Language of document : ECLI:EU:T:2021:228

URTEIL DES GERICHTS (Neunte Kammer)

28. April 2021(*)

„Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke GEWÜRZSOMMELIER – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 – Sprachliche Neuschöpfung“

In der Rechtssache T‑348/20,

Freistaat Bayern (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Lehmann,

Kläger,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Walicka als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 26. März 2020 (Sache R 2430/2019‑2) über die Anmeldung des Wortzeichens GEWÜRZSOMMELIER als Unionsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin M. J. Costeira, der Richterin M. Kancheva (Berichterstatterin) und des Richters B. Berke,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 5. Juni 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 2. Oktober 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach der Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des darauf gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 8. Februar 2019 meldete der Kläger, der Freistaat Bayern (Deutschland), nach der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen GEWÜRZSOMMELIER.

3        Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 30, 41, 43 und 44 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 30: „Gewürzmix; Gewürze; Gewürzmarinaden“;

–        Klasse 41: „Erziehung und Unterricht; Ausbildung; Sportliche und kulturelle Aktivitäten; Ausbildung in Bezug auf den Umgang mit Lebensmitteln; Gastronomie-Ausbildung; Unterricht in Bezug auf Kochen; Erteilung von Unterricht in Bezug auf Ernährung; Ernährungsschulung; Ernährungserziehung; Unterricht in Ernährungslehre; Ausbildung in Ernährungskunde; Durchführung von Ernährungsschulungen“;

–        Klasse 43: „Zubereitung von Speisen; Kochberatung [Zubereitung von Speisen]; Zubereitung von Speisen und Getränken; Zurverfügungstellen von Speisen und Getränken für Gäste; Kochberatung“;

–        Klasse 44: „Ernährungsfachberatung; Ernährungsberatung; Ernährungsberatungsdienstleistungen“.

4        Mit Entscheidung vom 13. September 2019 wies der Prüfer die Anmeldung der Marke auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001 für alle erfassten Waren und Dienstleistungen, ausgenommen „sportliche Aktivitäten“ in Klasse 41, zurück.

5        Am 28. Oktober 2019 legte der Kläger beim EUIPO gemäß den Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001 gegen die Entscheidung des Prüfers Beschwerde ein.

6        Mit Mitteilung vom 18. Februar 2020 (im Folgenden: Mitteilung vom 18. Februar 2020) wies der Berichterstatter der Zweiten Beschwerdekammer den Kläger auf Beispiele in zumeist aus dem Jahr 2017 stammenden deutschen und österreichischen Publikationen hin, in denen „Sommelier“ auch außerhalb der Weinkunde als Hinweis auf eine in Bezug auf bestimmte Lebensmittel wie Käse oder Fleisch besonders fachkundige Person gebraucht werde.

7        Am 11. März 2020 nahm der Kläger zu dieser Mitteilung Stellung.

8        Mit Entscheidung vom 26. März 2020 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Zweite Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde in vollem Umfang zurück. Erstens war sie hinsichtlich der maßgeblichen Verkehrskreise der Ansicht, dass sich die beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 30, 43 und 44 vorrangig an Endverbraucher richteten und dass sich die Dienstleistungen der Klasse 41 vorrangig an Fachkreise (oder aus beruflichen Gründen interessierte Personen) wendeten, die eine Aus- oder Weiterbildung in Betracht zögen. Da sich das Zeichen aus einem deutschen und in Bezug auf den Wortbestandteil „Sommelier“ aus einem im deutschen Sprachraum eingeführten Begriff zusammensetze, müsse die Beurteilung der Schutzfähigkeit auf den Teil der Europäischen Union abstellen, in dem Deutsch als Landessprache gesprochen werde, nämlich auf das Publikum in Österreich und Deutschland.

