Language of document : ECLI:EU:T:2012:38

URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

1. Februar 2012(*)

„Umwelt – Richtlinie 2003/87/EG – System für den Handel mit Emissionszertifikaten für Treibhausgase – Nationaler Zuteilungsplan für Emissionszertifikate für Belgien für den Zeitraum 2008 bis 2012 – Art. 44 der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 – Nachträgliche Korrektur – Neuer Marktteilnehmer – Entscheidung, mit der der Zentralverwalter der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft angewiesen wird, eine Korrektur in die nationale Zuteilungstabelle aufzunehmen“

In der Rechtssache T‑237/09

Wallonische Region (Belgien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-M. De Backer, A. Lepièce, I.-S. Brouhns und S. Engelen,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, Prozessbevollmächtigte: E. White und O. Beynet,

Beklagte,

wegen teilweiser Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 27. März 2009 betreffend den vom Königreich Belgien übermittelten nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgasemissionszertifikate für den Zeitraum 2008 bis 2012, mit der der Zentralverwalter angewiesen wird, eine Korrektur der „nationalen belgischen Zuteilungstabelle“ in die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft aufzunehmen,

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Azizi (Berichterstatter) sowie der Richterin M. E. Martins Ribeiro und des Richters S. Frimodt Nielsen,

Kanzler: C. Kristensen, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 2011

folgendes

Urteil

 Rechtlicher Rahmen

1        Mit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275, S. 32), geändert durch die Richtlinie 2004/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 (ABl. L 338, S. 18), wird gemäß Art. 1 ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden: Emissionshandelssystem) geschaffen, um auf kosteneffiziente und wirtschaftlich effiziente Weise auf eine Verringerung von Treibhausgasemissionen, vor allem von Kohlendioxid, hinzuwirken.

2        Diesbezüglich sieht die Richtlinie 2003/87 hauptsächlich vor, dass die Treibhausgasemissionen durch die in ihrem Anhang I aufgelisteten Anlagen einer vorherigen Genehmigung und der Zuteilung von Zertifikaten gemäß den nationalen Zuteilungsplänen (im Folgenden: NZP) bedürfen.

3        Art. 9 der Richtlinie 2003/87 bestimmt u. a.:

„(1)      Die Mitgliedstaaten stellen für jeden in Artikel 11 Absätze 1 und 2 genannten Zeitraum einen [NZP] auf, aus dem hervorgeht, wie viele Zertifikate sie insgesamt für diesen Zeitraum zuzuteilen beabsichtigen und wie sie die Zertifikate zuzuteilen gedenken. Dieser [NZP] ist auf objektive und transparente Kriterien zu stützen, einschließlich der in Anhang III genannten Kriterien, wobei die Bemerkungen der Öffentlichkeit angemessen zu berücksichtigen sind.

...

(3)      Innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung eines [NZP] durch einen Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 kann die Kommission den [NZP] oder einen Teil davon ablehnen, wenn er mit den in Anhang III aufgeführten Kriterien oder mit Artikel 10 unvereinbar ist. Der Mitgliedstaat trifft eine Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 1 oder 2 nur dann, wenn die vorgeschlagenen Änderungen von der Kommission angenommen werden. Ablehnende Entscheidungen sind von der Kommission zu begründen.“

4        Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2003/87 lautet:

„Für den am 1. Januar 2008 beginnenden Fünfjahreszeitraum und jeden folgenden Fünfjahreszeitraum entscheidet jeder Mitgliedstaat über die Gesamtzahl der Berechtigungen, die er für diesen Zeitraum zuteilen wird, und leitet das Verfahren für die Zuteilung dieser Zertifikate an die Betreiber der einzelnen Anlagen ein. Diese Entscheidung wird mindestens zwölf Monate vor Beginn des betreffenden Zeitraums getroffen, und zwar auf der Grundlage des gemäß Artikel 9 aufgestellten [NZP], im Einklang mit Artikel 10 und unter angemessener Berücksichtigung der Bemerkungen der Öffentlichkeit.“

5        Art. 38 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 der Kommission vom 21. Dezember 2004 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Entscheidung 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 386, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 916/2007 der Kommission vom 31. Juli 2007 (ABl. L 200, S. 5), sieht unter der Überschrift „Nationale Zuteilungstabelle (2005-2007)“ vor:

„(1)      Bis zum 1. Oktober 2004 übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission die Zuteilungstabelle seines [NZP], entsprechend der Entscheidung nach Artikel 11 der Richtlinie 2003/87/EG. Wurde diese Tabelle auf der Grundlage des der Kommission übermittelten [NZP] erstellt (und dieser wurde von der Kommission nicht nach Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG abgelehnt bzw. die Kommission hat die vorgeschlagenen Änderungen akzeptiert), weist die Kommission den Zentralverwalter an, die Tabelle in die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft aufzunehmen ...

(2)      Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jede Korrektur ihrer [NZP] sowie die entsprechenden Korrekturen der nationalen Zuteilungstabellen mit. Stützt sich die Korrektur der nationalen Zuteilungstabelle auf den der Kommission übermittelten [NZP] (und dieser wurde von der Kommission nicht nach Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87 ... abgelehnt bzw. die Kommission hat die vorgeschlagenen Änderungen akzeptiert) und befindet sie sich im Einklang mit den Verfahren des [NZP] bzw. ergibt sie sich aus präziseren Daten, weist die Kommission den Zentralverwalter an, die Korrektur der Tabelle in die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft zu übernehmen .... In allen anderen Fällen teilt der Mitgliedstaat der Kommission die Korrektur seines [NZP] mit, und wenn die Kommission diese Korrektur nicht ablehnt (s. Verfahren nach Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG), weist die Kommission den Zentralverwalter an, die Korrektur in die nationale Zuteilungstabelle in der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft zu übernehmen ...“

6        Art. 44 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 2216/2004 in der geänderten Fassung bestimmt unter der Überschrift „Nationale Zuteilungstabelle (2008-2012) ...“:

„(1)      Bis zum 1. Januar 2007 ... übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission seine nationale Zuteilungstabelle, entsprechend der Entscheidung nach Artikel 11 der Richtlinie 2003/87/EG. Wurde diese Tabelle auf der Grundlage des der Kommission übermittelten [NZP] erstellt (und dieser wurde von der Kommission nicht nach Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG abgelehnt bzw. die Kommission hat die vorgeschlagenen Änderungen akzeptiert), weist die Kommission den Zentralverwalter an, die nationale Zuteilungstabelle in die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft aufzunehmen ....

