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Klage, eingereicht am 4. Juni 2008 - Team Relocations NV / Kommission

(Rechtssache T-204/08)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Team Relocations NV (Zaventem, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Gilliams und J. Bocken)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 1 der Entscheidung der Kommission vom 11. März 2008 in der Sache COMP/38.543, Internationale Umzugsdienste, für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass die Klägerin in der Zeit von Januar 1997 bis September 2003 gegen Art. 81 EG und Art. 53 Abs. 1 EWR verstoßen hat, indem sie direkt und indirekt die Preise für internationale Umzugsdienste in Belgien festgelegt, einen Teil des Marktes aufgeteilt und das Verfahren zur Einreichung von Angeboten manipuliert hat;

Art. 2 der Entscheidung der Kommission vom 11. März 2008 in der Sache COMP/38.543, Internationale Umzugsdienste, für nichtig zu erklären, soweit darin gegen die Klägerin eine Geldbuße in Höhe 3,49 Mio. Euro verhängt wird;

hilfsweise, die mit der genannten Entscheidung verhängte Geldbuße erheblich herabzusetzen;

auf jeden Fall der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin begehrt mit dieser Klage, die Art. 1 und 2 der Entscheidung C(2008) 926 final vom 11. März 2008 (Sache COMP/38.543 - Internationale Umzugsdienste) in einem Verfahren nach Art. 81 Abs. 1 EG und Art. 53 Abs. 1 EWR gemäß Art. 230 EG für nichtig zu erklären, soweit mit dieser Entscheidung eine Geldbuße gegen sie verhängt wird.

Sie stützt ihre Klage auf acht Klagegründe:

Erstens habe die Kommission gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR verstoßen und die Begründungspflicht verletzt, indem sie in Art. 1 ihrer Entscheidung behauptet habe, dass sich die Klägerin von Januar 1997 bis September 2003 an einem einzigen fortgesetzten Verstoß gegen Art. 81 EG beteiligt habe.

Zweitens habe die Kommission gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und gegen die Leitlinien von 2006 zur Festsetzung von Geldbußen1 verstoßen, indem sie bei der Berechnung des Geldbußengrundbetrags den aggregierten Umsatz der Klägerin auf dem belgischen Markt für internationale Umzüge einschließlich des Umsatzes zugrunde gelegt habe, der auf Umzüge einzelner Privatpersonen entfalle.

Drittens sei der Prozentsatz von 17 % des Werts der verkauften Dienstleistungen, den die Kommission bei der Berechnung des Geldbußengrundbetrags für die Klägerin zugrunde gelegt habe, überhöht. Dadurch habe die Kommission gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit, die Leitlinien von 2006 zur Festsetzung von Geldbußen und die Begründungspflicht verstoßen.

Viertens gebe es keinen Grund, dafür, den Wert der von ihr verkauften Dienstleistungen mit der Zahl der Jahre zu multiplizieren, in denen sie ihr Verhalten praktiziert habe. Überdies führe die automatische Multiplikation des anhand des Werts der verkauften Dienstleistungen ermittelten Betrags mit der Zahl der Jahre, in denen ein Unternehmen an einem Verstoß mitgewirkt habe, im Verhältnis zu anderen Faktoren, insbesondere der Schwere des Verstoßes, zu einer Überbewertung der Dauer des Verstoßes.

Fünftens gebe es keinen Grund, von ihr einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 436 850,53 EUR, d. h. 17 % des Werts der von ihr verkauften Dienstleistungen, zu verlangen.

Sechstens hätte die Kommission mehrere mildernde Umstände berücksichtigen müssen, die für eine erhebliche Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße gesprochen hätten.

Siebtens gebe es keinen Grund dafür, eine Geldbuße zu verhängen, die höher liege als 10 % ihres Umsatzes. Die Kommission habe das getan und dadurch gegen Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/20032 und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen.

Achtens und hilfsweise macht die Klägerin geltend, dass die Geldbuße erheblich herabgesetzt werden sollte, um ihre Zahlungsunfähigkeit zu berücksichtigen.

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1 - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2).

2 - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).