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Klage, eingereicht am 14. August 2013 – Syngenta Crop Protection u. a./Kommission

(Rechtssache T-451/13)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Syngenta Crop Protection AG (Basel, Schweiz); Syngenta Crop Protection (Brüssel, Belgien); Syngenta Bulgaria (Sofia, Bulgarien); Syngenta Czech s.r.o. (Prag, Tschechische Republik); Syngenta Crop Protection A/S (Kopenhagen, Dänemark); Syngenta France SAS (Saint-Sauveur, Frankreich); Syngenta Agro GmbH (Maintal, Deutschland); Syngenta Hellas AEBE – Proïonta Fytoprostasias & Sporoi (Anthoussa Attika, Griechenland); Syngenta Növényvédelmi kft (Budapest, Ungarn), Syngenta Crop Protection SpA (Mailand, Italien); Syngenta Crop Protection BV (Roosendaal, Niederlande); Syngenta Polska sp. z o.o. (Warschau, Polen); Syngenta Agro Srl (Bukarest, Rumänien); Syngenta Slovakia s.r.o. (Bratislava, Slowakei); Syngenta Agro, SA (Madrid, Spanien); Syngenta UK Ltd (Cambridge, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt D. Waelbroeck, D. Slater, Solicitor, und Rechtsanwalt I. Antypas)

Beklagte: Europäische Kommission und Rat der Europäischen Union, vertreten durch die Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 485/13 (im Folgenden: angefochtene Verordnung) insgesamt für nichtig zu erklären, hilfsweise die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären, soweit mit ihr Beschränkungen für Thiamethoxam (im Folgenden: TMX), mit TMX behandeltes Saatgut und TMX enthaltende Erzeugnisse verfügt werden;

die EU, vertreten durch die Kommission, zum Ersatz sämtlicher Schäden, die den Klägerinnen durch die Verletzung der rechtlichen Verpflichtungen seitens der Kommission entstanden sind, nebst Zinsen zu verurteilen;

der Kommission sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen drei Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Durch die angefochtene Verordnung würden Beschränkungen für TMX verfügt, die nicht auf tragfähigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhten, und das Verfahren sei unter Verstoß gegen die Art. 4, 12 Abs. 2, 21 und 49 sowie Anhang II der Verordnung Nr. 1107/20091 und die Grundsätze der Rechtssicherheit sowie die Wahrung der Verteidigungsrechte nicht eingehalten worden. Insbesondere seien die Überprüfung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) und die nachfolgend verhängten Beschränkungen nicht auf neue wissenschaftliche Beweise, die auf ein Risiko hindeuteten, gestützt worden, mit ihnen seien erhebliche Mengen einschlägiger wissenschaftlicher Erkenntnisse missachtet worden, sie enthielten erhebliche Fehler bei Schlüsselparametern und seien nicht auf eine anerkannte Methode der Risikobewertung gestützt worden. Ferner habe die EFSA kein Risiko für das Überleben von Bienenvölkern oder subletale Wirkungen gefunden und keine auf tatsächliche Feldstudien gestützten negativen Schlussfolgerungen abgegeben. Das Verfahren der Überprüfung und der Erlass der beschränkenden Maßnahmen sei derart überstürzt worden, dass die wissenschaftliche Überprüfung nicht gründlich habe durchgeführt werden können und den Interessenten keine angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei.

Zweiter Klagegrund: Durch die angefochtene Verordnung seien unter Verstoß gegen das Vorsorgeprinzip und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unverhältnismäßige und diskriminierende Beschränkungen gegen TMX allein auf ein rein hypothetisches Risiko gestützt verhängt worden, ohne dass eine gründliche wissenschaftliche Bewertung oder überhaupt eine Folgenabschätzung vorgenommen worden seien.

Dritter Klagegrund: Die angefochtene Verordnung sei unter Verstoß gegen den Grundsatz einer ordnungsgemäßen Verwaltung und die Sorgfaltspflicht aufgrund eines unzweckmäßigen Auftrags an die EFSA und eines überstürzten Verfahrens, das keine ordnungsgemäße Stellungnahme durch die Interessenten erlaubt, die einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht berücksichtigt und keine Folgenabschätzung umfasst habe, erlassen worden.

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1 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309, S. 1).