(2)      Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jede Korrektur ihrer [NZP] sowie die entsprechenden Korrekturen der nationalen Zuteilungstabellen mit. Stützt sich die Korrektur der nationalen Zuteilungstabellen auf den der Kommission übermittelten [NZP] (und dieser wurde von der Kommission nicht nach Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG abgelehnt bzw. hat die Kommission die vorgeschlagenen Änderungen akzeptiert) und ergibt sie sich aus einer Datenverbesserung, so weist die Kommission den Zentralverwalter an, die entsprechende Korrektur in die ... nationale Zuteilungstabelle zu übernehmen.

Alle Korrekturen dieser Art erfolgen, soweit sie sich auf neue Marktteilnehmer beziehen, nach den Verfahrenvorschriften für die automatische Änderung nationaler Zuteilungstabellen gemäß Anhang XIa dieser Verordnung.

Korrekturen dieser Art, die sich nicht auf neue Marktteilnehmer beziehen, erfolgen nach den Verfahrensvorschriften für die Einleitung gemäß Anhang XIV dieser Verordnung.

In allen anderen Fällen teilt der Mitgliedstaat der Kommission die Korrektur seines [NZP] mit. Lehnt die Kommission diese Korrektur nicht nach dem Verfahren von Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG ab, so weist sie den Zentralverwalter an, die Korrektur ... in die ... nationale Zuteilungstabelle zu übernehmen.“

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

7        Mit Schreiben vom 29. September 2006 übermittelte das Königreich Belgien der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87 seinen NZP für den Zuteilungszeitraum 2008 bis 2012.

8        Der belgische NZP besteht aus drei Zuteilungsplänen, die jeweils von der Flämischen Region, der Region Brüssel und der Wallonischen Region, die u. a. für den Umweltschutz zuständig sind, erstellt wurden. Der Plan stellt das Ergebnis einer Abstimmung auf der Grundlage von Kooperationsabkommen zwischen diesen drei Regionen und dem föderalen Staat dar.

9        Mit Entscheidung vom 16. Januar 2007 „über den [NZP], der vo[m Königreich] Belgien gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates übermittelt wurde“, gab die Kommission an, gegen den belgischen NZP keine Einwände zu erheben, soweit daran bestimmte Änderungen vorgenommen würden.

10      Am 28. Februar 2008 übermittelte das Königreich Belgien der Kommission einen geänderten NZP. Die daran vorgenommenen Änderungen betrafen insbesondere den wallonischen Teil dieses NZP.

11      Mit Schreiben vom 18. April 2008, unterzeichnet vom Generaldirektor der Generaldirektion (GD) „Umwelt“, informierte die Kommission das Königreich Belgien darüber, dass einige an dem belgischen NZP vorgenommene Änderungen bezüglich des wallonischen Teils unzulässig seien.

12      Mit Schreiben vom 27. Juni 2008 übermittelte das Königreich Belgien der Kommission einen neuen, geänderten NZP.

13      Auf S. 37 des geänderten belgischen NZP heißt es unter der Überschrift „Informationen über die Handhabung der Zertifikatsreserven für neue Marktteilnehmer“ insbesondere wie folgt:

„... [D]ie Zertifikate, die zur Aufgabe ,Emission Trading‘ der Wallonischen Region gehören, sind in Höhe von 1 750 277 Zertifikaten [pro] Jahr für neue Marktteilnehmer reserviert.

...

Die [Wallonische] Region plant, die Zertifikate der Reserve für neue Marktteilnehmer wie folgt zu verwenden:

Von der Reserve betroffene Anlagen: Das Wallonische Dekret vom 10. November 2004 zur Einführung eines Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten ... beschreibt die neuen Marktteilnehmer wie folgt ...:

,... [N]euer Marktteilnehmer im System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten ... für einen bestimmten Bezugszeitraum ist:

a)      jede Einrichtung, die den Betrieb einer oder mehrerer, spezifizierte Treibhausgase ausstoßender Tätigkeiten oder Anlagen durchführt, die nicht in dem der [E]uropäischen Kommission ... zugestellten wallonischen regionalen Zuteilungsplan erwähnt wird und der nach dieser Zustellung an die Kommission eine Umweltgenehmigung bezüglich dieser spezifizierten Treibhausgasemissionen erteilt wurde;

b)      jede Einrichtung, die den in dem der ... Kommission zugestellten wallonischen regionalen Zuteilungsplan erwähnten Betrieb einer oder mehrerer spezifizierte Treibhausgase ausstoßender Tätigkeiten oder Anlagen durchführt und der nach dieser Zustellung an die ... Kommission entweder eine Umweltgenehmigung bezüglich dieser spezifizierten Treibhausgasemissionen infolge einer Änderung der Art oder Funktionsweise oder einer Erweiterung der Anlage erteilt wurde und die ihre spezifizierten Treibhausgasemissionen im Verhältnis zu denjenigen, die für die ursprüngliche Zuteilung als Grundlage dienten, merkbar erhöht oder für die eine von dem Betreiber ... festgehaltene Umänderung oder Erweiterung eine merkliche Erhöhung dieser spezifizierten Treibhausgasemissionen im Verhältnis zu denjenigen, die für die ursprüngliche Zuteilung als Grundlage dienten, nach sich zieht.‘“

14      Auf S. 38 des geänderten belgischen NZP wird insbesondere betont, dass die Wallonische Region die Zertifikatsreserven auf der „Grundlage des ‚Windhundprinzips‘ bis zur Erschöpfung der gesamten Reserve für den Zeitraum [von] 2008 [bis] 2012“ vergibt.