9        Zweitens ging die Beschwerdekammer in Bezug auf die Bedeutung der Ausdrücke, aus denen sich das angemeldete Zeichen zusammensetzt, und der Wahrnehmung dieses Zeichens in seiner Gesamtheit davon aus, dass das Wort „Gewürz“ eine aus Gewürzpflanzen oder ihren Teilen hergestellte aromatische Substanz bezeichne, die Speisen zugesetzt werde, und dass das Wort „Sommelier“ nach dem Wörterbuch Duden online einen „speziell für die Getränke, vor allem den Wein zuständigen Kellner“ bezeichne, aber vorliegend in der übertragenen Bedeutung „Spezialist, Experte“ gebraucht werde. Die wörtliche Bedeutung „Weinkellner oder –spezialist“ in der Verbindung mit dem Präfix „Gewürz“ und im Kontext von Waren und Dienstleistungen auf dem Gebiet Gewürze entziehe sich einer sinnvollen Einordnung, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise intuitiv bestrebt sein würden, eine andere ohne Weiteres plausible Bedeutung aufzugreifen. Im Kontext der Wortkombination „Gewürzsommelier“ verstünden die maßgeblichen Verkehrskreise daher spontan und ohne weitere Überlegung eine übertragene Bedeutung des Begriffs „Sommelier“ im Sinne von Experte oder Spezialist. Die Beschwerdekammer stützte ihre Beurteilung auf in der Mitteilung vom 18. Februar 2020 enthaltene Beispiele für die Verwendung des Begriffs „Sommelier“ in Verbindung mit anderen Lebensmitteln wie Käse oder Fleisch, aus der sie ableitete, dass inzwischen auch in Bezug auf andere, zunehmend differenzierte Lebensmittel außer Wein eine Nachfrage nach Beratung durch einen Experten bestehe. Sie kam zu dem Ergebnis, dass dem angemeldeten Zeichen insgesamt die Bedeutung „Experte auf dem Gebiet ‚Gewürze‘“ zukomme, was eine sachverständige Person bezeichne, die beim Einkauf, bei einer Bestellung in einem Restaurant oder in anderem ähnlichen Zusammenhang beraten könne.

10      Drittens stellte die Beschwerdekammer hinsichtlich des beschreibenden Charakters des angemeldeten Zeichens im Wesentlichen einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang zwischen diesem Zeichen und allen beanspruchten Waren und Dienstleistungen fest, insbesondere, weil dieses Zeichen zum einen eine klare Vorstellung zum Inhalt der Leistungen der Klassen 41 und 44 sowie teilweise der Klasse 43 vermittele, nämlich dass es sich um Ratschläge auf dem Gebiet der Gewürze handle, die von einem Experten auf diesem Gebiet erteilt würden, und weil es zum anderen für die Waren der Klasse 30 und für die übrigen Dienstleistungen der Klasse 43 angebe, dass die Komposition der in Rede stehenden Waren bzw. der Speisen oder Getränke, die Gegenstand der beanspruchten Dienstleistungen seien, maßgeblich auf die Mitwirkung eines Gewürzsommeliers zurückgingen. Die Beschwerdekammer kam zu dem Ergebnis, dass das in Rede stehende Zeichen für alle erfassten Waren und Dienstleistungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 beschreibend sei.

11      Viertens war die Beschwerdekammer hinsichtlich der fehlenden Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens im Wesentlichen der Ansicht, dass dieses Zeichen aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise unmittelbar die Merkmale der beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibe, und stellte daher fest, dass dieses Zeichen nicht geeignet sei, auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 hinzuweisen. Außerdem werde die durch das in Rede stehende Zeichen vermittelte Sachinformation von den maßgeblichen Verkehrskreisen als herkunftsneutraler Appell zum Kauf bzw. zur Bestellung dieser Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen.

12      Fünftens führte die Beschwerdekammer zu früheren Eintragungen, auf die sich der Kläger zur Geltendmachung der Eintragungsfähigkeit des angemeldeten Zeichens berufen hatte, aus, dass sie diese – auch wenn sie das EUIPO nicht bänden – berücksichtigt und die aus ihrer Sicht möglichen Gründe für die Schutzgewährung abgewogen habe; diese Gründe könnten jedoch in Anbetracht der oben genannten Erwägungen vorliegend unter Berücksichtigung der ermittelten Sprachgepflogenheiten zum Zeitpunkt der Anmeldung der Marke und der angefochtenen Entscheidung nicht durchgreifen.

 Anträge der Parteien

13      Der Kläger beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

14      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

15      Der Kläger stützt seine Klage im Wesentlichen auf drei Gründe, mit denen er erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001, zweitens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung und drittens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung rügt.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001

16      Der Kläger wirft der Beschwerdekammer vor, zu Unrecht angenommen zu haben, dass die angemeldete Marke für die erfassten Waren und Dienstleistungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 beschreibend sei. Er macht im Wesentlichen einen Beurteilungsfehler bei der Wahrnehmung des angemeldeten Zeichens sowohl in seinen Bestandteilen als auch in seiner Gesamtheit geltend, da es sich bei diesem Zeichen um eine Wortneuschöpfung handele, die aus einer ungewöhnlichen Wortkombination ohne sinnvolle und unmittelbare Bedeutung für die maßgeblichen Verkehrskreise bestehe.

17      Das EUIPO tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

18      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können. Gemäß Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung finden die Vorschriften des Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vorliegen.

