Language of document : ECLI:EU:T:2015:148





Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 9. März 2015 –

Deutsche Börse/Kommission

(Rechtssache T‑175/12)

„Wettbewerb – Zusammenschlüsse – Sektor der Finanzinstrumente – Europäische Märkte für Derivate – Beschluss, mit dem der Zusammenschluss für unvereinbar mit dem Binnenmarkt erklärt wird – Beurteilung der Auswirkungen der Transaktion auf den Wettbewerb – Effizienzgewinne – Verpflichtungen“

1.                     Nichtigkeitsklage – Gegenstand – Entscheidung, die auf mehreren Begründungspfeilern ruht, von denen jeder den verfügenden Teil tragen würde – Entscheidung im Bereich der Zusammenschlusskontrolle – Klagegründe, mit denen ausdrücklich nur ein Begründungspfeiler beanstandet wird – Schlüssigkeit – Voraussetzungen (Art. 263 AEUV; Verordnung Nr. 139/2004 des Rates, Art. 2 Abs. 3) (vgl. Rn. 46-48, 50, 52-57, 393, 394, 402-405)

2.                     Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe (Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 Abs. 1 und 53 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Rn. 59)

3.                     Unternehmenszusammenschlüsse – Beurteilung der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt – Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung, die den wirksamen Wettbewerb im Binnenmarkt erheblich behindert – Prüfung durch die Kommission – Untersuchung der voraussichtlichen Entwicklung – Beweislast – Verpflichtung der Kommission, sich auf eindeutige Beweise zu stützen (Verordnung Nr. 139/2004 des Rates, Art. 2 Abs. 3 und 8 Abs. 3) (vgl. Rn. 61-63)

4.                     Unternehmenszusammenschlüsse – Prüfung durch die Kommission – Verpflichtungen der beteiligten Unternehmen, die geeignet sind, den angemeldeten Zusammenschluss mit dem Binnenmarkt vereinbar zu machen – Verpflichtung der Kommission, den Zusammenschluss unter Berücksichtigung der ihn abwandelnden Verpflichtungen zu prüfen (Verordnung Nr. 139/2004 des Rates, Art. 2 Abs. 3 und 8 Abs. 2 und 3) (vgl. Rn. 64, 378)

5.                     Unternehmenszusammenschlüsse – Prüfung durch die Kommission – Wirtschaftliche Beurteilungen – Ermessen bei der Beurteilung – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen (Verordnung Nr. 139/2004 des Rates, Art. 2) (vgl. Rn. 65-67)

6.                     Unternehmenszusammenschlüsse – Prüfung durch die Kommission – Abgrenzung des relevanten Markts – Kriterien – Nachfragemacht als Druck außerhalb des Markts – Nichteinbeziehung – Berücksichtigung als Faktor, der geeignet ist, den nachteiligen Wirkungen auf den Wettbewerb entgegenzuwirken (Verordnung Nr. 139/2004 des Rates, Art. 2; Mitteilung 2004/C 31/03 der Kommission) (vgl. Rn. 126)

7.                     Unternehmenszusammenschlüsse – Beurteilung der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt – Kriterien – Gesamtwürdigung – Würdigung auf der Grundlage von Indizien – Verpflichtung, vornehmlich technische Beweismittel heranzuziehen – Fehlen – Verpflichtung der Kommission zur Durchführung quantitativer Analysen – Fehlen (Verordnung Nr. 139/2004 des Rates, Art. 2) (vgl. Rn. 132-134)

8.                     Unternehmenszusammenschlüsse – Beurteilung der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt – Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung, die den wirksamen Wettbewerb im Binnenmarkt erheblich behindert – Berücksichtigung von Effizienzgewinnen – Kriterien – Kumulativer Charakter (Verordnung Nr. 139/2004 des Rates, 29. Erwägungsgrund; Mitteilung 2004/C 31/03 der Kommission, Ziff. 76 bis 88) (vgl. Rn. 236-239, 275, 357)

9.                     Unternehmenszusammenschlüsse – Verwaltungsverfahren – Wahrung der Verteidigungsrechte – Mitteilung der Beschwerdepunkte – Vorläufiger Charakter – Verpflichtung der Kommission, in der endgültigen Entscheidung die Unterschiede zwischen dieser Entscheidung und ihren vorläufigen Beurteilungen zu erläutern – Fehlen (Verordnung Nr. 139/2004 des Rates, Art. 18 Abs. 3; Verordnung Nr. 802/2004 der Kommission, Art. 13 Abs. 2) (vgl. Rn. 247-251, 258, 344)