15      Auf den S. 51 f. des geänderten belgischen NZP finden sich die Anhänge Va, Vb und Vc.

16      Anhang Va mit der Bezeichnung „Bereits in dem [NZP] berücksichtigte neue Marktteilnehmer“ und „Ab 2008 bei der Zuteilung zu berücksichtigende neue Marktteilnehmer“ enthält eine Tabelle mit einer Liste von Anlagen, darunter unter Nr. 11 „Arcelor-Mittal, Hochofen 6“. In einer Fußnote wird erläutert, dass diese Anlage und eine weitere in dieser Tabelle genannte Anlage „abhängig vom Bestand der Reserve berücksichtigt [werden]“. Für die Anlage „Arcelor-Mittal, Hochofen 6“ sieht diese Tabelle für den Zeitraum von 2008 bis 2012 eine Gesamtmenge von 12 949 538 Zertifikaten vor. Zudem enthält die Tabelle eine Aufschlüsselung der Anzahl der Zertifikate pro Jahr, die im Laufe des angegebenen Zeitraums für diese Anlagen bestimmt sind. So ergibt sich aus der zweiten Spalte dieser Tabelle bezüglich des Jahres 2008 eine Gesamtmenge von 700 000 Zertifikaten für die Anlage „Arcelor-Mittal, Hochofen 6“, während diese Menge in der dritten bis sechsten Spalte bezüglich der Jahre 2009 bis 2012 mit 1 000 000 für das Jahr 2009 und mit jeweils 3 749 846 für die anderen Jahre von 2010 bis 2012 angegeben wird.

17      Anhang Vb enthält eine Liste von Anlagen unter der Überschrift „Neue Marktteilnehmer, die eine Umweltgenehmigung erhalten haben, aber noch nicht in Betrieb sind (Schätzung)“.

18      Anhang Vc enthält eine Liste von Anlagen unter der Überschrift „Neue Marktteilnehmer, die noch keine Umweltgenehmigung erhalten haben und noch nicht in Betrieb sind (Schätzung)“.

19      Anhang VI des belgischen NZP, der mit „Jährliche durchschnittliche Zuteilungen an bestehende Unternehmen und neue Anlagen (oder Produktionserweiterungen), die bereits in den Zuteilungen für 2008 [bis] 2012 enthalten sind (Zuteilungstabelle)“, überschrieben ist, enthält schließlich eine Zuteilungstabelle zu den Anlagen. Unter den dort aufgezählten Anlagen findet sich unter der Nr. 11 die Anlage „Arcelor Cockerill Sambre_HF6_Seraing“, die in den entsprechenden Feldern der Jahre 2008 bis 2012 als „neuer Marktteilnehmer“ aufgeführt wird, ohne dass eine bestimmte Anzahl der zuzuteilenden Zertifikate genannt wird.

20      Mit Schreiben vom 30. Juni 2008, unterzeichnet durch den Generaldirektor der GD Umwelt, informierte die Kommission das Königreich Belgien darüber, dass sie gegen den neuen, geänderten belgischen NZP keine Einwände erheben werde.

21      Mit Schreiben vom 30. Juli 2008 übermittelte das Königreich Belgien der Kommission seine Zuteilungsentscheidung gemäß Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2003/87 sowie seine nationale Zuteilungstabelle nach Art. 44 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2216/2004 für den Zuteilungszeitraum von 2008 bis 2012.

22      Mit Art. 1 der Entscheidung vom 10. Oktober 2008 wies die Kommission den Zentralverwalter an, die belgische Zuteilungstabelle in die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft aufzunehmen. Im zweiten Erwägungsgrund der Entscheidung wird dargelegt, dass die „Kommission meint, dass die übermittelte belgische Zuteilungstabelle der Zuteilungsentscheidung entspricht und auf dem vom Königreich Belgien übermittelten, geänderten [NZP] beruht, der von der Kommission nicht beanstandet wurde ...“. Nach Art. 2 der Entscheidung vom 10. Oktober 2008 ist der belgische „NZP“ der Entscheidung beigefügt.

23      Mit Schreiben vom 18. Februar 2009 übermittelte das Königreich Belgien der Kommission eine geänderte, mit Korrekturen versehene belgische Zuteilungstabelle. In der diesem Schreiben beigefügten Tabelle mit der Überschrift „Korrekturen der belgischen nationalen Zuteilungstabelle 2008 – 2012“ und „Zuteilungskorrekturen“ wird auf eine Anlage von „Arcelor-Mittal“ verwiesen, die mit der Nr. 116 ausgewiesen ist und als „Arcelor Cockerill Sambre_HF6_Seraing“ mit Sitz in Seraing bezeichnet wird (im Folgenden: Anlage Nr. 116), zu deren Gunsten 700 000 Zertifikate für das Jahr 2008 und kein Zertifikat (leere Felder) für die Jahre 2009 bis 2012 vorgesehen sind. Für den gesamten Zeitraum von 2008 bis 2012 wird in der letzten Spalte dieser Tabelle die gesamte Anzahl an zuzuteilenden Zertifikaten mit 700 000 angegeben.

24      Mit Art. 1 der Entscheidung vom 27. März 2009 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), die insbesondere auf der Grundlage von Art. 44 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2216/2004 erging, wies die Kommission den Zentralverwalter an, die beantragten Korrekturen in die belgische Zuteilungstabelle in der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft aufzunehmen.

