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Klage, eingereicht am 27. Oktober 2023 – Pomilio Blumm/EUIPO

(Rechtssache T-1051/23)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Pomilio Blumm Srl (Pescara, Italien) (vertreten durch Rechtsanwälte A. Clarizia, P. Ziotti und P. Nocito)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

Anträge

Die Klägerin beantragt,

zur Beweiserhebung anzuordnen, dass dem Gericht die gesamten Verwaltungsunterlagen, die von der erfolgreichen Bieterin im Verfahren zur Überprüfung der Angemessenheit des Angebots eingereichten Nachweise für die Teilnahme am Ausschreibungsverfahren sowie die vollständige Kopie der Entscheidung über die Vergabe des Auftrags an die erfolgreiche Bieterin vorgelegt werden;

Nichtigerklärung

der Mitteilung des EUIPO vom 30. August 2023, mit der die Rangliste des Ausschreibungsverfahrens übermittelt und die Vergabe des Auftrags an die Figame.Com Travel Organisation Ltd mitgeteilt wurde, sowie der unbekannten Vergabeentscheidung an die Figame.Com Travel Organisation Ltd;

der unbekannten Entscheidung über das Ergebnis der Überprüfung von Unregelmäßigkeiten des von der Figame.Com Travel Organisation Ltd eingereichten Angebots; des Schreibens des EUIPO vom 8. September 2023, mit dem dieses auf den von der Pomilio Blumm Srl gestellten Antrag hin den Zugang zu den Dokumenten und auch die beantragte Überprüfung der Vergabe im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission1 ablehnte;

des Schreibens des EUIPO vom 28. September 2023, mit der Pomilio Blumm der von ihr beantragte teilweise Zugang zu bestimmten Dokumenten über die Vergabe an Figame.com gewährt und gleichzeitig der Antrag auf Überprüfung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 abgelehnt wurde.

das EUIPO zu verurteilen, den Schaden, der insbesondere durch Nichtigerklärung, Aufhebung oder Erklärung der Unwirksamkeit des zwischen dem EUIPO und der erfolgreichen Bieterin am 15. September 2023 geschlossenen Vertrags entstanden sein soll, im Wege der Naturalrestitution zu ersetzen sowie Pomilio Blumm als erfolgreiche Bieterin einzusetzen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf vier Gründe gestützt.

Verletzung des Transparenzgebots, der Verordnung Nr. 1049/2001 und von Art. 170 der Verordnung Nr. 2008/10461 , weil das EUIPO zunächst den Zugang zu den das technische Angebot der erstplatzierten Mitbewerberin betreffenden Unterlagen verweigert und danach teilweisen Zugang gewährt hat, weil die Dokumente nach seiner – nicht angemessen begründeten – Auffassung vertrauliche Geschäftsinformationen enthielten.

Die erfolgreiche Bieterin habe vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden müssen, da den von dieser vorgelegten Unterlagen zu entnehmen sei, dass sie die nach Art. 6 Abs. 2 Nr. 2 der Leistungsbeschreibung erforderliche Voraussetzung, wonach sie den Nachweis dafür hätte erbringen müssen, dass sie in den letzten drei Jahren durchschnittlich über 20 Arbeitskräfte jährlich verfügte, nicht erfüllt habe. Daher habe das EUIPO dadurch offensichtlich gegen die Leistungsbeschreibung verstoßen, dass es die Mitbewerberin nicht vom Verfahren ausgeschlossen habe.

Das Angebot der erfolgreichen Bieterin sei ungewöhnlich niedrig und decke daher nicht die Kosten für die Erbringung der Dienstleistung. Das EUIPO habe das Angebot daher als unverhältnismäßig und unglaubwürdig ablehnen müssen.

Verletzung des Grundsatzes des fairen Wettbewerbs und dem Grundsatz der Gleichbehandlung zwischen den Wirtschaftsteilnehmern, da die erfolgreiche Bieterin ihr eigenes Angebot im Zuge der Überprüfung der Unregelmäßigkeiten geändert und dadurch gegen die Grundsätze der gleichen Wettbewerbsbedingungen und des fairen Wettbewerbs verstoßen habe. Tatsächlich habe die erfolgreiche Bieterin erst dann erklärt, dass sie die Kosten durch zusätzliche Formen der Vergütung decken werde, als sie vom EUIPO zur Rechtfertigung ihres Angebots aufgefordert wurde. Das Amt habe also gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter verstoßen, der zum Ziel hat, die Entwicklung eines gesunden und effektiven Wettbewerbs zwischen den sich um einen öffentlichen Auftrag bewerbenden Unternehmen zu fördern.

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1 ABl. 2001, L 145, S. 43.

1 Verordnung (UE, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. 2018, L 193, S. 1).