19      Solche Zeichen oder Angaben werden als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder der Dienstleistung zu identifizieren (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 30, und vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T‑34/00, EU:T:2002:41, Rn. 37).

20      Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben von der Eintragung als Marke verfolgt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die die Merkmale von Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Die Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (vgl. Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21      Ein Zeichen fällt unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 aufgestellte Verbot, wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteile vom 12. Januar 2005, Deutsche Post EURO EXPRESS/HABM [EUROPREMIUM], T‑334/03, EU:T:2005:4, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T‑19/04, EU:T:2005:247, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22      Der beschreibende Charakter eines Zeichens lässt sich zum einen nur in Bezug auf die betroffenen Waren oder Dienstleistungen beurteilen und zum anderen nur in Bezug darauf, was die maßgeblichen Verkehrskreise darunter verstehen (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2005, Peek & Cloppenburg/HABM [Cloppenburg], T‑379/03, EU:T:2005:373, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23      Im vorliegenden Fall ging die Beschwerdekammer hinsichtlich der maßgeblichen Verkehrskreise zum einen davon aus, dass sich die von der angemeldeten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen vor allem an Endverbraucher sowie an Fachkreise richteten. Zum anderen seien die deutschsprachigen deutschen und österreichischen Verkehrskreise zu berücksichtigen, da sich die angemeldete Marke aus einem deutschen Begriff, nämlich „Gewürz“, und, was den Wortbestandteil „Sommelier“ betreffe, aus einem im deutschen Sprachraum eingeführten Begriff zusammensetze. Diese Beurteilung, die im Übrigen vom Kläger nicht beanstandet wird, weist keinen Fehler auf.

24      Der Kläger beanstandet jedoch die Feststellungen der Beschwerdekammer zur Bedeutung der angemeldeten Marke und zu ihrem beschreibenden Charakter.

 Zur Bedeutung der Ausdrücke, aus denen das angemeldete Zeichen besteht

25      Das angemeldete Zeichen setzt sich unstreitig aus den Ausdrücken „Gewürz“ und „Sommelier“ zusammen.

26      Zum einen ist zur Bedeutung des deutschen Wortes „Gewürz“ in Übereinstimmung mit der Beschwerdekammer in Rn. 16 der angefochtenen Entscheidung festzustellen, dass es eine aus Gewürzpflanzen oder ihren Teilen hergestellte aromatische Substanz bezeichnet, die Speisen zugesetzt wird. Dies wird vom Kläger nicht bestritten.

27      Zum anderen hat die Beschwerdekammer zur Bedeutung des deutschen Wortes „Sommelier“ in Rn. 17 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass der Prüfer unter Bezugnahme auf das Wörterbuch Duden online den Ausdruck „Sommelier“ mit „speziell für die Getränke, vor allem den Wein zuständiger Kellner“ definiert habe, dass er aber von einer übertragenen Verwendung dieses Wortes ausgegangen sei und deshalb dem angemeldeten Zeichen insgesamt die Bedeutung „Experte auf dem Gebiet ‚Gewürze‘“ entnommen habe. Die Beschwerdekammer hat sich der Analyse des Prüfers angeschlossen und in Rn. 19 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die Bedeutung des Bestandteils „Sommelier“ in der Gesamtheit des angemeldeten Zeichens in seinem übertragenen Sinne dahin zu verstehen sei, dass es einen „Spezialisten, Experten“ bezeichne.

28      Hierzu trägt der Kläger vor, dass der Bestandteil „Sommelier“ des angemeldeten Zeichens nicht in seiner übertragenen Bedeutung gebraucht werde und daher nicht „Spezialist, Experte“ bedeute. Der Begriff „Sommelier“ werde hier für sich genommen, nämlich in der Bedeutung „speziell für die Getränke, vor allem den Wein, zuständiger Kellner“. Der Kläger stellt die Auffassung der Beschwerdekammer in Abrede, wonach die maßgeblichen Verkehrskreise intuitiv bestrebt seien, eine andere Bedeutung aufzugreifen. Insoweit stützt er sich auf die Existenz sogenannter „sprechender“ Zeichen, eine in der Rechtsprechung anerkannte Fallgruppe, die seiner Ansicht nach durch diese Auffassung außer Kraft gesetzt werde.