25      Gemäß Art. 2 der angefochtenen Entscheidung werden die Korrekturen der belgischen Zuteilungstabelle im Anhang dieser Entscheidung wiedergegeben. Dieser Anhang enthält keine Korrekturen betreffend die Anlage Nr. 116.

26      Im dritten Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung heißt es hierzu:

„Die Kommission meint, dass die übermittelten Korrekturen betreffend die Anlage Nr. 116 ... unzulässig sind, da sie nicht mit der in dem belgischen [NZP] beschriebenen Methode übereinstimmen ...“

27      Im vierten Erwägungsgrund dieser Entscheidung führt die Kommission aus, die übrigen übermittelten Korrekturen stimmten mit dem belgischen NZP überein.

 Verfahren und Anträge der Parteien

28      Am 17. Juni 2009 hat die Klägerin, die Wallonische Region, bei der Kanzlei des Gerichts die vorliegende Klage eingereicht.

29      Mit am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem besonderem Schriftsatz hat die Wallonische Region eine Entscheidung im beschleunigten Verfahren nach Art. 76a der Verfahrensordnung des Gerichts beantragt.

30      Mit Schriftsatz, der am 9. Juli 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Wallonische Region ihren Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren zurückgenommen.

31      Die Wallonische Region beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit sie die Korrektur des belgischen „NZP“ bezüglich der Zuteilung von Zertifikaten für die Anlage Nr. 116 für den Zuteilungszeitraum 2008 bis 2012 zurückweist;

–        der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

32      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Wallonischen Region die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

33      Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 64 der Verfahrensordnung hat das Gericht die Parteien aufgefordert, bestimmte Dokumente vorzulegen und schriftlich auf Fragen zu antworten. Die Parteien haben diesen prozessleitenden Maßnahmen innerhalb der gesetzten Fristen Folge geleistet.

34      Da ein Richter an der weiteren Mitwirkung am Verfahren gehindert war, hat der Präsident des Gerichts gemäß Art. 32 § 3 der Verfahrensordnung einen anderen Richter bestimmt, durch den die Kammer ergänzt wird.

35      Das Gericht (Erste Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

36      In der Sitzung vom 20. September 2011 haben die Beteiligten mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

 Rechtliche Würdigung

 Zusammenfassung der Nichtigkeitsgründe

37      Zur Unterstützung ihres Antrags auf teilweise Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung macht die Wallonische Region vier Klagegründe geltend.

38      Der erste Klagegrund betrifft die Verletzung von Art. 44 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2216/2004 und ist zum einen auf einen Rechtsirrtum und zum anderen auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler gestützt.

39      Der zweite Klagegrund betrifft den Verstoß gegen die Begründungspflicht nach Art. 253 EG.

40      Mit dem dritten Klagegrund wird eine Verletzung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes geltend gemacht.

41      Der vierte Klagegrund stützt sich auf die Verletzung des „Grundsatzes der Gemeinschaftstreue und der ordnungsgemäßen Verwaltung“.

 Zur Wirksamkeit der von der Klägerin geltend gemachten Gründe

42      Die Kommission macht hauptsächlich geltend, die von der Wallonischen Region geltend gemachten Nichtigkeitsgründe seien unwirksam.

43      Die Kommission trägt vor, gemäß Art. 44 Abs. 2 Unterabs. 4 der Verordnung Nr. 2216/2004 müsse jede Änderung des NZP, die nicht den Kriterien aus Art. 44 Abs. 2 Unterabs. 1 dieser Verordnung entspreche, im Hinblick auf das Verfahren nach Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87 Gegenstand eines neuen Übermittlungsverfahrens sein; das Verfahren der Aufnahme von Korrekturen in die nationale Zuteilungstabelle könne dieses Übermittlungsverfahren nicht ersetzen und ermächtige die Kommission nicht, Korrekturen aufzunehmen, die zu einer Änderung des NZP selber führten. Vorliegend habe sich das Königreich Belgien darauf beschränkt, die Aufnahme bestimmter Korrekturen der nationalen Zuteilungstabelle zu beantragen, darunter jene in Bezug auf die Anlage Nr. 116, die jedoch eine Änderung des belgischen NZP als solchem erforderlich gemacht hätte, da sie nicht den in diesem NZP vorgesehenen Methoden entsprochen habe. Daher habe sich die Kommission in der angefochtenen Entscheidung nicht zu der Korrektur betreffend die Anlage Nr. 116 geäußert. Die angefochtene Entscheidung erwähne die beantragte Korrektur, die nicht im Tenor erscheine, nur der Vollständigkeit halber. Daher sei die Erwähnung der nicht aufgenommenen Korrektur betreffend die Anlage Nr. 116 nicht geeignet, den Kern oder die Art der angefochtenen Entscheidung zu verändern und sie diesbezüglich zu einer Entscheidung über die indirekte Zurückweisung zu machen, wie die Klägerin geltend macht.

44      Festzustellen ist jedenfalls, dass die Kommission zu Unrecht geltend macht, die angefochtene Entscheidung entfalte keine verbindlichen Rechtswirkungen, durch die die Wallonische Region diesbezüglich beschwert sei.

45      Zwar kann nach ständiger Rechtsprechung nur der Tenor einer Entscheidung Rechtswirkungen zeitigen und folglich beschweren, unabhängig von den Gründen, auf denen diese Entscheidung beruht. Dagegen können die Erwägungen, die zur Begründung einer Entscheidung angestellt werden, als solche nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein und nur insofern der Rechtmäßigkeitskontrolle des Unionsrichters unterworfen werden, als sie Gründe eines beschwerenden Rechtsakts sind und die notwendige Begründung des Tenors des Rechtsakts bilden (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofs vom 28. Januar 2004, Niederlande/Kommission, C‑164/02, Slg. 2004, I‑1177, Randnr. 21, und Beschluss des Gerichts vom 30. April 2007, EnBW Energie Baden-Württemberg/Kommission, T‑387/04, Slg. 2007, II‑1195, Randnr. 127). Vorliegend ergibt sich jedoch aus Art. 2 in Verbindung mit dem Anhang und dem dritten Erwägungsgrund dieser Entscheidung, dass diese Korrektur genau wegen des in diesem Erwägungsgrund erwähnten Unzulässigkeitsgrundes nicht in den Anhang der Korrekturen übernommen wurde, die der Zentralverwalter nach der Anweisung in Art. 1 dieser Entscheidung in die belgische Zuteilungstabelle aufnehmen sollte, auch wenn der Tenor der angefochtenen Entscheidung die beantragte Korrektur betreffend die Anlage Nr. 116 nicht ausdrücklich als unzulässig zurückweist.