10.                     Unternehmenszusammenschlüsse – Verwaltungsverfahren – Mitteilung der Beschwerdepunkte – Notwendiger Inhalt – Wahrung der Verteidigungsrechte – Folgen der nach der Mitteilung der Beschwerdepunkte erfolgten Feststellung eines Wettbewerbsproblems, auf das in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht oder nicht ausreichend eingegangen wurde (Verordnung Nr. 139/2004 des Rates, Art. 18 Abs. 3; Verordnung Nr. 802/2004 der Kommission, Art. 13 Abs. 2) (vgl. Rn. 252)

11.                     Unternehmenszusammenschlüsse – Beurteilung der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt – Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung, die den wirksamen Wettbewerb im Binnenmarkt erheblich behindert – Berücksichtigung von Effizienzgewinnen – Kriterien – Überprüfbarkeit – Beweis – Verpflichtung, Angaben zu machen, die von einem unabhängigen Dritten überprüft werden können – Verpflichtung, Dokumente aus der Zeit vor den Zusammenschluss vorzulegen – Fehlen (Verordnung Nr. 139/2004 des Rates; Mitteilung 2004/C 31/03 der Kommission, Ziff. 86 und 87) (vgl. Rn. 262, 275, 361-363, 372)

12.                     Unternehmenszusammenschlüsse – Beurteilung der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt – Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung, die den wirksamen Wettbewerb im Binnenmarkt erheblich behindert – Berücksichtigung von Effizienzgewinnen – Kriterien – Vorteil für die Verbraucher – Berücksichtigung der Möglichkeit der Beteiligten eines Zusammenschlusses, die Effizienzgewinne zu behalten – Zulässigkeit (Verordnung Nr. 139/2004 des Rates, 29. Erwägungsgrund; Mitteilung 2004/C 31/03 der Kommission, Ziff. 79, 80 und 84) (vgl. Rn. 267-269, 273, 276)

13.                     Unternehmenszusammenschlüsse – Beurteilung der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt – Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung, die den wirksamen Wettbewerb im Binnenmarkt erheblich behindert – Berücksichtigung von Effizienzgewinnen – Kriterien – Fusionsspezifischer Charakter – Effizienzgewinne, die durch weniger wettbewerbswidrige Alternativen erzielt werden können – Ausschluss (Verordnung Nr. 139/2004 des Rates, 29. Erwägungsgrund; Mitteilung 2004/C 31/03 der Kommission, Ziff. 85) (vgl. Rn. 282, 285, 287)

14.                     Unternehmenszusammenschlüsse – Verwaltungsverfahren – Mitteilung der Beschwerdepunkte – Notwendiger Inhalt – Wahrung der Verteidigungsrechte – Unternehmen, denen Gelegenheit gegeben wird, zu den von der Kommission geltend gemachten Tatsachen, Beschwerdepunkten und Umständen Stellung zu nehmen – Hinreichende Angabe im Hinblick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör – Verpflichtung, die Modalitäten des von der Kommission durchzuführenden Analyserahmens im Einzelnen mitzuteilen – Fehlen (Verordnung Nr. 139/2004 des Rates, Art. 18 Abs. 3; Verordnung Nr. 802/2004 der Kommission, Art. 13 Abs. 2) (vgl. Rn. 309, 314)

15.                     Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Ermittlung des Streitgegenstands – Kurze Darstellung der Klagegründe – Pauschale Verweisung auf andere, der Klageschrift als Anlage beigefügte Schriftstücke – Unzulässigkeit (Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 Abs. 1 und 53 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Rn. 354)

16.                     Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe – Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens – Entsprechende Erfordernisse für die zur Stützung eines Klagegrundes vorgebrachten Rügen – In der Klageschrift nicht dargestellte Rügen – Unzulässigkeit (Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 Abs. 1 und 53 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Rn. 399, 409)

17.                     Gerichtliches Verfahren – Prozessleitende Maßnahmen – Antrag auf Vorlegung von Urkunden – Ermessen des Unionsrichters (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 64 § 4) (vgl. Rn. 417)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C (2012) 440 der Kommission vom 1. Februar 2012, mit dem ein Zusammenschluss für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen erklärt wird (Sache COMP/M.6166 – Deutsche Börse/NYSE Euronext)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Deutsche Börse AG trägt ihre eigenen Kosten sowie die der Europäischen Kommission und der Icap Securities Ltd entstandenen Kosten.