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Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Einzelrichter) vom 18. Dezember 2015 – De Nicola/EIB

(Rechtssache F-55/13)1

(Öffentlicher Dienst – Personal der EIB – Beurteilung – Beurteilung 2011 – Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Beschwerdeausschusses – Erledigung)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Carlo De Nicola (Strassen, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Isola)

Beklagte: Europäische Investitionsbank (Prozessbevollmächtigte: G. Nuvoli und F. Martin sowie Rechtsanwalt A. Dal Ferro)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Beurteilung der Leistungen des Klägers für das Jahr 2011

Tenor des Urteils

Die Entscheidung des Beschwerdeausschusses der Europäischen Investitionsbank vom 18. Dezember 2012 wird aufgehoben.

Die Anträge auf Aufhebung der Beurteilung 2011 und aller verbundenen, nachfolgenden und vorausgehenden Maßnahmen sind erledigt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Europäische Investitionsbank trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Herrn De Nicola entstandenen Kosten zu tragen.

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1     ABl. C 226 vom 3.8.2013, S. 26.