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Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 25. April 2013 (Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Bucureşti - Rumänien) -Asociaţia ACCEPT/Consiliul Naţional pentru Combaterea Discriminării

(Rechtssache C-81/12)

(Sozialpolitik - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf -Richtlinie 2000/78/EG - Art. 2 Abs. 2 Buchst. a, Art. 10 Abs. 1 und Art. 17 - Verbot von Diskriminierungen aufgrund der sexuellen Ausrichtung - Begriff "Tatbestände, die auf eine Diskriminierung schließen lassen" - Beweislastregelung - Wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen - Person, die sich als Geschäftsführer eines Profifußballvereins darstellt und in der Öffentlichkeit als solcher wahrgenommen wird - Öffentliche Äußerungen, mit denen die Einstellung eines als homosexuell dargestellten Fußballspielers ausgeschlossen wird)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curtea de Apel Bucureşti

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Asociaţia ACCEPT

Beklagter: Consiliul Naţional pentru Combaterea Discriminării

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen - Curtea de Apel Bucureşti - Auslegung von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a, Art. 10 Abs. 1 und Art. 17 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16) - Im Hinblick auf die sexuelle Ausrichtung diskriminierende Kriterien für die Auswahl von Spielern eines Fußballvereins - Anwendbarkeit der Richtlinie bei diskriminierenden Äußerungen in der Presse, ohne dass ein Anwerbungsverfahren tatsächlich stattfindet - Umstände, die eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung vermuten lassen - Beweislast - Regelung über die im Fall der Nichtbeachtung der Vorschriften anwendbaren Sanktionen - Zulässigkeit von nationalen Rechtsvorschriften, die eine Sanktion wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Ablauf der Verjährungsfrist von sechs Monaten ausschließen - Verpflichtung zur Festsetzung einer wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktion

Tenor

Art. 2 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sind dahin auszulegen, dass Tatsachen, wie sie dem Ausgangsverfahren zugrunde liegen, in Bezug auf einen Profifußballverein auch dann als "Tatsachen, die das Vorliegen einer Diskriminierung vermuten lassen", gewertet werden können, wenn die betreffenden Äußerungen von einer Person stammen, die sich als Hauptgeschäftsführer dieses Vereins darstellt und in den Medien und in der Gesellschaft als solcher wahrgenommen wird, ohne notwendigerweise rechtlich befugt zu sein, den Verein zu binden oder bei Einstellungen zu vertreten.

Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 ist dahin auszulegen, dass in dem Fall, dass Tatsachen, wie sie dem Ausgangsverfahren zugrunde liegen, als "Tatsachen, die das Vorliegen einer Diskriminierung" aufgrund der sexuellen Ausrichtung bei der Einstellung von Spielern durch einen Profifußballverein "vermuten lassen", gewertet werden können, die Beweislast, wie sie in Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 geregelt ist, nicht dazu führt, dass ein Beweis verlangt wird, der unmöglich zu erbringen ist, ohne das Recht auf Achtung des Privatlebens zu verletzen.

Art. 17 der Richtlinie 2000/78 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, nach der bei Feststellung einer Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung im Sinne dieser Richtlinie als Sanktion nur eine Verwarnung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende ausgesprochen werden kann, wenn diese Feststellung nach Ablauf der Verjährungsfrist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt getroffen wird, zu dem sich der Sachverhalt zugetragen hat, dann entgegensteht, wenn eine solche Diskriminierung bei Anwendung dieser Regelung nicht unter materiell- und verfahrensrechtlichen Bedingungen sanktioniert wird, unter denen die Sanktion wirksam, verhältnismäßig und abschreckend wäre. Es ist Aufgabe des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob dies bei der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung der Fall ist, und gegebenenfalls das nationale Recht so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auszulegen.

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1 - ABl. C 126 vom 28.4.2012.