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Klage, eingereicht am 4. Juni 2008 - Stichting Administratiekantoor Portielje / Kommission

(Rechtssache T-209/08)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Stichting Administratiekantoor Portielje (Rotterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Van Hove)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die ihr am 25. März 2008 bekannt gegebene Entscheidung der Kommission C(2008) 926 def. vom 11. März 2008 in einem Verfahren nach Art. 81 EG-Vertrag (Sache COMP/38.543 - Internationale Umzugsdienste), soweit sie an die Klägerin gerichtet ist, für nichtig zu erklären;

hilfsweise, Art. 2 Buchst. e der Entscheidung, soweit er an die Klägerin gerichtet ist, entsprechend dem vierten und/oder fünften Klagegrund für nichtig zu erklären und die in Art. 2 verhängte Geldbuße, soweit sie die Klägerin betrifft, entsprechend zu ermäßigen;

der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit dem ersten Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass die Entscheidung gegen Art. 81 EG und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/20031 verstoße, da die Kommission nicht vorschriftsgemäß nachgewiesen habe, dass die Klägerin ein Unternehmen im Sinne dieser Artikel sei.

Mit dem zweiten Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass die Entscheidung gegen Art. 81 Abs. 1 EG und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 verstoße, da die Kommission die Handlungen von Gosselin der Klägerin in Anbetracht des Sachverhalts zu Unrecht zugerechnet habe.

Mit dem dritten Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass die Entscheidung gegen Art. 81 EG verstoße. In seinem ersten Teil wird gerügt, dass die Kommission nicht vorschriftsgemäß dargetan habe, dass die Handlungen, die Gosselin zur Last gelegt werden könnten, als eine spürbare Einschränkung des Wettbewerbs im Sinn von Art. 81 EG anzusehen seien. In seinem zweiten Teil wird gerügt, dass die Kommission nicht vorschriftsgemäß dargetan habe, dass die Vereinbarung, an der Gosselin beteiligt gewesen sei, geeignet sei, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen.

Mit dem vierten Klagegrund wird geltend gemacht, dass die Entscheidung gegen Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003, Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 172 und die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen3 verstoße. Gegen diese Vorschriften sei durch die Feststellung der Schwere der Zuwiderhandlung, durch die Feststellung des Umsatzes im Hinblick auf die Berechnung des Grundbetrags der gegen Gosselin verhängten Geldbuße und letztlich durch die Weigerung verstoßen worden, im Rahmen der Berechnung der Geldbuße bei Gosselin mildernde Umstände anzunehmen.

Mit dem fünften Klagegrund schließlich wird geltend gemacht, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt worden sei, insbesondere bei der Bestimmung der Faktoren der Schwere der Zuwiderhandlung und des Umsatzes, die bei der Berechnung der Geldbuße berücksichtigt worden seien.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1).

2 - EWG Rat: Verordnung Nr. 17: Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, S. 204).

3 - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2).