Language of document : ECLI:EU:T:2011:288

Rechtssache T‑210/08

Verhuizingen Coppens NV

gegen

Europäische Kommission

„Wettbewerb – Kartelle – Markt für internationale Umzugsdienste in Belgien – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Preisfestsetzung – Marktaufteilung – Manipulation von Ausschreibungen – Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung – Beweislast“

Leitsätze des Urteils

1.      Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Entscheidung der Kommission, mit der eine einheitliche Zuwiderhandlung festgestellt wird

(Art. 81 Abs. 1 EG)

2.      Nichtigkeitsklage – Gegenstand – Begründung einer Entscheidung – Ausschluss außer in Ausnahmefällen

(Art. 230 EG)

1.      Die bloße Tatsache, dass eine Vereinbarung, an der ein Unternehmen teilgenommen hat, und ein Gesamtkartell den gleichen Gegenstand haben, genügt nicht, um diesem Unternehmen die Beteiligung am Gesamtkartell zur Last zu legen. Nur dann nämlich, wenn das Unternehmen, als es an dieser Vereinbarung teilnahm, wusste oder hätte wissen müssen, dass es sich damit in das Gesamtkartell eingliederte, kann seine Teilnahme an der betreffenden Vereinbarung Ausdruck seines Beitritts zum Gesamtkartell sein. Das Unternehmen ist keineswegs verpflichtet, von sich aus darzulegen, inwieweit es über das Verhalten der anderen Teilnehmer an der Zuwiderhandlung informiert war, da die Beweislast bei der Kommission liegt. Diese muss zunächst den Beweis für eine Tatsache vorlegen, bevor das Unternehmen diese bestreiten kann.

(vgl. Randnrn. 30-31)

2.      Der verfügende Teil eines Rechtsakts ist untrennbar mit seiner Begründung verbunden, so dass er gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Gründe, die zu seinem Erlass geführt haben, auszulegen ist. Zwar kann allein der verfügende Teil einer Entscheidung Rechtswirkungen erzeugen, doch können die Feststellungen in den Gründen einer Entscheidung der Rechtmäßigkeitskontrolle durch den Unionsrichter unterliegen, soweit sie als Begründung einer beschwerenden Maßnahme die tragenden Gründe für den verfügenden Teil dieser Maßnahme darstellen oder wenn diese Begründung geeignet ist, den materiellen Gehalt des verfügenden Teils der fraglichen Maßnahme zu ändern.

(vgl. Randnr. 34)