Amtsblattmitteilung
Klage der MFE Marienfelde GmbH, Unternehmen für Ernährung, gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am
24. Dezember 2001
(Rechtssache T-334/01)
Verfahrenssprache
zu bestimmen gemäß Artikel 131 § 2 der Verfahrensordnung
- Sprache, in der die Klage verfaßt wurde: Deutsch
Die MFE Marienfelde GmbH, Unternehmen für Ernährung, Hamburg (Deutschland), hat am 24. Dezember 2001 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.
Prozeßbevollmächtigte der Klägerin sind Rechtsanwälte Dr. Sabine Rojahn und Dr. Stefan Freytag.
Weitere Partei vor der Beschwerdekammer war die Chassot AG, Belp, Schweiz.
Die Klägerin beantragt,
- die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 26.9.2001 und die Widerspruchsentscheidung Nr. 601/2000 vom 28.3.2000 aufzuheben;
- der Beklagten die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:Chassot AG
Angemeldete Gemeinschaftsmarke:Die Wortmarke "HIPOVITON" für Waren der Klasse 31 (Futtermittel) - Anmeldung Nr. 428862
Inhaber des im Widerspruchsverfahren
entgegengehaltenen Marken- oder
Zeichenrechts:Die Klägerin
Entgegengehaltenes Marken- oder
Zeichenrecht:Die deutsche Wortmarke "HIPPOVIT" für Waren der Klasse 31 (Futtermittel)
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:Zurückweisung des Widerspruchs
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin
Klagegründe:- Verletzung der Vorschriften von Artikel 8 und Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 40/94
1;
- Fehlerhafte Auslegung des Artikel 15 der Verordnung;
- Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör;
- Verstoß gegen Artikel 74 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Verordnung;
- Verstoß gegen Artikel 73 der Verordnung.
...
____________1 - Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20.12.1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 11, S. 1).