29      Zwar fällt nach ständiger Rechtsprechung der Umstand, dass ein Unternehmen seinen Waren mittelbar und abstrakt ein positives Bild verleihen möchte, ohne jedoch den Verbraucher unmittelbar und sofort über eine bestimmte Eigenschaft oder ein bestimmtes Merkmal der betreffenden Waren und Dienstleistungen zu unterrichten, in den Bereich des Hervorrufens von Assoziationen und nicht in den der Bezeichnung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 (vgl. Urteile vom 12. Januar 2005, EUROPREMIUM, T‑334/03, EU:T:2005:4, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 29. November 2018, Out of the blue/EUIPO – Dubois und MFunds USA [FUNNY BANDS], T‑214/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:854, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30      Der Kläger kann jedoch nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Anerkennung einer übertragenen Bedeutung von „Sommelier“ der richterlichen Verankerung der sogenannten „sprechenden“ Zeichen entgegenliefe. Es geht nämlich nicht darum, ob die angemeldete Marke Assoziationen hinsichtlich der erfassten Waren und Dienstleistungen hervorruft, sondern darum, zu bestimmen, in welcher Bedeutung der Ausdruck „Sommelier“ von den maßgeblichen Verkehrskreisen wahrgenommen und verstanden wird.

31      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer zutreffend festgestellt, dass bei zwei möglichen Bedeutungen des Ausdrucks „Sommelier“ die maßgeblichen Verkehrskreise im Kontext des angemeldeten Zeichens diesen Bestandteil spontan in seiner übertragenen Bedeutung als „Spezialist, Experte“ und nicht in seiner wörtlichen Bedeutung als „Weinkellner oder –spezialist“ verstehen würden. Daher ist es unerheblich, dass sich der Kläger auf sogenannte „sprechende“ Zeichen stützt. Außerdem wird die Argumentation der Beschwerdekammer entgegen dem Vorbringen des Klägers durch ihre Feststellung untermauert, dass der Gebrauch von Wörtern in ihrer übertragenen Bedeutung im Deutschen ein insbesondere auf dem Gebiet der Werbekommunikation weit verbreitetes stilistisches Mittel darstelle.

32      In jedem Fall hat ein Ausdruck assoziative Wirkung, wenn er die gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung nicht ausdrücklich bezeichnet oder beschreibt, sondern sich darauf beschränkt, sie in der Vorstellung der Verbraucher anzudeuten und eine entsprechende Assoziation hervorzurufen. Im vorliegenden Fall weist jedoch „Sommelier“, wie die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat, gerade darauf hin, dass die erfassten Waren und Dienstleistungen von einem Spezialisten oder Experten, im vorliegenden Fall auf dem Gebiet der Gewürze, geliefert bzw. erbracht werden.

33      Der Kläger macht außerdem geltend, die Beschwerdekammer habe sich auf keinen Beweis gestützt. Die Eingabe des Wortes „Sommelier“ in die größte Internetsuchmaschine Google.de liefere fast ausschließlich Suchergebnisse, die sich auf den Beruf des Weinkellners bezögen.

34      Aus den Akten geht jedoch hervor, dass der Wortbestandteil „Sommelier“ in Verbindung mit anderen, zunehmend differenzierten und zunehmend zahlreichen Lebensmitteln die Bedeutung von „Spezialist, Experte“ erlangt hat, und zwar nicht nur in Bezug auf Wein.

35      Um diese Feststellung zu treffen, hat sich die Beschwerdekammer in den Rn. 20 und 21 der angefochtenen Entscheidung auf mehrere konkrete Beispiele gestützt, die zusammen mit der Mitteilung vom 18. Februar 2020 übermittelt worden waren. Aus dieser Mitteilung und ihren Anlagen geht hervor, dass in zumeist aus dem Jahr 2017 stammenden deutschen und österreichischen Publikationen der Ausdruck „Sommelier“, insbesondere in den Gebrauch der Begriffe „Käsesommelier“, „Wassersommelier“, „Fleischsommelier“ oder „Biersommelier“ veranschaulichenden Zitaten, auch außerhalb der Weinkunde als Hinweis auf eine in Bezug auf bestimmte Lebensmittel besonders fachkundige Person gebraucht wurde. Angesichts dieser zahlreichen Beispiele, auf die sich die Beschwerdekammer gestützt hat, kann die vage Behauptung des Klägers, es fehle an Beweisen, keinen Erfolg haben.

36      Diese Beispiele für einen zunehmenden übertragenen Gebrauch des Ausdrucks „Sommelier“ bei den deutschsprachigen Verkehrskreisen lassen in der Tat die Annahme zu, dass dieser Ausdruck in Verbindung mit Wortelementen in Bezug auf Lebensmittel von den maßgeblichen Verkehrskreisen in seiner übertragenen Bedeutung „Spezialist, Experte“ als ein aus einem verwandten Gebiet eingeführtes Wort verstanden werden kann, das einen eigenständigen und objektiven übertragenen Wortsinn entwickelt hat.

