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Amtsblattmitteilung

 

Klage der EuroCommerce A.I.S.B.L. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 27. Dezember 2001

    (Rechtssache T-336/01)

    Verfahrenssprache: Englisch

Die EuroCommerce A.I.S.B.L. hat am 27. Dezember 2001 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind Pierre V. F. Bos und Morten Nissen von der Kanzlei Dorsey & Whitney LLP, Brüssel (Belgien).

Die Klägerin beantragt,

(die Entscheidung der Kommission vom 9. August 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache Nr. COMP/D1/29.373 - Visa International) für nichtig zu erklären;

(der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;

(der Kommission die EuroCommerce im vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin ist ein internationaler Verband, der die Erforschung und Lösung von den Handel betreffenden Problemen zum Ziel hat. Die Klägerin hat in diesem Rahmen bei der Kommission mehrere Beschwerden bezüglich der von den Bezahlkartenorganisationen verwendeten nichttarifären Regeln und multilateralen Abwicklungsgebühren eingelegt. Die multilaterale Abwicklungsgebühr wird von der anwerbenden Bank (der Bank des Händlers) an die ausstellende Bank (die Bank des Kunden) gezahlt. Diese Gebühr hat nach Ansicht der Klägerin unmittelbaren Einfluss auf die Gebühr, die ein Händler seiner anwerbenden Bank für die Nutzung der Bezahlkarten bei der Bezahlung durch seine Kunden zahlen muss. Die nichttarifären Regeln sind ein Regelwerk, das die Ausgabe und den Erwerb von Bezahlkarten betrifft.

Die Kommission hat in der angefochtenen Entscheidung entschieden, dass es hinsichtlich der nichttarifären Regeln keinen Bedarf für ein Einschreiten nach Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag gebe. Die Klägerin ist der Ansicht, diese Entscheidung verletze sowohl den EG-Vertrag als auch das EWR-Abkommen.

Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe ihr Recht auf Anhörung nicht beachtet. In ihren Bemerkungen zum zweiten gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2842/98 der Kommission übersandten Schreiben nahm die Klägerin in der Annahme, die Kommission werde die multilaterale Abwicklungsgebühr untersagen, ihre Beschwerden unter dieser Voraussetzung zurück. Diese Gebühr ist nach Auffassung der Klägerin eng verknüpft mit den nichttarifären Regeln. Später änderte die Kommission ihre Meinung zu diesem Punkt. Die Klägerin macht geltend, sie habe dann jedoch keine Möglichkeit mehr zu einer Stellungnahme gehabt.

Außerdem macht sie geltend, Artikel 81 EG-Vertrag und der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung seien dadurch verletzt, dass die Kommission die nichttarifären Regeln und die multilateralen Abwicklungsgebühren nicht zusammen betrachtet habe. Nach Auffassung der Klägerin hätten sie zusammen betrachtet werden müssen, um festzustellen, ob sie negative Auswirkungen auf den Wettbewerb hätten. Die Kommission habe die nichttarifären Regeln in der angefochtenen Entscheidung gebilligt und beabsichtige, die multilaterale Abwicklungsgebühr zu billigen. Die Klägerin macht jedoch geltend, dass diese Gesichtspunkte eng miteinander verknüpft seien und dass ihre gemeinsame Auswirkung auf den Wettbewerb hätte untersucht werden müssen.

Sie führt weiter aus, dass die Kommission in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht fehlerhaft gehandelt habe, als sie das "Diskriminierungsverbot" gebilligt habe, wonach Händler ihre Kosten für die Nutzung einer Kreditkarte durch einen Kunden diesem nicht berechnen dürfen. Diese Regel stelle eine Wettbewerbsbeschränkung dar, da sie die Händler daran hindere, die Drohung mit einer solchen Diskriminierung als Druckmittel einzusetzen, um niedrigere Händlergebühren auszuhandeln. Die Kommission habe insofern eine unvollständige Marktuntersuchung vorgenommen.

Die Kommission habe auch fehlerhaft gehandelt, als sie verschiedene andere Regeln mit der angefochtenen Entscheidung gebilligt habe. So habe sie die "Regeln über die grenzüberschreitende Kartenausgabe" gebilligt, wonach eine Bank, die die Ausgabe von Karten in einem anderen Staat aufnehmen möchte, die dort geltenden Regeln einhalten müsse. Dies teile den Markt de facto auf und verhindere, dass weniger restriktive Regeln in einem Staat von ausstellenden Banken als Wettbewerbsvorteil in einem anderen Staat genutzt würden. Überdies habe die Kommission mit der Billigung der "Regeln über das grenzüberschreitende Anwerben", die Händler eines Staates daran hinderten, eine anwerbende Bank in einem anderen Staat zu suchen, in dem die multilaterale Abwicklungsgebühr niedriger sei, fehlerhaft gehandelt.

Schließlich habe die Kommission ihre Billigung der Regel "kein Anwerben ohne Ausgabe von Karten" unzureichend begründet. Diese Regel verlange, dass eine Bank, die Händler anwerben wolle, eine bestimmte Anzahl Karten an Kunden ausgeben müsse, bevor sie anwerben dürfe. Dies komme einer Marktaufteilungsvereinbarung zwischen den derzeit ausgebenden Banken gleich.

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