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Klage, eingereicht am 19. Oktober 2023 – Markov/Kommission

(Rechtssache T-1050/23)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Yavor Markov (Sofia, Bulgarien) (vertreten durch Rechtsanwalt I. Stoynev)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung des Prüfungsausschusses vom 29. November 2022, die Entscheidung des Prüfungsausschusses vom 28. Februar 2023 und die stillschweigende Entscheidung des Europäischen Amts für Personalauswahl (EPSO) vom 20. Juli 2023 aufzuheben;

nach Art. 270 AEUV Ersatz für den Schaden zu gewähren, der ihm infolge des EPSO-Auswahlverfahrens für Rechts- und Sprachsachverständige bulgarischer Sprache EPSO/AD/383/21 (AD7) als Bewerber Nr. 4657756 entstanden sei, bei dem er die letzte Phase des Auswahlverfahrens, nämlich das Assessment Center, erreicht hat;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf vier Gründe gestützt.

Das EPSO sei nicht berechtigt gewesen, die Struktur und den Umfang der Tests in Bezug auf den mündlichen Vortrag zu ändern, sodass die Entscheidung vom 29. November 2022 aufzuheben sei.

Die Formfehler im Auswahlverfahren und die Rechtsverstöße hätten zu einer Enttäuschung der berechtigten Erwartungen des Klägers in Bezug auf die Struktur und den Umfang des mündlichen Vortrags im Test geführt. Das EPSO sei nicht berechtigt gewesen, durch die Einführung eines gesonderten, ausschließlich den Kenntnissen des Unionsrechts gewidmeten dritten Abschnitts die Struktur und den Umfang des mündlichen Vortrags im Test zu ändern.

Das EPSO habe dem Kläger rechtswidrig falsche, unklare, missverständliche, widersprüchliche und gegensätzliche Informationen erteilt, sodass die Entscheidung vom 29. November 2022 aufzuheben sei.

Das EPSO habe mehrere einschlägige Ausführungen gemacht, sowohl öffentlich auf seiner offiziellen Website als auch in seinen privat an den Bewerber gerichteten Nachrichten. Diese Ausführungen seien gemäß dem in Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankerten Grundsatz der guten Verwaltung und dem Grundsatz patere legem quam ipse fecisti (Selbstbindung der Verwaltung) verbindlich für das EPSO. Bei seiner Vorbereitung des mündlichen Vortrags im Test habe er auf diese Informationen vertraut und entsprechende berechtigte Erwartungen entwickelt. Die vom EPSO in der oben geschilderten Form erteilten Informationen erwiesen sich als falsch, unklar, missverständlich, widersprüchlich und gegensätzlich. Als unmittelbare Folge hiervon habe er schlechtere Leistungen erbracht.

Die Entscheidung vom 28. Februar 2023 sei rechtswidrig gewesen und müsse aufgehoben werden.

Die Entscheidung vom 28. Februar 2023 sei erstens rechtswidrig, weil sie die Entscheidung vom 29. November 2022 trotz der im Überprüfungsantrag vorgebrachten Argumente nicht aufhebe. Zweitens habe der Prüfungsausschuss das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt, da er nicht alle in seiner Beschwerde vorgetragenen Argumente berücksichtigt und da er sich mit Argumenten befasst habe, die nicht vorgetragen worden seien, was gegen Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta verstoße. Drittens habe der Ausschuss, soweit eine Prüfung der Argumente stattgefunden habe, dies derart oberflächlich getan, dass die Entscheidung einer reinen Pauschalaussage gleichkomme. Daher habe der Prüfungsausschuss seine Entscheidung vom 28. Februar 2023 praktisch nicht begründet und damit gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV, Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta und seine sich aus dem Kodex1 ergebende Verpflichtung, seine Entscheidungen zu begründen, verstoßen, da in der Entscheidung die Gründe, auf die sie gestützt werde, nicht eindeutig angegeben würden.

Die stillschweigende Entscheidung des EPSO vom 20. Juli 2023 müsse aufgehoben werden.

Soweit die stillschweigende Entscheidung des EPSO vom 20. Juli 2023 als Bestätigung der Entscheidung vom 28. Februar 2023 gelte, sei sie aus den oben in Bezug auf die Entscheidung vom 28. Februar 2023 genannten Gründen aufzuheben.

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1 Kodex für gute Verwaltungspraxis in den Beziehungen der Bediensteten der Europäischen Kommission zur Öffentlichkeit (wie in der Klageschrift angegeben).