37      Daher ist entgegen dem Vorbringen des Klägers festzustellen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise den Ausdruck „Sommelier“, wenn sie ihm in Verbindung mit dem Wort „Gewürz“ begegnen, als Hinweis auf einen Spezialisten oder einen Experten in dem betreffenden Lebensmittelbereich, nämlich Gewürze, verstehen werden.

 Zur Bedeutung des angemeldeten Zeichens in seiner Gesamtheit

38      Der Kläger beanstandet die Beurteilung der Beschwerdekammer, dass das angemeldete Zeichen GEWÜRZSOMMELIER einen Experten auf dem Gebiet der Gewürze bezeichne und daher für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibend sei. Diese Wortbildung stelle eine Wortneuschöpfung dar, die nicht in Wörterbüchern enthalten sei und aus einer ungewöhnlichen Kombination ohne jede lexikalische Bedeutung bestehe.

39      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, selbst einen die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 hat, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung bzw. dem Wort und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht. Dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung bzw. das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht. Insoweit ist auch die Analyse des fraglichen Ausdrucks anhand der maßgeblichen lexikalischen und grammatikalischen Regeln von Bedeutung (vgl. Urteile vom 12. Januar 2005, Wieland-Werke/HABM [SnTEM, SnPUR, SnMIX], T‑367/02 bis T-369/02, EU:T:2005:3, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 7. September 2017, VM/EUIPO – DAT Vermögensmanagement [Vermögensmanufaktur], T-374/15, EU:T:2017:589, Rn. 31 (nicht veröffentlicht) und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. Dezember 2018, Dermatest/EUIPO [ORIGINAL excellent dermatest 5-star-guarantee.de CLINICALLY TESTED], T-802/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:971, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40      Soweit sich der Kläger auf den Umstand stützt, dass das angemeldete Zeichen als solches nicht in einem Wörterbuch aufgeführt sei, ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass das EUIPO nicht nachweisen muss, dass das als Unionsmarke angemeldete Zeichen in Wörterbüchern verzeichnet ist (vgl. Urteil vom 14. Dezember 2018, ORIGINAL excellent dermatest 5-star-guarantee.de CLINICALLY TESTED, T‑802/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:971, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung). Ob ein Zeichen als Unionsmarke eingetragen werden kann, ist im Übrigen allein auf der Grundlage des einschlägigen Unionsrechts in der Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen. Es genügt also, dass die Beschwerdekammer für ihre Entscheidungsfindung das Kriterium des beschreibenden Charakters in der Auslegung durch die Rechtsprechung angewandt hat; sie braucht sich dafür nicht auf Beweise zu stützen (vgl. Urteile vom 31. Januar 2018, Weber-Stephen Products/EUIPO [iGrill], T-35/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:46, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 19. Dezember 2019, Südwestdeutsche Salzwerke/EUIPO, [Bad Reichenhaller Alpensaline], T‑69/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:895, Rn. 57).

41      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass sich der Begriff „Gewürzsommelier“, auch wenn er als sprachliche Neuschöpfung anzusehen sein sollte, vom Sprachgebrauch, auch aus grammatikalischer Sicht, indessen nicht unterscheidet, so dass der Verbraucher darin nicht mehr erkennt als die bloße Kombination der Bestandteile „Gewürz“ und „Sommelier“. Folglich ist davon auszugehen, dass das Wortzeichen Gewürzsommelier nicht über die Zusammenfügung der seinen Bestandteilen zu entnehmenden Angaben hinausgeht, so dass kein merklicher Unterschied zwischen der Wortneuschöpfung oder dem Wort und der bloßen Summe ihrer bzw. seiner Bestandteile besteht.

42      Somit hat die Beschwerdekammer in Rn. 15 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt, dass sich die angemeldete Wortbildung, auch wenn sie zum Zeitpunkt der Anmeldung lexikalisch nicht nachweisbar gewesen sei, auch in grammatikalischer Hinsicht nicht vom üblichen Sprachgebrauch unterscheide und für die maßgeblichen deutschsprachigen Verkehrskreise unmittelbar verständlich sei. In Anbetracht der erfassten Waren und Dienstleistungen sowie der beschreibenden Bedeutung, die für die beiden Wortbestandteile, aus denen der Ausdruck „Gewürzsommelier“ besteht, zugrunde gelegt wird, bezeichnet dieser Begriff insgesamt seiner Bedeutung nach einen Spezialisten oder Experten auf dem Gebiet der Gewürze.