46      Selbst wenn man also mit der Kommission davon ausgeht, dass das Königreich Belgien vorliegend das Übermittlungsverfahren bezüglich des geänderten NZP nach Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87 hätte einhalten müssen und die Kommission keine Befugnis zur Prüfung und Zurückweisung des Antrags auf Korrektur betreffend die Anlage Nr. 116 nach Art. 44 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2216/2004 gehabt habe, ergibt sich im Kern aus der angefochtenen Entscheidung in Verbindung mit ihren wichtigsten Gründen, dass die Kommission ausdrücklich zu diesem Antrag Stellung genommen und diesen als unzulässig abgelehnt hat.

47      Weder das Argument der Kommission, wonach sie sich nicht zu der streitigen Korrektur geäußert habe, noch jenes, wonach dem dritten Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung keine Indizwirkung bezüglich des Tenors zukomme, stellen diese Bewertung in Frage, was die Kommission im Übrigen in der öffentlichen Sitzung anerkannt hat. Denn mit der Klarstellung der Bedeutung sowohl von Art. 2 als auch des Anhangs der angefochtenen Entscheidung, die die beantragte Korrektur betreffend die Anlage Nr. 116 nicht enthält, stellt der dritte Erwägungsgrund im Sinne der in Randnr. 45 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung nicht nur für Art. 2, sondern auch für Art. 1 dieser Entscheidung die nötige Grundlage dar und damit für Bestimmungen, die gemeinsam das Ausmaß der Korrekturanweisung an den Zentralverwalter darstellen und die im Licht dieses Erwägungsgrundes zu lesen sind.

48      Daraus folgt, dass die Nichtigkeitsgründe, die zur Klagebegründung vorgetragen werden, wirksam sind und das dagegen gerichtete Vorbringen der Kommission zurückzuweisen ist.

 Zum Klagegrund der Verletzung von Art. 44 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2216/2004

49      Im Rahmen des ersten Teils des vorliegenden Klagegrundes, der sich auf einen Rechtsfehler stützt, macht die Wallonische Region im Kern geltend, die Kommission sei nicht berechtigt gewesen, die angefochtene Entscheidung zu treffen, soweit mit dieser die beantragte Korrektur betreffend die Anlage Nr. 116 abgelehnt werde, und diese auf Art. 44 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 2216/2004 zu stützen, dessen Bedeutung sie verkannt habe. Im Unterschied zu Art. 38 Abs. 2 Satz 2 derselben Verordnung, der für den Zuteilungszeitraum von 2005 bis 2007 gelte, betreffe diese Vorschrift nicht die Zurückweisung einer Korrektur der nationalen Zuteilungstabelle aus dem von der Kommission geltend gemachten Grund, nämlich wegen der angeblichen Unvereinbarkeit der streitigen Korrektur mit den in dem NZP angegebenen Methoden.

50      Im Rahmen des zweiten Teils, betreffend einen offensichtlichen Beurteilungsfehler, macht die Wallonische Region geltend, Art. 44 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2216/2004 unterscheide zwei Arten von Korrekturen, die die Mitgliedstaaten an der nationalen Zuteilungstabelle vornehmen dürften, nämlich einerseits − in einem ersten Unterabsatz − die Korrekturen, die sich auf die Regelungen eines von der Kommission nicht abgelehnten NZP stützten und die sich aus einer Datenverbesserung ergäben, und andererseits − in einem vierten Unterabsatz − jene Korrekturen, die zu einer Änderung des NZP führten und die eine Prüfung nach Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87 erforderten. Nach Ansicht der Wallonischen Region stützt sich die beantragte Korrektur betreffend die Anlage Nr. 116 auf den belgischen NZP, ohne dass dieser im Wege der zweiten Korrekturart nach Art. 44 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2216/2004 geändert werden müsste. Insoweit trägt sie im Wesentlichen vor, aus Anhang Va des belgischen NZP ergebe sich eindeutig, dass die Zuteilung von Zertifikaten für die Anlage Nr. 116 „abhängig vom Bestand der Reserve“ erfolge, was die schrittweise Zuteilung von Zertifikaten nach Maßgabe der Budgetvorgaben und dem Zustand der Reserve, insbesondere angesichts möglicher Schließungen bestehender Anlagen und der tatsächlichen Umsetzung angekündigter Industrieprojekte, ermögliche.

51      Die Kommission trägt hilfsweise vor, der vorliegende Klagegrund sei unbegründet.

52      Hinsichtlich des ersten Teils des Klagegrundes macht die Kommission im Kern geltend, die nationale Zuteilungstabelle könne nur dann als auf den NZP gestützt angesehen werden, wenn sie die Zuteilungsmechanismen nach diesem NZP anwende und nicht andere Methoden, die dort nicht vorgesehen seien. Gemäß Art. 44 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2216/2004 müssten zwei Voraussetzungen erfüllt sein, nämlich dass sich die beantragte Korrektur auf den NZP stütze und sich aus einer Datenverbesserung ergebe, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Für die Kommission umfasst die für die Nichtaufnahme angegebene Begründung, dass die streitige Korrektur sich nicht auf den belgischen NZP stütze, auch, dass diese mit den in diesem NZP vorgesehenen Methoden unvereinbar sei. Daher habe sie die angefochtene Entscheidung und die Nichtaufnahme der streitigen Korrektur darauf stützen können, dass diese Korrektur mit den in dem belgischen NZP vorgesehenen Methoden nicht vereinbar seien.

