Language of document : ECLI:EU:T:2008:278

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS

10. Juli 2008(*)

„Prozesskostenhilfe“

In der Rechtssache T-205/08 AJ

Kathrin Brumm, wohnhaft in Baden (Österreich),

Antragstellerin,

gegen

Universität Wien,

Antragsgegnerin,

wegen Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Art. 95 der Verfahrensordnung des Gerichts

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

in Anbetracht von Art. 94 § 3 der Verfahrensordnung,

in Anbetracht von Art. 96 § 1 der Verfahrensordnung,

in Anbetracht des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der am 6. Juni 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist,

in Anbetracht der Rechtsverfolgung, für die die Prozesskostenhilfe nach den Angaben im Antragsformular beantragt ist,

in Anbetracht dessen, dass das Gericht weder für die Überprüfung von Entscheidungen nationaler Gerichte zuständig ist noch über die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Bestimmungen oder Handlungen nationaler Behörden befinden kann, und dass daher die Rechtsverfolgung, für die die Prozesskostenhilfe beantragt ist, offensichtlich unzulässig erscheint,

folgenden

Beschluss

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Rechtssache T‑205/08 AJ wird zurückgewiesen.

Luxemburg, den 10. Juli 2008

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      M. Jaeger


* Verfahrenssprache: Deutsch.