43      Das Vorbringen des Klägers, die Kombination „Gewürzsommelier“ sei für diese Waren und Dienstleistungen ungewöhnlich, kann daher keinen Erfolg haben.

44      Darüber hinaus trägt der Kläger vor, die Wortkombination aus den Bestandteilen „Gewürz“ und „Sommelier“ ergebe keinen logischen Sinn, sondern bestehe aus zwei Ausdrücken, die sich auf widersprüchliche Bereiche bezögen, da Gewürze geschmacksgebende Zutaten bei der Zubereitung von Speisen seien, während ein Sommelier keine Speisen, sondern Getränke im Allgemeinen und Wein im Besonderen serviere und koste. Da Gewürze keine Getränke seien, könnten die maßgeblichen Verkehrskreise den Widerspruch zwischen diesen Bestandteilen nicht sinnvoll auflösen, und das Zeichen habe in seiner Gesamtheit keinen unmittelbar erfassbaren Bedeutungsgehalt.

45      Insoweit ergibt sich aus einer gefestigten Rechtsprechung, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Bedeutung, die von Zeichen mit mehreren äußerlich getrennten Wortbestandteilen oder mit einem einzigen aus mehreren Wörtern zusammengesetzten Wortbestandteil ausgeht, verstehen werden, wenn das entsprechende Verständnis keine sonderliche gedankliche Anstrengung erfordert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2019, Robert Bosch/EUIPO [Simply. Connected.], T‑251/17 und T‑252/17, EU:T:2019:202, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46      Im vorliegenden Fall ist oben in den Rn. 26 bis 37 festgestellt worden, dass der Ausdruck „Gewürz“ die Bedeutung „Gewürz“ hat und dass der Ausdruck „Sommelier“ in seiner übertragenen Bedeutung „Spezialist, Experte“ wahrgenommen wird. Daher werden die maßgeblichen Verkehrskreise spontan und ohne weitere Überlegung verstehen, dass sich das angemeldete Zeichen auf einen Spezialisten oder Experten auf dem Gebiet der Gewürze bezieht. Das angemeldete Zeichen erfordert keine interpretative Anstrengung von der Art, dass die maßgeblichen Verkehrskreise dem Zeichen nicht unmittelbar eine klare und präzise Bedeutung beimessen könnten.

47      Darüber hinaus ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Beschwerdekammer in Rn. 22 der angefochtenen Entscheidung hinzuzufügen, dass sich angesichts der Vielfalt der existierenden Gewürzsorten fachliche Beratung als wertvoll und notwendig erweisen kann, so dass das Publikum durch diese Wortkombination nicht verwirrt werden wird.

48      Die Behauptung des Klägers, die in Rede stehende Wortkombination sei widersprüchlich und unlogisch, kann somit nicht durchgreifen.

49      Daher ist entgegen dem Vorbringen des Klägers festzustellen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise das angemeldete Zeichen Gewürzsommelier, wenn sie mit ihm konfrontiert werden, als Hinweis auf einen Spezialisten oder Experten auf dem Gebiet der Gewürze verstehen werden.

 Zum Zusammenhang zwischen der Bedeutung des angemeldeten Zeichens und den beanspruchten Waren und Dienstleistungen

50      Es ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger nur die von der Beschwerdekammer festgestellte Bedeutung des angemeldeten Zeichens, nämlich Spezialist oder „Experte auf dem Gebiet ‚Gewürze‘“, bestritten hat, aber in keiner Weise angegeben hat, inwieweit diese Bedeutung, wenn sie zugrunde gelegt würde, für die erfassten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend wäre. Er hat nämlich nichts vorgetragen, um die Beurteilungen der Beschwerdekammer zum hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang zwischen der festgestellten Bedeutung des angemeldeten Zeichens und diesen Waren und Dienstleistungen zu widerlegen.

51      Die Beschwerdekammer hat in den Rn. 25 bis 28 der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage der zuvor festgestellten Bedeutung des Ausdrucks „Gewürzsommelier“ den beschreibenden Charakter des angemeldeten Zeichens für jede der erfassten Waren und Dienstleistungen bestimmt.

52      Diese Beurteilungen der Beschwerdekammer sind nacheinander zu prüfen.

53      Zunächst ist hinsichtlich der Dienstleistungen „Ernährungsfachberatung; Ernährungsberatung; Ernährungsberatungsdienstleistungen“ der Klasse 44 in Übereinstimmung mit der Beschwerdekammer festzustellen, dass der deutschsprachige Endverbraucher den Inhalt dieser Leistungen konkret identifizieren wird, nämlich dass es sich um eine Beratung auf dem Gebiet „Gewürze“ handelt, die durch Spezialisten erfolgt.