53      Hinsichtlich des zweiten Teils des Klagegrundes meint die Kommission im Kern, die beantragte Zuteilung von Zertifikaten zugunsten der Anlage Nr. 116 verstoße gegen die in dem belgischen NZP vorgesehenen Methoden, wonach für alle neuen Marktteilnehmer bis zum Ende des Zeitraums 2008 bis 2012 über die Zuteilung von Zertifikaten entschieden werde. Zudem profitiere die Anlage Nr. 116 nach dem Wortlaut dieses NZP nicht von dem Zugang zu der Reserve, sondern erhalte die Zertifikate nur „abhängig vom Bestand der Reserve“ zugeteilt. Diese Zuteilungsmethode könne jedoch nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass sie der zuständigen Behörde ein Ermessen bei der jährlichen Festlegung der Anzahl der Zertifikate einräume, die sie den betreffenden Anlagen zuzuteilen gedenke. Im Gegenteil sei die Gesamtheit der in dem belgischen NZP vorgesehenen Methoden kohärent und dahin gehend auszulegen, „dass sie der zuständigen Behörde vorschreiben, der Anlage [Nr. 116] abhängig vom Bestand der Reserve für den gesamten Zeitraum [von] 2008 [bis] 2012 Zertifikate zuzuteilen, deren Gesamtzahl und jährliche Summe niedriger sein können als die in Anhang Va des belgischen NZP vorgesehenen“.

54      Die Kommission meint, diese Auslegung entspreche dem Geist der Richtlinie 2003/87, insbesondere ihrem Art. 9 Abs. 1, wonach die NZP auf die in Anhang III genannten Kriterien zu stützen seien, insbesondere auf die Kriterien Nrn. 5 und 6 bezüglich des Verbots der unterschiedlichen Behandlung von Unternehmen und der Pflicht, neuen Marktteilnehmern Zugang zum Austauschsystem zu gewähren. Daher greife das auf die Unterscheidung zwischen den neuen Marktteilnehmern „erster Ordnung“, die als Einzige unter die Vorschriften von Teil 5 des belgischen NZP fielen, und solchen „zweiter Ordnung“, für die die Vorschriften über eine zusätzliche Zuteilung, nämlich die Zuteilung „abhängig vom Bestand der Reserve“, gälten, gestützte Argument nicht, sondern die allgemeinen Vorschriften dieses Teils seien auf alle neuen Marktteilnehmer anzuwenden, einschließlich derjenigen „zweiter Ordnung“. Denn für die Kommission würden diese neuen Marktteilnehmer aufgrund der Anwendung des „Windhundprinzips“ keine Zertifikate erhalten, wenn die Reserve nicht ausreichen würde, um den neuen Marktteilnehmern „zweiter Ordnung“ Zertifikate zuzuteilen, und diese Reserve nicht aufgestockt würde. Die Kommission schließt daraus, dass ein neuer Marktteilnehmer „zweiter Ordnung“ wie die Anlage Nr. 116 gemäß der Zuteilungsregel für Zertifikate für den gesamten Zeitraum von 2008 bis 2012 Zertifikate für alle Jahre von 2008 bis 2012 erhalten muss und nicht nur für ein oder zwei Jahre. Gemäß dem Grundsatz des Verbots der Verwendung der Reserve zur nachträglichen Anpassung der ursprünglichen Zuteilung für die betroffenen Anlagen müsse die Anzahl der zuzuteilenden Zertifikate daher im Voraus für den gesamten Zeitraum – und nicht jährlich und nach Ermessen – in Höhe der bestehenden Anzahl von Zertifikaten in der aufgestockten Reserve bestimmt werden. So seien vorliegend für die Anlage Nr. 116 nur 700 000 Zertifikate für den gesamten Zeitraum verfügbar gewesen.

55      Das Gericht weist darauf hin, dass Art. 44 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2216/2004 zwei kumulative Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Korrektur der nationalen Zuteilungstabelle ohne Rückgriff auf das Verfahren zur Übermittlung eines geänderten NZP nach Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87 vorsieht. Zum einen muss sich die beantragte Korrektur auf den der Kommission übermittelten und von dieser nicht abgelehnten NZP stützen und sich zum anderen aus einer „Datenverbesserung“ ergeben. Bei Vorliegen dieser kumulativen Voraussetzungen muss die Kommission gemäß Art. 44 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 a. E. der Verordnung Nr. 2216/2004 den Zentralverwalter anweisen, die fragliche Korrektur in die nationale Zuteilungstabelle einzufügen.

56      Bezüglich der ersten Voraussetzung ist zu prüfen, ob die Kommission dargetan hat, dass sie in der angefochtenen Entscheidung davon ausgehen durfte, dass sie den Zentralverwalter nicht damit beauftragen musste, die beantragte Korrektur betreffend die Anlage Nr. 116 in die belgische Zuteilungstabelle aufzunehmen, mit der Begründung, dass diese Korrektur nicht „auf den der Kommission übermittelten und [von ihr] nicht abgelehnten [NZP] gestützt“ sei.

57      Diesbezüglich ist zunächst hervorzuheben, dass der dritte Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung, die formal auf Art. 44 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2216/2004 gestützt ist, sich im Kern auf die Feststellung beschränkt, dass der Korrekturantrag betreffend die Anlage Nr. 116 unzulässig ist, da er nicht „der in dem [belgischen NZP] erläuterten Methodologie entspreche“; diese Begründung entspricht im Kern derjenigen nach Art. 38 Abs. 2 derselben Verordnung, der vorliegend jedoch nicht anwendbar ist, da er den ersten Zuteilungszeitraum von 2005 bis 2007 betrifft.

