihn richtet, Beistand zu leisten haben; die Beistandspflicht betrifft jedoch nicht die Verteidigung der Beamten gegen Handlungen des Organs selbst.

Auch wenn nämlich Art. 24 des Statuts eine den Gemeinschaftsorganen obliegende Beistandspflicht vorsieht, können nur Verwaltungsentscheidungen, deren Inhalt mit dieser Pflicht zusammenhängt, d. h. Entscheidungen über die Ablehnung eines Antrags auf Beistand oder unter bestimmten außergewöhnlichen Umständen das Unterlassen, einem Beschäftigten von sich aus Beistand zu leisten, gegen diese Pflicht verstoßen.

Der Gegenstand einer Entlassungsentscheidung fällt allerdings nicht unter Art. 24 des Statuts und hängt daher nicht mit der in diesem Artikel vorgesehenen Beistandspflicht zusammen. Ein Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Artikels kann daher einer Entlassungsentscheidung nicht wirksam entgegengehalten werden.

Um die Rechtmäßigkeit einer gegen ihn ergangenen Entlassungsentscheidung in Zweifel zu ziehen, hat ein Bediensteter auf Zeit, der sich als Opfer von Angriffen oder Drohungen sieht, die von einem Vorgesetzten ausgehen, infolgedessen weniger nachzuweisen, dass diese Entlassungsentscheidung gegen Art. 24 des Statuts verstößt, als vielmehr das Vorliegen eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers oder eines Ermessensmissbrauchs darzutun. So kann sich der Bedienstete insbesondere wirksam darauf berufen, dass er gerade wegen Angriffen und Drohungen, denen er ausgesetzt gewesen sei, einen Fehler begangen habe oder nicht mehr fähig gewesen sei, die ihm übertragenen Aufgaben zu erledigen, und dass dieser Fehler oder diese Unzulänglichkeit bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben den Grund für seine Entlassung dargestellt habe.

(vgl. Randnrn. 128 bis 131)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 17. Mai 2006, Lavagnoli/Kommission, T‑95/04, Slg. ÖD 2006, I‑A‑2‑121 und II‑A‑2‑569, Randnr. 141

4.      Art. 22a Abs. 3 des Statuts sieht vor, dass einem Beamten daraus, dass er nach Abs. 1 dieses Artikels eine Information über Tatsachen, die die Möglichkeit rechtswidriger Handlungen oder Verhaltensweisen, die eine schwerwiegende Verletzung der Dienstpflichten der Beamten der Europäischen Gemeinschaften darstellen können, vermuten lassen, übermittelt hat, „seitens des Organs keine nachteiligen Auswirkungen … erwachsen, … sofern er dabei in Treu und Glauben gehandelt hat“. Daher muss der Umstand, dass eine für einen Bediensteten auf Zeit nachteilige Entscheidung chronologisch auf die Übermittlung einer Information an das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung durch diesen Bediensteten folgt, dazu führen, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst bei Befassung mit einer Klage gegen eine Entlassungsentscheidung, zu deren Stützung als Klagegrund ein Ermessensmissbrauch geltend gemacht wird, diesen Klagegrund mit besonderer Wachsamkeit prüft. Diese Bestimmungen bieten jedoch dem Beamten, der nach Art. 22a Abs. 1 des Statuts Informationen über Tatsachen übermittelt hat, die die Möglichkeit rechtswidriger Handlungen vermuten lassen, keinen Schutz gegen jegliche Entscheidung, die ihn beschweren könnte, sondern nur gegen die wegen einer solchen Übermittlung von Informationen erlassenen Entscheidungen.

(vgl. Randnrn. 137 bis 139)