54      Gleiches gilt für die Dienstleistungen „Erziehung und Unterricht; Ausbildung; Ausbildung in Bezug auf den Umgang mit Lebensmitteln; Gastronomie-Ausbildung; Unterricht in Bezug auf Kochen; Erteilung von Unterricht in Bezug auf Ernährung; Ernährungsschulung; Ernährungserziehung; Unterricht in Ernährungslehre; Ausbildung in Ernährungskunde; Durchführung von Ernährungsschulungen“ der Klasse 41 sowie für die Dienstleistungen „Kochberatung [Zubereitung von Speisen]“ der Klasse 43. Die Beschwerdekammer hat daher zu Recht angenommen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise sofort verstünden, dass diese Dienstleistungen von einem Gewürzsommelier im Sinne eines Experten auf diesem Gebiet erbracht oder durchgeführt würden.

55      Sodann hat die Beschwerdekammer ebenfalls fehlerfrei festgestellt, dass das angemeldete Zeichen bezüglich der „kulturellen Aktivitäten“ der Klasse 41 unmittelbar darauf hinweisen könne, dass diese Aktivitäten von einem Gewürzsommelier in unterhaltsamer oder gehobener Form durchgeführt würden. Darüber hinaus hat sie hinsichtlich der allgemeinen Dienstleistungen „Erziehung, Ausbildung“ derselben Klasse auch darauf hingewiesen, dass die Kunden dieser Leistungen diese dahin verstehen könnten, dass sie eine Schulung erhielten, um selbst Experten für Gewürze oder Gewürzkenner zu werden.

56      Schließlich hat die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, dass zwischen dem angemeldeten Zeichen und den verbleibenden Waren und Dienstleistungen, nämlich „Gewürzmix; Gewürze; Gewürzmarinaden“ der Klasse 30 und „Zubereitung von Speisen; Zubereitung von Speisen und Getränken; Zurverfügungstellen von Speisen und Getränken für Gäste“ der Klasse 43 ein hinreichend klarer und spezifischer Zusammenhang bestehe, da die maßgeblichen Verkehrskreise verstehen könnten, dass die Komposition oder Kombination der fraglichen Waren bzw. der Speisen oder Getränke, die Gegenstand der beanspruchten Dienstleistungen seien, maßgeblich auf die Mitwirkung eines Gewürzsommeliers zurückgingen.

57      Folglich weist die von der Beschwerdekammer durchgeführte Analyse des beschreibenden Charakters des angemeldeten Zeichens für keine der erfassten Waren und Dienstleistungen einen Fehler auf und ist zu bestätigen.

58      Nach alledem werden die maßgeblichen Verkehrskreise die angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit unmittelbar und ohne weitere Überlegung als Beschreibung des Gegenstands der von dieser Marke erfassten Waren und Dienstleistungen verstehen und nicht als Hinweis auf deren Herkunft.

59      Die Beschwerdekammer ist daher zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass das angemeldete Zeichen zum Zeitpunkt dieser Anmeldung für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibend gewesen sei und ihm daher das Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 entgegenstehe.

60      Der erste Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001

61      Mit dem zweiten Klagegrund macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass die angemeldete Marke hinreichend unterscheidungskräftig sei, da der Wortkombination „Gewürzsommelier“ hinsichtlich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine eindeutige Sachaussage zukomme.

62      Nach ständiger Rechtsprechung geht jedoch aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 eindeutig hervor, dass ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen ist, wenn nur eines der dort genannten Eintragungshindernisse vorliegt (vgl. Urteil vom 16. Oktober 2014, Larrañaga Otaño/HABM [GRAPHENE], T‑458/13, EU:T:2014:891, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

63      Da im vorliegenden Fall festgestellt worden ist, dass die angemeldete Marke für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 ist und dieser Grund für sich genommen die Ablehnung der Eintragung rechtfertigt, braucht die Begründetheit des Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung geltend gemacht wird, nicht geprüft zu werden.

64      Der zweite Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz

65      Mit dem dritten Klagegrund rügt der Kläger im Wesentlichen, die Beschwerdekammer habe gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, indem sie ältere Eintragungen von Unionsmarken oder deutschen Marken, die den Ausdruck „Sommelier“ enthielten, nicht berücksichtigt habe.