58      Selbst wenn man das Argument der Kommission gelten ließe, wonach das von ihr vorliegend angewandte Kriterium der Konformität mit „der in dem [NZP] erläuterten Methodologie“ dasselbe sei wie das Kriterium, dass sich der Korrekturantrag „auf den [NZP] stützen“ muss, ergibt sich die Begründung dafür, warum die beantragte Korrektur betreffend die Anlage Nr. 116 nicht auf den der Kommission nach Art. 44 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2216/2004 übermittelten und von ihr nicht abgelehnten belgischen NZP gestützt sei, weder aus der angefochtenen Entscheidung noch aus der Stellungnahme der Kommission im Rahmen dieses Verfahrens.

59      Festzustellen ist zudem, dass Anhang Va des belgischen NZP mit der Überschrift „Bereits im [NZP] berücksichtigte neue Marktteilnehmer“ und „Ab 2008 zu berücksichtigende neue Marktteilnehmer“ eine Tabelle enthält, in der unter Nr. 11 die Anlage „Arcelor-Mittal, Hochofen 6“ erwähnt wird. Die Parteien haben in ihren Antworten auf schriftliche Fragen des Gerichts übereinstimmend anerkannt, dass diese Anlage mit der Anlage „Arcelor Cockerill Sambre_HF6_Seraing“ übereinstimmt, die zum einen unter derselben Nummer in der Tabelle in Anhang VI dieses NZP und zum anderen unter Nr. 116 in dem streitigen Antrag auf Korrektur des belgischen Zuteilungsplans aufgeführt wird, der der Kommission mit Schreiben des Königreichs Belgien vom 18. Februar 2009 übermittelt wurde und der für diese Anlage sowohl für das Jahr 2008 als auch für den gesamten Zeitraum von 2008 bis 2012 700 000 Zertifikate vorsah (vgl. oben, Randnr. 23).

60      Es ist ebenfalls unstreitig, dass die Tabelle des Anhangs Va des belgischen NZP für den Zeitraum von 2008 bis 2012 insgesamt 12 949 538 Zertifikate für die Anlage „Arcelor-Mittal, Hochofen 6“ vorsah, die auf die jeweiligen Jahre verteilt wurden, nämlich 700 000 für das Jahr 2008, 1 000 000 für das Jahr 2009 und 3 749 846 für jedes Jahr von 2010 bis 2012 (vgl. oben, Randnr. 16), wobei diese Verteilung nicht in der Tabelle des Anhangs VI des belgischen NZP aufgeführt wird, in der in den Feldern bezüglich der Jahre 2008 bis 2012 nur der Eintrag „neuer Marktteilnehmer“ erscheint (vgl. oben, Randnr. 19).

61      Daher entspricht die für die Anlage Nr. 116 vorgesehene Anzahl von 700 000 Zertifikaten für das Jahr 2008, die Gegenstand des streitigen Korrekturantrags bezüglich der belgischen Zuteilungstabelle ist, eindeutig und genau derjenigen, die für dieselbe Anlage in der Tabelle des Anhang Va des belgischen NZP vorgesehen ist. Die Kommission bestreitet weder diese Übereinstimmung noch die Tatsache, dass sie dem Inhalt dieses NZP im Rahmen des Prüfverfahrens nach Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87 nicht widersprochen hat.

62      Diesbezüglich beschränkt sich die Kommission darauf, vorzutragen, diese 700 000 Zertifikate müssten als die maximal verfügbare Menge für die Anlage Nr. 116 für den gesamten Zuteilungszeitraum von 2008 bis 2012 und nicht nur für das Jahr 2008 angesehen werden (vgl. Randnr. 54 oben, a. E.). Eine solche Lesart legt zwar die Betrachtung der letzten Spalte der geänderten belgischen Zuteilungstabelle nahe, die das Königreich Belgien am 18. Februar 2009 übermittelt hat, in der anstelle der Anzahl der in der ersten Spalte für das Jahr 2008 vorgesehenen Zertifikate eine Gesamtmenge von 700 000 Zertifikaten für den gesamten Zeitraum von 2008 bis 2012 steht. Dieser Umstand kann aber als solcher den Hauptvorwurf der Kommission nicht stützen, wonach der streitige Korrekturantrag nicht auf den nach Art. 44 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2216/2004 übermittelten und nicht abgelehnten belgischen NZP gestützt sei, sondern bestätigt im Gegenteil, dass die Zahl der für die Anlage Nr. 116 bestimmten und für denselben Zeitraum insgesamt beantragten Zertifikate erheblich niedriger war als die in Tabelle Va des belgischen NZP vorgesehene Höchstmenge an Zertifikaten. Daher kann die Kommission im Laufe dieses Verfahrens dem Königreich Belgien nicht vorwerfen, einen Korrekturantrag gestellt zu haben, der auf eine Änderung der Anzahl der Zertifikate zielt, die nur für das Jahr 2008 verfügbar sei und nicht für die nachfolgenden Jahre des betreffenden Zuteilungszeitraums.

63      Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Kommission sich bei der Anwendung von Art. 44 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2216/2004 geirrt hat, indem sie im Kern behauptet, dass der streitige Korrekturantrag betreffend die Anlage Nr. 116 nicht auf den der Kommission übermittelten und von ihr nicht abgelehnten belgischen NZP gestützt sei. Daher ist es nicht erforderlich, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob dieser Antrag zu einer „Datenverbesserung“ führte, wozu die Kommission im Übrigen weder in der angefochtenen Entscheidung noch in ihren Schriftsätzen Stellung genommen hat.

