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Klage, eingereicht am 8. Juni 2012 - Fuhr/Kommission

(Rechtssache T-248/12)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Carl Fuhr GmbH & Co. KG (Heiligenhaus, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Bahr, S. Dethof und A. Malec)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

-    den Beschluss der Europäischen Kommission C(2012) 2069 final vom 28. März 2012 in der Sache COMP/39452 - Beschläge für Fenster und Fenstertüren für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerin betrifft;

-    hilfsweise, die Höhe des der Klägerin in dem angegriffenen Beschluss auferlegten Bußgeldes angemessen herabzusetzen;

-    der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin acht Klagegründe geltend:

Erstens rügt die Klägerin die Verletzung von Art. 101 AEUV durch die Annahme der Beteiligung der Klägerin an einer komplexen einheitlichen Zuwiderhandlung. Durch die pauschalisierte Betrachtungsweise und Bewertung der jeweiligen Verhaltensweisen der beteiligten Unternehmen und eine unzulässige Einheitsbetrachtung aller Beteiligten habe die Beklagte ihre Pflicht zur rechtlichen Bewertung der individuellen Tatbeiträge der beteiligten Unternehmen verletzt. Die Beklagte habe der Klägerin fremde Tatbeiträge zugerechnet, ohne dass es dafür eine rechtliche Grundlage gäbe und damit den Grundsatz nulla poena sine lege aus Art. 49 Abs. 1 GRCh verletzt.

Zweitens rügt die Klägerin die fehlerhafte Annahme der Teilnahme der Klägerin an einer EWR-weiten Zuwiderhandlung. Die Klägerin habe an keinem der zahlreichen Treffen und Kontakte außerhalb Deutschlands teilgenommen. Sie habe zudem weder Kenntnis von einer EWR-weiten Zuwiderhandlung gehabt, noch habe sie dies vor dem Hintergrund der Gesamtumstände erkennen müssen.

Drittens rügt die Klägerin die Verletzung der Pflicht der Beklagten zu einer ordnungsgemäßen Begründung gemäß Art. 296 Abs. 2 AEUV durch die pauschalisierte Einheitsbetrachtung der individuellen Beteiligung der betroffenen Unternehmen.

Viertens rügt die Klägerin eine fehlerhafte Berechnung des Bußgeldes durch die Einbeziehung nicht tatbezogener Umsätze und damit den Verstoß gegen Art. 23 Abs. 3 VO 1/2003 sowie die Bußgeldleitlinien 2006. Die Beklagte durfte mangels der Beteiligung an einer EWR-weiten Zuwiderhandlung allein die von der Klägerin in Deutschland erzielten Umsätze berücksichtigen. Ferner durfte sie nicht tatbezogene Umsätze mit Großhandelskunden, die die erworbenen Waren bestimmungsgemäß ausschließlich außerhalb des EWR verkauften, nicht berücksichtigen.

Fünftens rügt die Klägerin grundsätzliche Ermessensfehler bei der Berechnung des gegen sie verhängten Bußgeldes und damit einen Verstoß gegen Art. 23 Abs. 3 VO 1/2003 sowie den Grundsatz des schuldangemessenen Strafens nach Art. 49 Abs. 3 GRCh i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GRCh. Das gegen die Klägerin verhängte Bußgeld sei unangemessen hoch und unverhältnismäßig. Die Beklagte habe es bei der Bemessung des Bußgeldes insbesondere versäumt, die individuelle Tatbeteiligung der Klägerin hinsichtlich Dauer, Reichweite und Intensität zu würdigen, sowie mildernde Umstände zu deren Gunsten zu berücksichtigen.

Sechstens rügt die Klägerin die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes durch die willkürliche und nicht nachvollziehbare zu geringe Reduzierung des Bußgeldes der Klägerin. Die vorgenommene Reduzierung des Bußgeldes der Klägerin stehe in keinem Verhältnis zu dem Umfang der Reduzierung der Bußgelder aller anderen Beteiligten, benachteilige sie schwer und sei in keiner Weise sachlich gerechtfertigt.

Siebtens rügt die Klägerin die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei der Berechnung des Grundbetrages des Bußgeldes. Die Beklagte habe dabei ohne jegliche Berücksichtigung der Schwere der individuellen Beteiligung bei allen Unternehmen denselben Prozentsatz des Grundbetrages des Bußgeldes veranschlagt und die Klägerin damit schwer benachteiligt.

Achtens rügt die Klägerin die überlange Verfahrensdauer und deren Nichtberücksichtigung im Rahmen der Bußgeldberechnung als Verstoß gegen Art. 41 GRCh.

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