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Urteil des Gerichts vom 1. Februar 2012 - Wallonische Region/Kommission

(Rechtssache T-237/09)

(Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - System für den Handel mit Emissionszertifikaten für Treibhausgase - Nationaler Zuteilungsplan für Emissionszertifikate für Belgien für den Zeitraum 2008 bis 2012 - Art. 44 der Verordnung [EG] Nr. 2216/2004 - Nachträgliche Korrektur - Neuer Marktteilnehmer - Entscheidung, mit der der Zentralverwalter der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft angewiesen wird, eine Korrektur in die nationale Zuteilungstabelle aufzunehmen)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Wallonische Region (Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-M. De Backer, A. Lepièce, I.-S. Brouhns und S. Engelen)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. White und O. Beynet)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 27. März 2009 betreffend den vom Königreich Belgien übermittelten nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgasemissionszertifikate für den Zeitraum 2008 bis 2012, mit der der Zentralverwalter angewiesen wird, eine Korrektur der nationalen Zuteilungstabelle in die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft aufzunehmen

Tenor

Die Entscheidung der Kommission vom 27. März 2009, mit der der Zentralverwalter angewiesen wird, eine Korrektur der belgischen nationalen Zuteilungstabelle in die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft aufzunehmen, wird für nichtig erklärt, soweit es dadurch abgelehnt wurde, den Zentralverwalter anzuweisen, die vom Königreich Belgien in seinem Schreiben vom 18. Februar 2009 beantragte Korrektur der Zuteilung der Zertifikate zugunsten der Anlage Nr. 116, genannt "Arcelor-Cockerill Sambre_HF6_Seraing", aufzunehmen.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.

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1 - ABl. C 193 vom 15.8.2009.