66      Insoweit ist zum einen in Übereinstimmung mit der Beschwerdekammer in Rn. 33 der angefochtenen Entscheidung festzustellen, dass die meisten der Voreintragungen, auf die sich der Kläger vor dem EUIPO berufen hat, gegenüber dem vorliegenden Fall wesentliche Unterschiede aufweisen, insbesondere hinsichtlich der Sprache der verwendeten Ausdrücke und in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen.

67      Die Beschwerdekammer hat es dagegen für „nachvollziehbar“ gehalten, dass der Anmelder darauf hingewiesen habe, dass die Zurückweisung des angemeldeten Zeichens durch das EUIPO mit der Eintragung der Zeichen Gewürz-Sommelier (Nr. 12080354, Anmeldung vom 25. September 2013, für Dienstleistungen der Klassen 41, 43 und 44, u. a. „Gastronomie-Ausbildung“ und „Kochberatung“) und SAKE SOMMELIER ACADEMY (Nr. 14869424, Anmeldung vom 4. Dezember 2015, u. a. in Klasse 41 „Organisation von Lebensmittelverkostungen“) „nicht ohne weiteres vereinbar“ erscheine. Die Kammer hat klargestellt, dass sie diese Eintragungen durch das EUIPO im Rahmen der angefochtenen Entscheidung berücksichtigt und die aus ihrer Sicht möglichen Gründe für die Schutzgewährung abgewogen habe. Im vorliegenden Fall sei sie jedoch in Anbetracht der obigen Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Gründe unter Berücksichtigung der ermittelten Sprachgepflogenheiten zum Zeitpunkt der Anmeldung der Marke und der angefochtenen Entscheidung nicht durchgriffen.

68      Hierzu ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Dienststellen des EUIPO für die Prüfung, ob die absoluten Eintragungshindernisse gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 der Eintragung einer Marke entgegenstehen oder die Nichtigerklärung einer zuvor eingetragenen Marke zur Folge haben müssen, auf den Anmeldetag abstellen müssen (vgl. Urteil vom 21. November 2013, Heede/HABM [Matrix-Energetics], T‑313/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:603, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

69      Da im vorliegenden Fall der für die Beurteilung des beschreibenden Charakters des angemeldeten Zeichens maßgebliche Zeitpunkt der 8. Februar 2019 ist, können sich die zu diesem Zeitpunkt (insbesondere im Licht der Mitteilung vom 18. Februar 2020, vgl. oben, Rn. 6 und 35) festgestellten Sprachgewohnheiten von den zu früheren Zeitpunkten vorherrschenden Sprachgewohnheiten unterscheiden. Daher kommt es allein darauf an, wie die maßgeblichen Verkehrskreise das Zeichen zu diesem Zeitpunkt im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen wahrnehmen.

70      Zum anderen sind in jedem Fall die vom EUIPO gemäß der Verordnung 2017/1001 über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke zu treffenden Entscheidungen gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern ist daher allein auf der Grundlage der Verordnung 2017/1001 in ihrer Auslegung durch die Unionsgerichte und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis des EUIPO oder einer vorherigen nationalen Entscheidungspraxis zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C‑412/05 P, EU:C:2007:252, Rn. 65, und vom 31. Januar 2019, DeepMind Technologies/EUIPO [STREAMS], T‑97/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:43, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

71      Das EUIPO ist verpflichtet, seine Befugnisse im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, wie dem Grundsatz der Gleichbehandlung und dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, auszuüben. Nach diesen Grundsätzen muss das EUIPO seine zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht, da die Anwendung dieser Grundsätze mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden muss. Folglich kann sich der Anmelder eines Zeichens als Unionsmarke nicht auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen, um eine identische Entscheidung zu erlangen. Im Übrigen muss aus Gründen der Rechtssicherheit und gerade auch der ordnungsgemäßen Verwaltung die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern. Diese Prüfung muss in jedem Einzelfall erfolgen. Die Eintragung eines Zeichens als Marke hängt nämlich von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 73 bis 77).

72      Wie sich aus den obigen Rn. 18 bis 60 ergibt, ist die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall zu Recht davon ausgegangen, dass der angemeldeten Marke das Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 entgegenstehe, so dass sich der Kläger nicht mit Erfolg auf frühere Entscheidungen des EUIPO oder nationaler Markenämter berufen kann, um diese Schlussfolgerung zu entkräften.

73      Der dritte Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

74      Nach alledem ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

 Kosten

75      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

76      Da der Kläger mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag des EUIPO dessen Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Der Freistaat Bayern trägt die Kosten.

Costeira

Kancheva

Berke

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 28. April 2021.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

      M. van der Woude


*      Verfahrenssprache: Deutsch.