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Klage, eingereicht am 11. Oktober 2023 – AC/Kommission

(Rechtssache T-1025/23)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: AC (vertreten durch Rechtsanwälte D. Rovetta und V. Villante)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die stillschweigende Entscheidung des Europäischen Amtes für Personalauswahl (EPSO) aufzuheben, mit der ihre am 1. März 2023 gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union eingereichte Beschwerde zurückgewiesen wurde;

die Entscheidung des EPSO/des Prüfungsausschusses vom 2. Dezember 2022 aufzuheben, mit der ihr Antrag auf Überprüfung der Entscheidung des Prüfungsausschusses, sie nicht in die Reserveliste des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/394/21 AD7-2 – Untersuchungsbeauftragte (m/w) im Bereich Betrugsbekämpfung (AD 7) aufzunehmen, abgelehnt wurde;

die in ihrem EPSO-Konto veröffentlichte Entscheidung des EPSO/des Prüfungsausschusses vom 18. Oktober 2022 aufzuheben, nach der sie nicht in die „Reserveliste“ der erfolgreichen Bewerber für das Auswahlverfahren EPSO/AD/394/21 AD7-2 – Untersuchungsbeauftragte (m/w) im Bereich Betrugsbekämpfung (AD 7) – Untersuchungen und operative Maßnahmen zu Betrug im Bereich Zoll und Handel, Tabakwaren und gefälschte Waren aufgenommen wurde,

falls erforderlich, indem zunächst die Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/394/21 – Untersuchungsbeauftragte (m/w) im Bereich Betrugsbekämpfung (AD 7) und Betrugsbekämpfungsexperten (m/w) (AD 9) in folgenden Fachgebieten: Fachgebiet 1: Untersuchungen und operative Maßnahmen zu Betrug im Bereich EU-Ausgaben und Korruptionsbekämpfung, Fachgebiet 2: Untersuchungen und operative Maßnahmen zu Betrug im Bereich Zoll und Handel, Tabakwaren und gefälschte Waren, veröffentlicht im Amtsblatt (ABl. 2021, C 405A, S. 1), für rechtswidrig und nach Art. 277 AEUV nicht auf die Klägerin und den in Rede stehenden Fall anwendbar erklärt wird;

ihr eine Entschädigung in Höhe von 5 000 Euro für die Schäden zuzusprechen, die ihr aufgrund der oben genannten rechtswidrigen angefochtenen Entscheidungen entstanden sind;

der Europäischen Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende vier Klagegründe gestützt:

Offensichtlicher Fehler bei der Beurteilung der Fähigkeiten der Klägerin und Verstoß gegen die Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV und Art. 25 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut).

Offensichtlicher Fehler bei der Beurteilung der Fähigkeiten der Klägerin, Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung und Rechtswidrigkeit von Punkt 3 („Assessment-Center“) im Abschnitt über die Auswahlmodalitäten der Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/394/21 gemäß Art. 277 AEUV, soweit darin vorgesehen sei, dass die geplanten Prüfungen auch online durchgeführt werden könnten.

Fehlende Beständigkeit der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses in der mündlichen Prüfung des Auswahlverfahrens und Unzulänglichkeit der zur Gewährleistung einer kohärenten und objektiven Beurteilung sowie der Chancengleichheit und Gleichbehandlung der Bewerber ergriffenen Koordinierungsmaßnahmen.

Verstoß gegen die Art. 1, 2, 3 und 4 der Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft1 , Verstoß gegen die Art. 1d und 28 des Statuts sowie gegen Art. 1 Abs. 1 Buchst. f des Anhangs III des Statuts, Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung sowie Rechtswidrigkeit der Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/394/21 gemäß Art. 277 AEUV.

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1 ABl. 1958, P 17, S. 385.