64      Die Kommission kann diese Annahme schließlich nicht dadurch widerlegen, dass sie geltend macht, der streitige Korrekturantrag sei auch deshalb nicht mit dem belgischen NZP vereinbar, weil er einerseits nicht den in diesem NZP beschriebenen Methoden entsprochen habe und andererseits, wie insbesondere in der öffentlichen Sitzung ausgeführt, gemäß den Grundsätzen des Emissionshandelssystems die Höchstmenge der an neue Marktteilnehmer zuzuteilenden Zertifikate im Voraus und für den gesamten betroffenen Zuteilungszeitraum festzulegen gewesen sei.

65      Zum ersten Argument ist festzustellen, dass, wie von der Kommission selber anerkannt, die Tabelle aus Anhang Va des belgischen NZP in einer Fußnote bestimmt, dass die in dieser Tabelle aufgezählten Anlagen „abhängig vom Bestand der Reserve“ berücksichtigt würden. Die Kommission hat jedoch weder im Laufe des Kontrollverfahrens des belgischen NZP nach Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87 Bedenken gegen diesen Punkt geäußert noch im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits bestritten, dass diese Vorschrift eine besondere „Zuteilungsmethode“ für Zertifikate zugunsten neuer Marktteilnehmer „zweiter Ordnung“ betraf (vgl. oben, Randnr. 53). Denn nach den Erläuterungen der Wallonischen Region, die als solche von der Kommission nicht bestritten wurden, erlaubt diese Vorschrift den belgischen Behörden die Zuteilung von Zertifikaten zu den betroffenen Anlagen bis zur Höhe der in dieser Tabelle vorgesehenen Jahreshöchstmenge nur, wenn die Reserve dazu hinreichend ausgestattet ist. Da der Korrekturantrag betreffend die Anlage Nr. 116 tatsächlich auf dieser Zuteilungsmethode beruht, kann die Kommission somit nicht geltend machen, dieser entspreche nicht dem belgischen NZP (vgl. insbesondere dritter Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Zudem ist das Argument der Kommission, wonach diese Zuteilungsmethode nicht dahin gehend verstanden werden könne, dass sie der zuständigen Behörde ein Ermessen zur jährlichen Festlegung der Menge der Zertifikate einräume, die sie den betreffenden Anlagen zuteilen wolle, diesbezüglich unerheblich, da der streitige Korrekturantrag sich genau darauf beschränkt, dieselbe Menge von Zertifikaten für die Anlage Nr. 116 für das Jahr 2008 in die belgische Zuteilungstabelle eintragen zu lassen wie die, die in der Tabelle in Anhang Va des belgischen NZP enthalten ist, sowie eine Menge von Zertifikaten, die erheblich niedriger ist als die Höchstmenge, die in dieser Tabelle für den gesamten Zeitraum von 2008 bis 2012 vorgesehen ist.

66      Bezüglich des zweiten Arguments hinsichtlich der Verletzung der allgemeinen Grundsätze des Emissionshandelssystems, die verlangen, dass der Mitgliedstaat im Voraus die Höchstmenge an verfügbaren Zertifikaten für die betreffenden Anlagen während des gesamten Zuteilungszeitraums festlegt, ist hervorzuheben, dass dieses Argument in der angefochtenen Entscheidung keine Stütze findet. Wie sich bereits aus Randnr. 62 des vorliegenden Urteils ergibt, hat die Kommission zudem nicht bewiesen, dass vorliegend die Zuteilung von 700 000 Zertifikaten für die Anlage Nr. 116 sowohl für das Jahr 2008, wie in der ersten Spalte der Tabelle in Anhang Va des belgischen NZP vorgesehen, als auch für den gesamten Zuteilungszeitraum von 2008 bis 2012, wie in der letzten Spalte derselben Tabelle vorgesehen, gegen diese Grundsätze verstößt. Zwar verlangt der Grundsatz nach Art. 11 Abs. 2 in Verbindung mit den Zuteilungskriterien nach Anhang III der Richtlinie 2003/87, wonach die Gesamtzahl der in dem betreffenden Zeitraum verfügbaren Zertifikate im Voraus festzulegen ist, dass die kumulativen Kriterien der „Korrektur“ und der „Datenverbesserung“ als Ausnahmetatbestände eng auszulegen sind, um die Wirksamkeit des Mitteilungsverfahrens nach Art. 44 Abs. 2 Unterabs. 4, der Verordnung Nr. 2216/2004 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87 nicht zu gefährden. Denn nur eine enge Auslegung kann eine vollständige vorrangige Prüfung der nachträglich von einem Mitgliedstaat beantragten Änderungen anhand der Zuteilungskriterien sicherstellen. Gemäß den Ausführungen unter Randnr. 62 des vorliegenden Urteils ergibt sich daraus aber nur, dass der streitige Korrekturantrag dahin gehend ausgelegt werden muss, dass er den gesamten Zeitraum von 2008 bis 2012 betrifft.

67      Daher ist der erste Klagegrund begründet und die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit sie den streitigen Korrekturantrag betreffend die Anlage Nr. 116 zurückweist, ohne dass es erforderlich wäre, die weiteren Klagegründe und Argumente der Wallonischen Region zu prüfen.

 Kosten

68      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission unterlegen ist, ist sie entsprechend dem Antrag der Wallonischen Region zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidung der Kommission vom 27. März 2009, mit der der Zentralverwalter angewiesen wird, eine Korrektur der belgischen „nationalen Zuteilungstabelle“ in die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft aufzunehmen, wird für nichtig erklärt, soweit es dadurch abgelehnt wurde, den Zentralverwalter anzuweisen, die vom Königreich Belgien in seinem Schreiben vom 18. Februar 2009 beantragte Korrektur der Zuteilung der Zertifikate zugunsten der Anlage Nr. 116, bezeichnet als „Arcelor Cockerill Sambre_HF6_Seraing“, aufzunehmen.

2.      Die Europäische Kommission trägt die Kosten.

Azizi

Martins Ribeiro

Frimodt Nielsen

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 1. Februar 2012.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Französisch.